Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 124 V 377 Generato dall'IA

Unemployment Benefits Suspension Upheld on Refusal of Reduced-Hours Employment

Numero d'incarto BGE 124 V 377
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Unemployment Benefits Suspension Upheld on Refusal of Reduced-Hours Employment A claimant was sanctioned with a 15-day suspension of unemployment benefits for rejecting the continuation of their employment at a 50% capacity, an action the labor fund deemed partly fault-based unemployment, while the lower court disagreed, arguing the partial employment was unreasonable due to ineligibility for compensation payments. The Federal Supreme Court overturned the lower court's decision, clarifying that the definition of "employment relationship interrupted for less than one year" in Article 41a para. 3 of the Ordinance on Unemployment Insurance (AVIV) includes relationships continued without interruption after a change in conditions, meaning the claimant would have been entitled to compensation payments under Art. 24 para. 2 of the Unemployment Insurance Act (AVIG) since the reduced working hours at a proportionally reduced salary did not meet the restrictive conditions (disproportional wage reduction or maintained working time with wage reduction) for excluding compensation; consequently, accepting the 50% position was reasonable as a measure to mitigate loss, justifying the suspension of benefits for culpable unemployment.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 24 Abs. 2 AVIG; Art. 41a Abs. 3 AVIV. Die Umschreibung in Art. 41a Abs. 3 AVIV "ein Arbeitsverhältnis, das weniger als ein Jahr unterbrochen war" umfasst auch Arbeitsverhältnisse, die ohne Unterbruch weitergeführt werden.

Parole chiave

Generato dall'IA
sospensione delle indennità di disoccupazione condizioni di impiego pagamento continuato del salario capacità lavorativa parziale disoccupazione durata e orario di lavoro

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 121 V 24
Stimmen die drei verschiedenen sprachlichen Versionen nicht vollständig überein oder widersprechen sie sich gar, kann dieser Auslegungsmethode nur untergeordnete Bedeutung beigemessen werden (BGE 121 V 24 Erw.
BGE 122 V 39
BGE 124 V 220
Aus dem Umstand, dass die Versicherte vom Anspruch auf Kompensationszahlungen keine Kenntnis hatte, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 124 V 220 Erw.
BGE 122 V 34
Unemployment Benefit Suspension for Refusal of Interim Earning Job
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 24 Abs. 2 AVIG

The substantive outcome hinges on the interpretation of this provision regarding the compensation for loss of earnings during partial employment.

Art. 41a Abs. 3 AVIV

The core issue involves the interpretation of the conditions under this regulation concerning the continuation of an employment relationship.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (8)

200 2023 556 (2024-03-01) · be
Unemployment Benefit Suspension and Repayment for Refusal of Reasonable Employment
«…e Person vom An- spruch auf Kompensationszahlungen keine Kenntnis hatte, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 124 V 377 E. 2c dd S. 380). 2.3 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeine…»
200 2022 674 (2023-06-13) · be
Unemployment Benefits Suspension for Refusal of Suitable Job Offer Due to Salary Demand
«…rte Person vom Anspruch auf Kompensationszahlungen keine Kenntnis hatte, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 124 V 377 E. 2c dd S. 380). 2.5 Eine Arbeit ist unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bi…»
200 2022 20 (2022-08-05) · be
Unemployment Benefit Suspension Upheld for Refusal of Suitable Job Offer
«…, Seite 10 Anspruch auf Kompensationszahlungen keine Kenntnis hatte, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 124 V 377 E. 2c dd S. 380). 3.3 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeine…»
S 2015 28 (2015-05-19) · gr
Unemployment Benefit Suspension Reduced After Refusal to Accept Changed Work Conditions
«…Versicherungsgerichts C 348/00 vom 21. Februar 2001 E.2c mit Hinweisen auf nicht veröffentlichte E.1 von BGE 124 V 377 und ARV 1995 Nr. 18 S. 107). Mit anderen Worten fällt auch die zu einer Kündigung führende zumutbare Ab…»
S 2015 28 (2015-05-19) · gr
Benefit Suspension Reduction for Faulty Job Refusal
«…ersicherungsgerichts C 348/00 vom 21. Februar 2001 E.2c mit Hinweisen auf nicht veröffent- lichte E.1 von BGE 124 V 377 und ARV 1995 Nr. 18 S. 107). Mit anderen Worten fällt auch die zu einer Kündigung führende zumutbare Ablehnung…»
8C_950/2008 (2009-05-11)
«…ré, l'assuré aurait cependant touché des indemnités compensatoires, au sens des art. 16 al. 2 let. i et 24 LACI ( ATF 124 V 377 consid. 2c p. 378; pour un cas comparable du point de vue salarial, cf. arrêt C 129/01 du 15 avril 2002 consid. 3b). L…»
C 186/06 (2007-04-04)
«…ie Differenz zwischen dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und demjenigen auf Kompensationszahlung betrifft ( BGE 124 V 377 , 122 V 40 E. 4c/bb; ARV 1998 Nr. 9 S. 47 f.; Nussbaumer, a.a. O. Rz 427). Auf diesem Differenzbetrag ist der Beschwerd…»
C 348/00 (2001-02-21)
«…lten Art. 44 Abs. 1 lit. a und nicht Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zuzuordnen ist (nicht veröffentlichte Erw. 1 von BGE 124 V 377 ; ARV 1995 Nr. 18 S. 107, abweichend noch ARV 1986 Nr. 23 S. 91). d) Die Arbeitslosigkeit kann indessen - analog zur fr…»

