Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 127 II 297 Generato dall'IA

License Withdrawal Period Reduction Due to Administrative Delay

Numero d'incarto BGE 127 II 297
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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In this case from the Swiss Federal Tribunal, an administrative procedure was initiated against a driver who had been caught driving vehicles in September and October 1996 despite having his driver's license revoked for eleven months since June 1996. The administrative process was paused until the conclusion of a parallel criminal proceeding. The criminal case resulted in a conviction on June 11, 1997, with the driver receiving a suspended three-week prison sentence and a fine, but the decision was not promptly communicated to the administrative authorities. As a result, there was a significant delay, and the administrative authority resumed proceedings only in September 2000, subsequently issuing a six-month license suspension in December 2000. The driver appealed, and the Solothurn Administrative Court reduced the suspension to three months due to the lengthy procedural delay. The Federal Office of Transport challenged this reduction, arguing for the reinstatement of the six-month suspension, while the driver sought a complete waiver of the suspension. The case reached the Federal Tribunal, where it was discussed whether reducing the minimum suspension duration due to procedural delays was valid.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG; Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von sechs Monaten. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer für Führerausweise von sechs Monaten gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG kann unterschritten werden, wenn seit dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig viel Zeit verstrichen ist, der fehlbare Lenker die lange Verfahrensdauer nicht verschuldet und sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.

Parole chiave

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revoca della licenza condurre sanzione amministrativa revoca dell'atto amministrativo diritto della circolazione stradale riduzione della multa perenzione dell'esecuzione della decisione

Disposizioni normative citate

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Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG
Cited as the provision establishing the minimum six-month license suspension period, which the lower court was ultimately found entitled to reduce.
Art. 104 OG
a) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden ( Art. 104 OG ).
Art. 105 Abs. 2 OG
Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 95 Ziff. 2 SVG
In casu liegt lediglich eine Übertretung vor ( Art. 95 Ziff. 2 SVG ); die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt mithin zwei Jahre.

Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG

Cited as the provision establishing the minimum six-month license suspension period, which the lower court was ultimately found entitled to reduce.

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Sentenze successive che citano questa decisione (117)

