Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 123 V 118 Generato dall'IA

Direct Payment of Retroactive Supplementary Benefits to Advance Providers

Numero d'incarto BGE 123 V 118
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Direct Payment of Retroactive Supplementary Benefits to Advance Providers The case addresses the direct payment (Drittauszahlung) of retroactively awarded supplementary benefits (Ergänzungsleistungen, EL) to institutions that provided advances (Vorschussleistungen). The court established that Art. 22 para. 4 ELV provides a sufficient legal basis for such direct payment to advance-providing institutions, bypassing the additional requirements of Art. 76 AHVV, as its primary goal is to prevent the double receipt of benefits. While it is impermissible to separate a portion of the supplementary benefit specifically designated for children included in the benefit calculation (Art. 2 para. 3 ELG), direct payment can be made to offset advances provided for the children, insofar as these advances covered costs that the supplementary benefit recipient would otherwise have been obliged to cover under their family law maintenance obligation, as these obligations are considered part of the recipient's livelihood. The matter was remanded for the administrative authority to determine the extent of these advances that fall under the recipient's maintenance obligation based on evidence from the institution that provided the advances.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 76 AHVV, Art. 22 Abs. 4 ELV: Drittauszahlung nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen. Art. 22 Abs. 4 ELV bildet eine genügende Grundlage für Drittauszahlungen nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen an vorschussleistende Institutionen, ohne dass darüber hinaus auch noch die von Art. 76 AHVV - oder von der in [BGE 118 V 88](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-V-88%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page88) verdeutlichten und präzisierten Praxis - verlangten zusätzlichen Drittauszahlungsvoraussetzungen erfüllt sein müssten. Art. 2 Abs. 3 ELG, Art. 22 Abs. 4 ELV: Verrechnung mit für Kinder ausgerichteten Vorschussleistungen. Es ist nicht zulässig, einen in der Ergänzungsleistung enthaltenen Anteil für die in die Leistungsberechnung miteinbezogenen Kinder auszuscheiden; hingegen ist eine Drittauszahlung zwecks Verrechnung mit für diese Kinder erbrachten Vorschussleistungen in dem Umfang zulässig, in welchem damit Kosten bestritten wurden, für die sonst der Ergänzungsleistungsberechtigte aufgrund seiner familienrechtlichen Unterhaltspflicht hätte aufkommen müssen.

Parole chiave

Generato dall'IA
prestazioni complementari retroattive pagamenti di acconti prove complementari calcolo della prestazione anticipi delle spese contributi di mantenimento

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 118 V 88
Invalidity Insurance Retroactive Payment Offset Dispute
BGE 121 V 24
Ordnung ist primär in der Vermeidung eines Doppelbezugs von Leistungen zu Lasten des gleichen Gemeinwesens zu erblicken (BGE 121 V 24 f.
BGE 122 V 300
Father's Invalidity Pension and Child's Supplementary Benefit Calculation
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 76 AHVV

The provision is mentioned as a requirement that is deemed unnecessary under Art. 22 Abs. 4 ELV for the direct payment to an institution.

Art. 2 Abs. 3 ELG

This rule, concerning the accounting of income thresholds for children, is used to justify the necessity of factoring in family law maintenance obligations when setting off advance payments.

Art. 22 Abs. 4 ELV

This provision forms the sufficient material basis for direct payment of supplementary benefits to institutions that provided advance payments.

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Sentenze successive che citano questa decisione (12)