Testo completo

Urteilskopf

124 V 377

64. Auszug aus dem Urteil vom 15. Dezember 1998 i.S. Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern gegen P. und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern

Regeste

Art. 24 Abs. 2 AVIG; Art. 41a Abs. 3 AVIV.

Die Umschreibung in Art. 41a Abs. 3 AVIV "ein Arbeitsverhältnis, das weniger als ein Jahr unterbrochen war" umfasst auch Arbeitsverhältnisse, die ohne Unterbruch weitergeführt werden.

Erwägungen ab Seite 377

BGE 124 V 377 S. 377

Aus den Erwägungen:

2. a) Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern stellte die Beschwerdegegnerin für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, durch die Ablehnung der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zu 50% habe sie die Arbeitslosigkeit mindestens teilweise selber verschuldet. Mit der Annahme des angebotenen Teilpensums hätte sie zur Schadenminderung beitragen können, zumal der Verdienstausfall bis zum Finden einer neuen Stelle im Rahmen von Art. 24 AVIG mit Kompensationszahlungen übernommen worden wäre.

b) Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern vertrat demgegenüber die Auffassung, die Beschwerdegegnerin hätte keine Kompensationsleistungen beanspruchen können, weshalb ihr die Weiterführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit reduziertem

BGE 124 V 377 S. 378

Pensum nicht zumutbar gewesen wäre. Von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit sei daher abzusehen.

c) Dieser Auffassung der Vorinstanz kann - wie auch das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit in seiner Vernehmlassung überzeugend darlegt - nicht beigepflichtet werden.

aa) Gemäss Art. 24 Abs. 2 AVIG hat der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage, an denen er einen Zwischenverdienst erzielt. Kein Anspruch besteht, wenn das Arbeitsverhältnis unterbrochen oder ununterbrochen zwischen den gleichen Parteien fortgesetzt wird. Durch den vierten Satz des Art. 24 Abs. 2 AVIG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, Minimalvorschriften für die Anrechenbarkeit eines Zwischenverdienstes zu erlassen. Gemäss der begriffserläuternden Verordnungsbestimmung von Art. 41a Abs. 3 AVIV besteht kein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn ein Arbeitsverhältnis, das weniger als ein Jahr unterbrochen war, zwischen den gleichen Parteien fortgesetzt wird unter der Bedingung, dass die Arbeitszeit reduziert wird und die damit verbundene Lohnkürzung überproportional ist (lit. a), oder dass die Arbeitszeit beibehalten, aber der Lohn reduziert wird (lit. b).

bb) Das Institut des Zwischenverdienstes soll - wie auch der Vernehmlassung des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit entnommen werden kann - Anreize zur Annahme von unzumutbarer Arbeit bieten, welche zwar die Arbeitslosigkeit nicht beendet, jedoch den Schaden mindert. Die Zwischenverdienstregelung darf jedoch nicht zur Lohnsubvention degenerieren (nicht veröffentlichte Erläuterungen des BIGA zur AVIV-Revision vom 21. September 1995, Kommentar zu Art. 41a Abs. 3). Vielmehr sollten mit dieser Regelung die im Zusammenhang mit der bisherigen Zwischenverdienstregelung aufgetretenen Missbräuche unterbunden werden, indem Arbeitgeber die von ihnen entlassenen Arbeitnehmer "sofort zu tieferen Löhnen wieder einstellen und die Lohndifferenz auf die Arbeitslosenversicherung abwälzen" (Amtl.Bull. 1994 S 313 [Votum Beerli, Berichterstatterin der Kommission]; im gleichen Sinne Amtl.Bull. 1994 N 1589 [Votum Fasel]; vgl. auch GERHARDS, Grundriss des neuen Arbeitslosenversicherungsrechts, S. 122 Rz. 118). Es ist nicht Sinn und Zweck der Zwischenverdienstregelung, Praktiken zu begünstigen, die darauf hinauslaufen, zu Lasten der Arbeitslosenversicherung einen teilweisen Lohnverzicht zu

BGE 124 V 377 S. 379

erreichen. Der Gesetzgeber hat deshalb das Kriterium der fehlenden (unterbrochenen oder ununterbrochenen) Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zwischen den gleichen Parteien - im Gegensatz zu demjenigen der Berufs- und Ortsüblichkeit des aus einem Zwischenverdienst erzielten Lohnes - als Anspruchsvoraussetzung formuliert, obwohl beide demselben Zweck - Bekämpfung von Missbräuchen im Sinne der Lohndrückerei - dienen.

Art. 41a Abs. 3 AVIV lässt indessen unter gewissen Bedingungen die Ausrichtung von Kompensationszahlungen bei Arbeitsverhältnissen zwischen den gleichen Parteien, die weniger als ein Jahr unterbrochen wurden, zu.

cc) Festzuhalten ist, dass hinsichtlich der Umschreibung des Arbeitsverhältnisses Gesetz und Verordnung inhaltlich nicht übereinstimmen. Art. 24 Abs. 2 AVIG spricht von "unterbrochen und ununterbrochen" (gemäss französischem Text: "avec ou sans interruption"; gemäss italienischem Text: "con o senza interruzione"), Art. 41a Abs. 3 AVIV von "weniger als ein Jahr unterbrochen" (gemäss französischem Text: "interrompu pendant moins d'un an"; gemäss italienischem Text: "interrotto prima dello scadere di un anno"). Zudem fällt bei der Auslegung der Verordnungsbestimmung auf, dass im Wortlaut eine Diskrepanz zwischen dem deutschen und französischen Text einerseits und der italienischen Fassung anderseits besteht, indem einerseits von "weniger als ein Jahr unterbrochen", anderseits von "vor Ablauf eines Jahres unterbrochen" die Rede ist. Bei der grammatikalischen Auslegung ist von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der drei Amtssprachen auszugehen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1986 über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt; SR 170.512). Stimmen die drei verschiedenen sprachlichen Versionen nicht vollständig überein oder widersprechen sie sich gar, kann dieser Auslegungsmethode nur untergeordnete Bedeutung beigemessen werden (BGE 121 V 24 Erw. 4b mit Hinweisen).

Vorliegend ist gestützt auf den Gesetzestext in allen drei Sprachen davon auszugehen, dass sämtliche Arbeitsverhältnisse gemeint sind, die nach einer Änderungskündigung fortgesetzt werden. Aus diesem Grund und insbesondere auch aus Sinn und Zweck der Regelung ist demzufolge der deutschen und französischen Version der Verordnungsbestimmung der Vorzug zu geben und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu schliessen, dass die Umschreibung "ein Arbeitsverhältnis, das weniger als ein Jahr unterbrochen war" auch Arbeitsverhältnisse mitumfasst, die ohne

BGE 124 V 377 S. 380

Unterbruch weitergeführt werden (vgl. auch NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] S. 129 Rz. 341).

dd) Da vorliegend unbestrittenermassen einzig die Reduktion des Arbeitspensums verbunden mit einer proportionalen Lohnkürzung zur Diskussion stand, ist - wie die Arbeitslosenkasse in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend darlegt - keine der beiden erwähnten Bedingungen erfüllt, so dass der Beschwerdegegnerin bei Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zu 50% ein Anspruch auf Kompensationszahlungen zugestanden hätte. Die angebotene Reduktion auf ein Teilpensum wäre ihr demzufolge unter dem Aspekt von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG zumutbar gewesen, weshalb sie die Arbeitszeitreduktion bis zum Finden einer neuen Stelle als Beitrag zur Schadenminderung hätte akzeptieren müssen (vgl. BGE 122 V 39 Erw. 4 f.; ARV 1998 Nr. 9 S. 41). Aus dem Umstand, dass die Versicherte vom Anspruch auf Kompensationszahlungen keine Kenntnis hatte, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen).

d) Abschliessend lässt sich demzufolge festhalten, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgt ist (zum Gegenstand der Einstellung vgl. BGE 122 V 34, bestätigt unter dem ab 1. Januar 1996 geltenden Recht mit nicht veröffentlichtem Urteil B. vom 26. November 1998).