CR.2025.0030 (2025-09-24) · vd
Driver Appeal of License Suspension for Distracted Driving Upheld
«…pouvait prononcer une mesure d'une durée inférieure au minimum légal et, le cas échéant, renoncer à toute mesure ([ATF 127 II 297](http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=re…»
EBVU.25.128 (2025-05-27) · ag
Municipality's unreasonable delay in addressing heat pump noise complaints violates right to decision within reasonable time.
«…ich nicht abstrakt bestimmen und in absoluten Zeiträumen festhalten, ihre Beurteilung entzieht sich starren Regeln (BGE 127 II 297, Erw. 2d, S. 300 f.). Der Begriff der Angemessenheit ist vor dem Hintergrund eines gerechten Verfahrens unter gesamthaf…»
1C_170/2023 (2024-06-03)
«…troffene Person während dieser Zeit wohl verhalten hatte und sie an der langen Verfahrensdauer keine Schuld traf ( [BGE 127 II 297](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_539/2022 (2024-05-23)
«…wohl verhalten hatte und sie an der Verfahrensdauer keine Schuld traf ( BGE 120 Ib 504 E. 4e S. 510; bestätigt in BGE 127 II 297 E. 3d; vgl. zum Ganzen BGE 135 II 334 E. 2.2). Das Administrativmassnahmenrecht des Strassenverkehrsgesetzes wurde p…»
1C_59/2023 (2023-07-11)
«…ner erzieherischen Sanktion relativiert, wenn sich die fehlbare Person in dieser Zeit pflichtgemäss verhalten hat ( BGE 127 II 297 E. 3d; Urteil 1C_320/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.6 mit Hinweisen). Dies trifft jedoch hier nicht zu. Vielmehr wurde…»
B-1854/2021 (2022-07-05)
Fine Upheld for Infested Animal Feed
«…llgemeine Bestimmungen des StGB analog darauf angewendet (Urteil des BGer 1C_65/2007 vom 11. September 2007 E. 3.2; BGE 127 II 297 E. 3d; MARC HANSLIN, Marktmanipulation nach Art. 143 FinfraG, GesKR 2016 S. 45 ff., 51). 10.1.9 Aus dem Gesagten folgt…»
B.2021.64 (2021-07-08) · sg
License Withdrawal Upheld Despite Positive Psychology Report
«…erlang erachtet (BGE 120 Ib 504 E. 3), im Falle einer blossen Übertretung schon eine solche von viereinhalb Jahren (BGE 127 II 297 E. 3d). Im vorliegenden Fall hat das Administrativmassnahmeverfahren nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahre…»
B.2021.64 (2021-07-08) · sg
License Withdrawal Duration Upheld Despite Positive Evaluation and Separate Criminal Sentence
«…erlang erachtet (BGE 120 Ib 504 E. 3), im Falle einer blossen Übertretung schon eine solche von viereinhalb Jahren (BGE 127 II 297 E. 3d). Im vorliegenden Fall hat das Administrativmassnahmeverfahren nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahre…»
III 2020 1 (2020-05-27) · sz
Property Owner Fails to Obtain Retrospective Approval for Unlawful Facade Alterations Despite Municipal Delay
«…Beste- hen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 127 II 297 E. 3d S. 300). Sodann sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf das Beschleunigungsg…»
603 2018 161 (2019-03-07) · fr
Recidivist Driver's License Withdrawal Affirmation
«…lque motif que ce soit, y compris pour des motifs professionnels (cf. ATF 132 II 234). La jurisprudence publiée aux ATF 127 II 297 est dès lors obsolète. Cela étant, le Tribunal fédéral a tout au plus réservé les cas où cette durée était gravement d…»
1C_320/2018 (2019-01-14)
«…6. Im Hinblick auf die Berücksichtigung der Verfahrensdauer beruft sich die Beschwerdeschrift auf eine Passage in BGE 127 II 297 E. 3d S. 301. Dort steht: "Es wäre stossend, wenn eine volle verwaltungsrechtliche Sanktion mit strafähnlichem Charakt…»
52.2018.244 (2018-08-27) · ti
Credit for Foreign License Revocation
«…che peraltro mantiene appieno il suo scopo preventivo-educativo (DTF 135 II 334 consid. 2.3, 133 II 331 consid. 6.4.2, 127 II 297 consid. 3d, 121 II 22 consid. 3a; STF 1C\_353/2015 del 21 dicembre 2015 consid. 4.3) a dispetto del tempo trascorso dal…»
1C_190/2018 (2018-08-21)
«…ckenhafte gesetzliche Regelung könnte andernfalls zu unerträglichen Härtefällen führen ( BGE 120 Ib 504 E. 4d S. 509; 127 II 297 E. 3d S. 300). Sodann müsse ein Führerausweisentzug wie alle hoheitlichen Massnahmen dem Grundsatz der Verhältnismässi…»
2018.04.25.vv.1 (2018-04-25) · bl
Driver's License Suspension Upheld for Excessive Speed
«…dauer vor- liege, welche zu einer Massnahmenmilderung führen müsse. Er verweist dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 127 II 297 (E 3.d). Es ist festzuhalten, dass es dort um die Zulässigkeit der Unterschreitung der Mindestentzugsdauer ging und die…»
WBE.2017.381 (2018-01-31) · ag
Excessive Delay Voids Driving License Suspension
«…esem Ergebnis führt auch ein Vergleich mit den strafrechtlichen Verjährungsfristen (vgl. BGE 120 Ib 504, Erw. 4d, sowie 127 II 297, Erw. 3d, wonach die fehlende Regelung der Folgen eines langen Zeitablaufs auf den Führerausweisentzug eine echte Lücke…»

Testo completo

Urteilskopf

127 II 297

30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Juni 2001 i.S. Bundesamt für Strassen (Beschwerdeführer 1) gegen A. und i.S. A. (Beschwerdeführer 2) gegen Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (Verwaltungsgerichtsbeschwerden)

Regeste

Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG ; Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von sechs Monaten.

Die gesetzliche Mindestentzugsdauer für Führerausweise von sechs Monaten gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG kann unterschritten werden, wenn seit dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig viel Zeit verstrichen ist, der fehlbare Lenker die lange Verfahrensdauer nicht verschuldet und sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.

Sachverhalt ab Seite 297

BGE 127 II 297 S. 297

Am 21. Januar 1997 eröffnete die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn gegen A. ein Administrativverfahren, weil er im September und Oktober 1996 ein Fahrzeug gelenkt hatte, obwohl ihm am 4. Juni 1996 der Führerausweis für elf Monate entzogen worden

BGE 127 II 297 S. 298

war. Das Administrativverfahren wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des parallel geführten Strafverfahrens sistiert. Mit Schreiben vom 12. März 1997 forderte die Administrativbehörde das Untersuchungsrichteramt auf, ihr die Untersuchungsakten nach rechtskräftiger Erledigung zuzustellen.

Am 11. Juni 1997 wurde A. wegen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises schuldig gesprochen und zu einer bedingten Haftstrafe von drei Wochen sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Der Strafentscheid wurde der Administrativbehörde jedoch nicht mitgeteilt.

Mit Gesuch vom 30. August 2000 forderte die Administrativbehörde das Untersuchungsrichteramt erneut auf, ihr die Akten nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens zukommen zu lassen, was dann am 7. September 2000 geschah. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die Administrativbehörde mit Verfügung vom 15. Dezember 2000 A. den Führerausweis für sechs Monate.

Auf Beschwerde von A. hin reduzierte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Entzugsdauer auf drei Monate.

Das Bundesamt für Strassen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und der Führerausweis sei A. für sechs Monate zu entziehen.

Ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt A., mit den Anträgen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Bundesamtes für Strassen sei abzuweisen und auf den Entzug des Führerausweises sei ganz zu verzichten.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragt die Abweisung der Beschwerde des Bundesamtes für Strassen; zur Beschwerde von A. äussert es sich nicht.

Das Bundesgericht weist beide Beschwerden ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden ( Art. 104 OG ). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ).

BGE 127 II 297 S. 299

b) Der Sachverhalt wird von keinem der Beschwerdeführer angefochten. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer 2 am 11. Juni 1997 wegen Autofahrens im September und Oktober 1996 trotz Entzugs des Führerausweises schuldig gesprochen worden ist. Weil die Strafverfolgungsbehörden dieses Urteil den Administrativbehörden erst am 7. September 2000 auf eine zweite Aufforderung hin mitteilten, konnte das Administrativverfahren erst am 15. Dezember 2000 abgeschlossen werden. Fest steht damit auch, dass der Beschwerdeführer 2 die mehr als dreijährige Verfahrensverzögerung, die ausschliesslich auf einen Fehler innerhalb der staatlichen Verwaltung zurückzuführen ist, nicht zu vertreten hat.

3. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG (SR 741.01) ist der Führerausweis für mindestens sechs Monate zu entziehen, wenn eine Person ein Fahrzeug lenkt, obwohl ihr der dafür erforderliche Führerausweis entzogen worden ist. Dieser Sachverhalt ist in casu erfüllt. Es stellt sich somit die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die gesetzliche Mindestentzugsdauer von sechs Monaten unterschritten hat.

b) Die Vorinstanz geht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Mindestentzugsdauer unter folgenden kumulativen Voraussetzungen unterschritten werden dürfe: Zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis und der Massnahmeverfügung müsse relativ viel Zeit verstrichen sein, den Beschwerdeführer dürfe keine Schuld an der langen Verfahrensdauer treffen, und der Beschwerdeführer müsse sich in dieser Zeit wohl verhalten haben. Da diese Voraussetzungen in casu erfüllt seien, könne die gesetzliche Minimalfrist unterschritten werden. Der Beschwerdeführer 2 teilt diese Auffassung.

c) Das beschwerdeführende Amt wendet mit seiner Eingabe dagegen ein, dass Ausnahmen von der gesetzlichen Minimalfrist nur unter restriktiven Bedingungen zuzulassen seien. Das Bundesgericht habe Ausnahmen nur bei einer Verfahrensdauer von fünfeinhalb und mehr Jahren zugelassen. Vorliegend habe die Dauer zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis und dem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid vier Jahre und fünf Monate betragen, weshalb sich ein Unterschreiten der Grenze von sechs Monaten nicht rechtfertige. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer auch widersprüchlich verhalten: Er habe nach Rechtskraft des Strafurteils gewusst, dass ihm zusätzlich ein Führerausweisentzug drohe und dass das entsprechende Verfahren fortzusetzen wäre. Zwar habe er keine Pflicht gehabt, den Strafentscheid der Administrativbehörde selbst mitzuteilen,

BGE 127 II 297 S. 300

doch handle widersprüchlich, wer die Zeit verstreichen lasse und sich anschliessend auf die überlange Verfahrensdauer berufe. Solches Verhalten verdiene keinen Schutz.

d) Unter den von der Vorinstanz in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genannten Voraussetzungen kann die gesetzliche Minimaldauer von sechs Monaten gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG unterschritten werden. Fest steht, dass zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis und dem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid rund viereinhalb Jahre verstrichen sind, dass sich der Beschwerdeführer seither wohl verhalten hat und dass ihn keine Schuld an der langen Verfahrensdauer trifft. Strittig ist allein, ob die Verfahrensdauer von rund viereinhalb Jahren das Unterschreiten der gesetzlichen Limite von sechs Monaten Führerausweisentzug rechtfertigen kann. Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung in BGE 120 Ib 504 (vgl. dort, mit Hinweisen; bestätigt mit BGE 122 II 180 ) mit den folgenden beiden wesentlichen Motiven begründet: Der Warnungsentzug sei eine Administrativmassnahme mit erzieherischem Charakter; ausserdem weise er eine gewisse Strafähnlichkeit auf. Beide Charakteristika sprechen für eine Milderung der Sanktion, wenn seit dem massnahmeauslösenden Ereignis viel Zeit verstrichen ist.

Die Erziehung und Besserung eines Täters setzt voraus, dass die Massnahme in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit der sanktionierten Regelverletzung steht. Ausserdem wird mit dem Zeitablauf die Erforderlichkeit einer erzieherischen Sanktion relativiert, wenn sich der Täter in dieser Zeit wohl verhalten hat.

Insofern ein Warnungsentzug strafähnlich ist, sind die strafrechtlichen Verjährungsregeln sinngemäss beizuziehen, weil das SVG die Verjährung für diese Massnahme nicht regelt; die lückenhafte gesetzliche Regelung könnte andernfalls zu unerträglichen Härtefällen führen (vgl. BGE 120 Ib 504 E. 4d).

Welche Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, lässt sich nicht abstrakt und in absoluten Zahlen ausdrücken. Für die Beantwortung der Frage sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht eine überlange Verfahrensdauer bei fünfeinhalb oder mehr Jahren angenommen. Dem Entscheid BGE 120 Ib 504 , bei dem eine fünfeinhalbjährige Verfahrensdauer als überlang qualifiziert wurde, lag ein Sachverhalt zugrunde, der zu einer Bestrafung wegen grober Verkehrsregelverletzung geführt hatte. Die strafrechtliche Verjährungsfrist für das Vergehen der groben Verkehrsregelverletzung

BGE 127 II 297 S. 301

beträgt fünf bzw. siebeneinhalb Jahre. In casu liegt lediglich eine Übertretung vor ( Art. 95 Ziff. 2 SVG ); die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt mithin zwei Jahre. Bereits aus diesem Grund unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich vom Sachverhalt des zitierten Entscheides, weshalb vorliegend nicht erst eine Verfahrensdauer von fünfeinhalb Jahren als überlang bezeichnet werden kann. Es wäre stossend, wenn eine volle verwaltungsrechtliche Sanktion mit strafähnlichem Charakter angeordnet würde, obwohl das sanktionierte Verhalten unter strafrechtlichem Gesichtspunkt bereits verjährt ist.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Verfahrensdauer von rund viereinhalb Jahren darauf zurückzuführen ist, dass die Verfahrensakten während drei Jahren und zwei Monaten wegen eines Fehlers der Strafverfolgungsbehörden unbearbeitet liegen geblieben sind. Während im Entscheid BGE 120 Ib 504 die lange Verfahrensdauer vom Beschwerdeführer zwar nicht verschuldet, aber doch mit der Ergreifung eines Rechtsmittels mitverursacht worden ist, liegen die Umstände in casu auch in dieser Hinsicht anders: Der Beschwerdeführer 2 hat das ein halbes Jahr nach Verfahrenseröffnung ergangene Strafurteil angenommen. Einer zügigen Abwicklung des Administrativverfahrens hätte nichts entgegengestanden.

Unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers 1, wonach sich der Beschwerdeführer 2 widersprüchlich verhalten habe. Dieser hatte weder die Pflicht noch die Obliegenheit, das Administrativverfahren gegen sich selbst in Gang zu halten, indem er die zuständige Behörde über den Abschluss des Strafverfahrens hätte ins Bild setzen müssen. Deshalb ist es ihm unbenommen, sich auf die überlange Verfahrensdauer zu berufen. Dürfte er dies nicht, würde die Pflicht oder die Obliegenheit, ein Verfahren gegen sich selbst in Gang zu halten, indirekt statuiert.

e) Demnach kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie die gesetzliche Minimalfrist von sechs Monaten gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG unterschritten hat.