ZL.2021.00085 (2022-10-25) · zh
Appeal Regarding Offsetting of Supplementary Benefits and Calculation of Deductions
«…ft Gesetz oder sonst ein normativ eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht zusteht (vgl. vorstehende E. 4.2 sowie BGE 123 V 118 E. 5a und 5b). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, kennt zudem das St. Galler Sozialhilfegesetz (SHG SG) ei…»
ZL.2021.00085 (2022-10-24) · zh
Supplementary Benefits Offsetting and Fee Deduction Appeal
«…ft Gesetz oder sonst ein normativ eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht zusteht (vgl. vorstehende E. 4.2 sowie BGE 123 V 118 E. 5a und 5b). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, kennt zudem das St. Galler Sozialhilfegesetz (SHG SG) ei…»
PS.2019.0017 (2019-12-11) · vd
Bridge Allowance Repayment Limited to Actual Enrichment
«…le, celui-ci peut être tenu à restitution, sous réserve d'une remise éventuelle (v. ATF 141 V 264 consid. 4.3.2 p. 271; 123 V 118 consid. 5a p. 119). On ne saurait concevoir de restitution des avances perçues qu'à la condition que des prestations d…»
PS.2018.0022 (2018-10-29) · vd
Claimant v. Administrative Authority regarding Bridge Allowance Restitution and Remission
«…le, celui-ci peut être tenu à restitution, sous réserve d'une remise éventuelle (v. ATF 141 V 264 consid. 4.3.2 p. 271; 123 V 118 consid. 5a p. 119). Le cas de figure de l'octroi rétroactif de prestations d'assurance sociale est expressément prévu…»
9C_741/2014 (2015-03-13)
«…rdant à l'autorité d'assistance un droit direct à leur versement (cf. supra consid. 3.1). Selon la jurisprudence ( ATF 123 V 118 consid. 5a p. 119), cette règle se distingue de celle destinée à garantir un emploi des prestations de l'assurance soc…»
BGE 141 V 264
«…ordant à l'autorité d'assistance un droit direct à leur versement (cf. supra consid. 3.1). Selon la jurisprudence ( ATF 123 V 118 consid. 5a p. 119), cette règle se distingue de celle destinée à garantir un emploi des prestations de l'assurance soc…»
ZL.2009.00056 (2011-06-06) · zh
Supplementary Benefits Offset and Retroactive Eligibility Dispute
«…ngen von nachträglich zugesprochenen Ergänzungsleistungen an vorschussleistende Sozialhilfeinstitutionen/-behörden (BGE 123 V 118 ff.). Hat eine Sozialhilfebehörde in dem von der Nachzahlung betroffenen Zeitraum „im Hinblick auf Ergänzungsleistungen…»
ZL.2009.00056 (2011-06-05) · zh
Appeal Regarding Retroactive Supplementary Benefits, Direct Payment of Arrears to Social Assistance Office, and Income Assessment
«…ngen von nachträglich zugesprochenen Ergänzungsleistungen an vorschussleistende Sozialhilfeinstitutionen/-behörden (BGE 123 V 118 ff.). Hat eine Sozialhilfebehörde in dem von der Nachzahlung betroffenen Zeitraum „im Hinblick auf Ergänzungsleistungen…»
8C_624/2007 (2008-05-20)
«…zu betrachten mit der Folge, dass ihnen ein separat ausgeschiedener Ergänzungsleistungsanteil ausgerichtet würde ( BGE 123 V 118 E. 5b S. 120 f., 122 V 300 E. 4b S. 304; ZAK 1989 S. 224, E. 2c; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Soz…»
P 1/05 (2006-01-11)
«…gs von Leistungen zu Lasten des gleichen Gemeinwesens ist ( BGE 121 V 24 f. Erw. 4c/aa). Nach der Rechtsprechung ( BGE 123 V 118 ff.) bildet Art. 22 Abs. 4 ELV eine genügende gesetzliche Grundlage für direkte Drittauszahlungen von nachträglich z…»
BGE 132 V 113
«…gs von Leistungen zu Lasten des gleichen Gemeinwesens ist ( BGE 121 V 24 f. Erw. 4c/aa). Nach der Rechtsprechung ( BGE 123 V 118 ff.) bildet Art. 22 Abs. 4 ELV eine genügende gesetzliche Grundlage für direkte Drittauszahlungen von nachträglich z…»
A/1633/2003 (2005-02-01) · ge
Social Assistance Authority Compensation of Supplementary Benefits Upheld
«…A. du 14 décembre 1987, P. 23/86 (cf. VSI 1995 p. 206). Enfin, dans un arrêt du 15 juillet 1997 dans la cause M. (ATF [123 V 118](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=123%20V%20118)), le TFA a jugé que l’art. 22 al. 4 OPC constitu…»

Testo completo

Urteilskopf

123 V 118

20. Auszug aus dem Urteil vom 15. Juli 1997 i.S. Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen gegen M. und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

Regeste

Art. 76 AHVV, Art. 22 Abs. 4 ELV: Drittauszahlung nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen. Art. 22 Abs. 4 ELV bildet eine genügende Grundlage für Drittauszahlungen nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen an vorschussleistende Institutionen, ohne dass darüber hinaus auch noch die von Art. 76 AHVV - oder von der in BGE 118 V 88 verdeutlichten und präzisierten Praxis - verlangten zusätzlichen Drittauszahlungsvoraussetzungen erfüllt sein müssten.

Art. 2 Abs. 3 ELG, Art. 22 Abs. 4 ELV: Verrechnung mit für Kinder ausgerichteten Vorschussleistungen. Es ist nicht zulässig, einen in der Ergänzungsleistung enthaltenen Anteil für die in die Leistungsberechnung miteinbezogenen Kinder auszuscheiden; hingegen ist eine Drittauszahlung zwecks Verrechnung mit für diese Kinder erbrachten Vorschussleistungen in dem Umfang zulässig, in welchem damit Kosten bestritten wurden, für die sonst der Ergänzungsleistungsberechtigte aufgrund seiner familienrechtlichen Unterhaltspflicht hätte aufkommen müssen.

Erwägungen ab Seite 119

BGE 123 V 118 S. 119

Aus den Erwägungen:

5. a) Offenbar übersehen hat das kantonale Gericht, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 6 ELG mit dem auf den 1. Januar 1990 neu in Kraft gesetzten Art. 22 Abs. 4 ELV eine besondere Regelung über die Nachzahlung von Ergänzungsleistungen getroffen hat und das in ZAK 1989 S. 224 publizierte Urteil insoweit durch die Rechtsentwicklung überholt ist. Gemäss dieser Verordnungsbestimmung kann einer privaten oder einer öffentlichen Fürsorgestelle, die einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt hat, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, dieser Vorschuss bei der Nachzahlung direkt vergütet werden. Diese Norm enthält somit eine ausdrückliche materielle Grundlage zur Koordination von Ergänzungsleistungen mit Leistungen der öffentlichen Fürsorge, was dem Rechtszustand entspricht, der mit der Einfügung des seit 1. Januar 1994 in Kraft stehenden Art. 85bis IVV auch im Bereich der Invalidenversicherung erreicht worden ist. Das Ziel dieser koordinationsrechtlichen

BGE 123 V 118 S. 120

Ordnung ist primär in der Vermeidung eines Doppelbezugs von Leistungen zu Lasten des gleichen Gemeinwesens zu erblicken (BGE 121 V 24 f. Erw. 4c/aa). Insofern unterscheidet sie sich von den zur Sicherstellung zweckgemässer Leistungsverwendung aufgestellten Normen. Vor diesem Hintergrund bildet Art. 22 Abs. 4 ELV eine durchaus genügende Grundlage für Drittauszahlungen von nachträglich zugesprochenen Ergänzungsleistungen an vorschussleistende Institutionen, ohne dass darüber hinaus auch noch die von Art. 76 AHVV - oder von der in BGE 118 V 88 verdeutlichten und präzisierten Praxis - verlangten zusätzlichen Drittauszahlungsvoraussetzungen erfüllt sein müssten.

b) Im vorliegenden Fall zu beachten ist allerdings, dass die dem Beschwerdegegner zugesprochenen Leistungen an die Amtsvormundschaft überwiesen werden sollen zwecks Verrechnung mit Vorschussleistungen, welche nicht diesem selbst, sondern dessen Tochter gewährt wurden. Wie das kantonale Gericht unter Hinweis auf ZAK 1989 S. 224 an sich zutreffend erkannte, haben Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung begründen und deshalb in die Ergänzungsleistungsberechnung miteinzubeziehen sind, indem die für sie massgebenden Einkommensgrenzen dem anspruchsberechtigten Elternteil zugerechnet werden (Art. 2 Abs. 3 ELG), keinen Anspruch auf direkte Ausrichtung eines Teils der Ergänzungsleistung. Daraus schloss die Vorinstanz, die Tatsache der finanziellen Unterstützung der Tochter des Leistungsberechtigten durch die Fürsorgebehörde könne keinen Anspruch auf Drittauszahlung der Ergänzungsleistung begründen. Dieser Folgerung kann in dieser Form indessen nicht beigepflichtet werden. Zwar geht es tatsächlich nicht an, einen in der Ergänzungsleistung enthaltenen Anteil für die in die Leistungsberechnung miteinbezogenen Kinder auszuscheiden. Folgerichtig hat das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 122 V 300 denn auch den auf den 1. Januar 1995 neu in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV, welcher eine gesonderte Ergänzungsleistungsberechnung für den Leistungsansprecher und dessen Kind, das Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung begründet, als gesetzeswidrig erklärt und dieser Bestimmung damit die Anwendung versagt. (...). