Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 126 II 361 Generato dall'IA

Driver Recidivism and Mandatory Medical Fitness Assessment for Alcohol Addiction

Numero d'incarto BGE 126 II 361
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

In this case, an individual, who had held a driver's license since 1980, was involved in two separate incidents of driving under the influence with high blood alcohol concentrations, first with 1.74‰ in January 1997 and later with 1.79‰ in January 1998, resulting in a loss of control over their vehicle on the second occasion. Following the first incident, the driver's license was suspended for six months by the St. Gallen road traffic authority. After the second incident, the same authority extended the suspension to 21 months. The individual appealed, and the duration of the suspension was reduced to 17 months by the cantonal administrative appeals commission. However, the Federal Office of Roads contested this reduction, arguing that the case warranted a medical examination to assess the individual's fitness to drive, indicating possible alcohol dependency. The case was brought to the Swiss Federal Tribunal for resolution.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 30 Abs. 1 VZV; Sicherungsentzug des Führerausweises, Trunksucht, Abklärung der Fahreignung bei Rückfall mit hoher Blutalkoholkonzentration. Fall eines Lenkers, der mit mindestens 1,74 Promille gefahren und ein Jahr später mit mindestens 1,79 Promille rückfällig geworden ist. Pflicht zur medizinischen Abklärung einer allfälligen Trunksucht bejaht (E. 3c).

Parole chiave

Generato dall'IA
valutazione dell'idoneità alla guida guida recidiva in stato di ebbrezza diritto della circolazione stradale dipendenza da alcol guida nonostante revoca della patente recidiva nell'infrazione

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG

Cited in the reasoning to establish the legal basis for non-issuance of a license due to addiction, which is the core issue leading to the remand for medical assessment.

Art. 16 Abs. 1 SVG

Cited in the reasoning as the basis for license withdrawal when initial requirements are no longer met, relevant to the overall context of the withdrawal.

Art. 17 Abs. 1bis SVG

Cited in the reasoning regarding the indefinite withdrawal period for addiction cases, which is linked to the need for medical assessment.

Art. 30 Abs. 1 VZV

Cited in the reasoning to define the purpose of the security withdrawal (Sicherungsentzug) concerning unsuitability due to addiction.

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Sentenze successive che citano questa decisione (120)

B.2024.63 (2024-06-13) · sg
Traffic Medicine Examination Upheld Despite Guideline Criteria Not Met
«…lt, ist der mit der medizinischen Abklärung verbundene Eingriff gegenüber dem Fahrzeuglenker verhältnismässig (vgl. BGE 126 II 361 E. 3c; vgl. auch VerwGE B 2020/179 vom 11. Dezember 2020 E. 2.6). 5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstan…»
1C_231/2023 (2024-05-27)
«…leranz oder robuste Alkoholgewöhnung sein kann, was sich beweismässig für den Betroffenen ungünstig auswirkt (vgl. BGE 126 II 361 E. 3b mit Hinweisen). Das Vorbringen, ein übermässiger Alkoholkonsum müsste zwingend in der Krankengeschichte dokument…»
603 2023 2 (2023-04-11) · fr
Indefinite License Suspension Upheld Based on Hair Alcohol Analysis for DUI
«…ie Persönlichkeit, die soziale Umwelt und die Gesundheit belastenden Alkoholmissbrauch erworben werden könne (siehe BGE 126 II 361 E. 3b, mit Hinweisen auf die Doktrin). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen, zumal der Beschwerdeführer gemäs…»
CA.2021.7 (2021-09-07)
Appellate Court Upholds Preparatory Acts and Weapons Convictions, Acquits on Explosives and Disobedience, Orders Treatment Over Prison
«…len nicht zu überwinden vermag (Urteil des BGer 6B_760/2015 vom 8. Okto- ber 2015 E. 1.6; BGE 126 II 185 E. 2a; 126 II 361 E. 3a zum altrechtlichen Begriff der Trunksucht im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c aSVG; HEER / HABERMEYER,…»
IV.2021.2 (2021-06-24) · sg
Driver License Reinstatement Conditional on Two-Year Alcohol Abstinence Following High BAC Recidivism
«…Stephan, Trunkenheitsdelikte im Verkehr: Welche Massnahmen sind erforderlich?, in: AJP 1994, S. 445 ff und S. 453, BGE 126 II 361 E. 3b; B. Liniger, a.a.O., S. 92 ff.). Zum Erreichen einer derart hohen BAK muss ein durchschnittlicher Mann in zwei St…»
IV.2021.2 (2021-06-24) · sg
Administrative Appeal Commission Upholds Two-Year Controlled Alcohol Abstinence for Repeat Drunk Driver
«…Stephan, Trunkenheitsdelikte im Verkehr: Welche Massnahmen sind erforderlich?, in: AJP 1994, S. 445 ff und S. 453, BGE 126 II 361 E. 3b; B. Liniger, a.a.O., S. 92 ff.). Zum Erreichen einer derart hohen BAK muss ein durchschnittlicher Mann in zwei St…»
SK.2020.56 (2021-05-04)
Defendant Acquitted of Explosives, Convicted of Preparatory Acts for Abduction
«…rwinden vermag (Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 1.6; BGE 126 II 185 E. 2a; 126 II 361 E. 3a zum altrechtlichen Begriff der Trunksucht im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c aSVG; HEER/HABERMEYER, Basle…»
B.2020.179 (2020-12-11) · sg
K./Applicant v. Traffic Authority (Fitness to Drive Examination)
«…nteresse des Lenkers selbst, wenn in einem Fall wie hier geklärt wird, ob er an einer Sucht leidet oder nicht (vgl. BGE 126 II 361 E. 3c; vgl. auch VerwGE B 2015/11 vom 5. März 2015). 2.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Rekurs…»
B.2020.179 (2020-12-11) · sg
Mandatory Traffic Fitness Examination Upheld for Repeat DUI Offender
«…nteresse des Lenkers selbst, wenn in einem Fall wie hier geklärt wird, ob er an einer Sucht leidet oder nicht (vgl. BGE 126 II 361 E. 3c; vgl. auch VerwGE B 2015/11 vom 5. März 2015). 2.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Rekurs…»
IV.2019.157 (2020-04-30) · sg
Administrative Commission Upholds Partial Appeal Against Total Alcohol Abstinence Order Following DUI
«…e Welche Massnahmen sind erforderlich?, in: AJP 1994, S. 445 ff., S. 453; vgl. Bruno Liniger, a.a.O., S. 92 ff.; BGE 126 II 361 E. 3b). Zum Erreichen einer derart hohen BAK muss ein durchschnittlicher Mann innert zwei Stunden rund 2,5 Liter Bier o…»
IV.2019.157 (2020-04-30) · sg
Driver Appeal of Mandatory Alcohol Abstinence Requirement
«…e Welche Massnahmen sind erforderlich?, in: AJP 1994, S. 445 ff., S. 453; vgl. Bruno Liniger, a.a.O., S. 92 ff.; BGE 126 II 361 E. 3b). Zum Erreichen einer derart hohen BAK muss ein durchschnittlicher Mann innert zwei Stunden rund 2,5 Liter Bier o…»
CR.2019.0040 (2020-04-07) · vd
Preventive Driving License Withdrawal Upheld Due to Extreme Drunk Driving and Drug/Weapon Possession
«…d'ébriété dans un délai de cinq ans et présentait une alcoolémie supérieure à 1,6 ‰ (ATF 129 II 82 consid. 4.2 et 5.2; 126 II 361 consid. 3b et 3c) ou encore s'il conduisait une troisième fois en état d'ébriété dans un intervalle de 10 ans, même si…»
CR.2018.0017 (2018-07-09) · vd
Administrative License Withdrawal Due to Alcohol Impairment
«…s un délai de cinq ans et présente une alcoolémie supérieure à 1,6 gramme pour mille (ATF 129 II 82 consid. 4.2 et 5.2; 126 II 361 consid. 3b et 3c) ou encore s'il conduit une troisième fois en état d'ébriété dans un intervalle de 10 ans, même si l'a…»
IV.2017.60 (2017-11-30) · sg
Administrative Appeal Commission Overturns Indefinite License Withdrawal Pending New Expert Assessment
«…e 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verkehr: Welche Massnahmen sind erforderlich?, AJP 1994, S. 453; BGE 126 II 361 E. 3b). Um eine derart hohe Blutalkoholkonzentration zu erreichen, muss ein Mann innert zweier Stunden rund 2.5 l Bier…»
IV.2017.60 (2017-11-30) · sg
Motorist License Revocation Appeal Based on Elapsed Abstinence Period
«…e 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verkehr: Welche Massnahmen sind erforderlich?, AJP 1994, S. 453; BGE 126 II 361 E. 3b). Um eine derart hohe Blutalkoholkonzentration zu erreichen, muss ein Mann innert zweier Stunden rund 2.5 l Bier…»

Testo completo

Urteilskopf

126 II 361

39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Juli 2000 i. S. Bundesamt für Strassen gegen X. (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1bis SVG ; Art. 30 Abs. 1 VZV ; Sicherungsentzug des Führerausweises, Trunksucht, Abklärung der Fahreignung bei Rückfall mit hoher Blutalkoholkonzentration.

Fall eines Lenkers, der mit mindestens 1,74 Promille gefahren und ein Jahr später mit mindestens 1,79 Promille rückfällig geworden ist. Pflicht zur medizinischen Abklärung einer allfälligen Trunksucht bejaht (E. 3c).

Sachverhalt ab Seite 361

BGE 126 II 361 S. 361

X., geboren 1957, besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit 1980.

Am 5. Januar 1997, um ca. 03.15 Uhr, lenkte X. seinen Personenwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,74 Promille. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (im Folgenden: Strassenverkehrsamt) entzog ihm deshalb den Führerausweis für die Dauer von 6 Monaten. Dieser Entzug war am 5. Juli 1997 vollzogen.

BGE 126 II 361 S. 362

Am 6. Januar 1998, um ca. 23.50 Uhr, kam X. mit seinem Personenwagen von der Fahrbahn ab. Die angeordnete Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,79 Promille.

Wegen dieses neuen Vorfalles entzog das Strassenverkehrsamt X. am 26. Juli 1999 den Führerausweis in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG (SR 741.01) für die Dauer von 21 Monaten.

In teilweiser Gutheissung des von X. dagegen erhobenen Rekurses reduzierte die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen am 5. April 2000 die Dauer des Entzuges auf 17 Monate.

Das Bundesamt für Strassen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission aufzuheben; die Sache sei an das Strassenverkehrsamt zur medizinischen Abklärung der Eignung von X. zum Führen von Motorfahrzeugen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG zurückzuweisen mit der Auflage, dass das Strassenverkehrsamt von Amtes wegen die Notwendigkeit einer vorsorglichen Massnahme prüfe; sollte die medizinische Abklärung ergeben, dass bei X. kein Eignungsmangel vorliegt, sei das Strassenverkehrsamt anzuweisen, gemäss dem Entscheid der Verwaltungsrekurskommission einen Warnungsentzug für die Dauer von 17 Monaten anzuordnen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, nach der im Schrifttum vertretenen Auffassung ergebe sich ein konkreter und erheblicher Verdacht auf eine verkehrsmedizinisch relevante Alkoholproblematik unter anderem bei einem zweiten FIAZ-Ereignis innerhalb von fünf Jahren mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille. Der Beschwerdegegner sei ein halbes Jahr nach der Wiederaushändigung des Führerausweises mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,79 Promille rückfällig geworden. Schon bei der ersten Trunkenheitsfahrt sei die Blutalkoholkonzentration mit 1,74 Promille erheblich gewesen. Die beiden hohen BAK-Werte und der Umstand, dass die beiden FIAZ-Ereignisse kurze Zeit nacheinander erfolgt seien, stellten erhebliche Indizien für eine Trunksucht im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes dar. Indem die Vorinstanz lediglich die Dauer des Führerausweisentzuges von 21 auf 17 Monate herabgesetzt und auf die Anordnung einer medizinischen Abklärung der Fahreignung des Beschwerdegegners verzichtet habe, habe sie Bundesrecht verletzt.

BGE 126 II 361 S. 363

3. a) Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen. Ein solcher Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) der Sicherung des Verkehrs vor Führern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. In solchen Fällen wird der Führerausweis gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit entzogen.

Voraussetzung für den Sicherungsentzug gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 17 Abs. 1bis SVG ist das Vorliegen einer Sucht. Trunksucht ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden vermag. Der Sicherungsentzug wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten wird gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit angeordnet und mit einer Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausweis bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden; in der Regel wird hierfür der Nachweis der Heilung durch eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. Der Sicherungsentzug greift damit tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Trinkgewohnheiten des Betroffenen in jedem Fall und von Amtes wegen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Bei Drogensucht ist die Entzugsbehörde in aller Regel verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen; der Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung wird nur ausnahmsweise, etwa in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängigkeit, gerechtfertigt sein ( BGE 126 II 185 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch KARL HARTMANN, Der Sicherungsentzug in der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, Collezione Assista, Genf 1998, S. 259).

BGE 126 II 361 S. 364

Wie das Bundesgericht in BGE 126 II 185 entschieden hat, sind Personen, die während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen haben, einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, wenn die Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Promille beträgt. Personen mit einer so hohen Blutalkoholkonzentration verfügen über eine sehr hohe Alkoholtoleranz, die in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit hinweist (E. 2e).

b) Im Schrifttum wird ausgeführt, es könne davon ausgegangen werden, dass bei Personen, die im Strassenverkehr mit 1,6 Promille und mehr auffällig werden, eine Missbrauchstoleranz oder auch robuste Alkoholgewöhnung vorliege, die nur durch chronischen, die Persönlichkeit, die soziale Umwelt und die Gesundheit belastenden Alkoholmissbrauch erworben werden könne (EGON STEPHAN, Trunkenheitsdelikte im Verkehr: Welche Massnahmen sind erforderlich?, AJP 1994, S. 453; vgl. auch derselbe, Trunkenheitsdelikte im Verkehr und Alkoholmissbrauch, Blutalkohol 1988, S. 203).

RENÉ SCHAFFHAUSER (Zur Entwicklung von Recht und Praxis des Sicherungsentzugs von Führerausweisen, AJP 1992, S. 35) führt aus, es stehe fest und unter Medizinern und Psychologen sei heute grundsätzlich unangefochten, dass ein höherer BAK-Wert selbst beim Alkoholersttäter in aller Regel ein Indiz für gewisse Suchtprobleme darstelle. Diese (nicht ganz neue) Erkenntnis scheine unseren Verwaltungen und Gerichten noch nicht ausreichend bekannt zu sein. Betrachte man die Entscheide zu den Sicherungsentzügen wegen Trunksucht, gewinne man (überspitzt formuliert) oft den Eindruck, es werde nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zunächst einmal wiederholt ein Warnungsentzug ausgesprochen, ohne sich vorerst die Frage nach der Trunksucht überhaupt zu stellen. Erst wenn man zur Erkenntnis komme, dass auch lange Warnungs-Entzugsdauern keine Wirkung hätten, werde die Frage nach Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG ernsthaft aufgeworfen. Die Frage, ob ein Warnungs- oder ein Sicherungsentzug auszusprechen sei, sei nicht aufgrund von Erwägungen zur Verhältnismässigkeit, sondern in Beantwortung der Rechtsfrage zu klären, ob Ungeeignetheit - hier: Trunksucht im strassenverkehrsrechtlichen Sinne - vorliege.

R. SEEGER (Fahreignung und Alkohol, in: Probleme der Verkehrsmedizin, hrsg. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, 1999, S. 7) legt dar, mit einem FIAZ-Ereignis habe die betreffende Person mindestens einmal bewiesen, dass sie Trinken und Fahren nicht trennen könne. Nicht selten liege dem ein chronisches

BGE 126 II 361 S. 365

Alkoholproblem zugrunde. Ein konkreter und erheblicher Verdacht auf das Vorliegen einer verkehrsmedizinisch relevanten Alkoholproblematik ergebe sich unter anderem bei einem zweiten FIAZ-Ereignis innerhalb von fünf Jahren und einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille.

c) Der Beschwerdegegner lenkte bereits am 5. Januar 1997 seinen Personenwagen in angetrunkenem Zustand. Die Blutalkoholkonzentration betrug beim damaligen Vorfall mindestens 1,74 Promille. Rund ein halbes Jahr nach Ablauf des dafür ausgesprochenen Führerausweisentzuges von 6 Monaten setzte sich der Beschwerdegegner erneut angetrunken ans Steuer. Die Blutalkoholkonzentration war mit mindestens 1,79 Promille beim neuen Vorfall wiederum beträchtlich. Angesichts dessen hätten im Lichte der angeführten Äusserungen im Schrifttum die kantonalen Behörden abklären lassen müssen, ob der Beschwerdegegner an einer Trunksucht im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes leidet. Indem sie das nicht getan haben, haben sie Bundesrecht verletzt. Da Alkohol nebst übersetzter Geschwindigkeit eine der Hauptursachen für schwere Unfälle im Strassenverkehr darstellt, ist der mit der medizinischen Abklärung verbundene Eingriff gegenüber dem Fahrzeuglenker verhältnismässig. Im Übrigen liegt es auch im Interesse des Lenkers selbst, wenn in einem Fall wie hier geklärt wird, ob er an einer Sucht leidet oder nicht.

d) Die Sache wird an das Strassenverkehrsamt zur Durchführung der entsprechenden Abklärung zurückgewiesen. Dabei wird das Strassenverkehrsamt von Amtes wegen auch die Notwendigkeit einer vorsorglichen Massnahme zu prüfen haben. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.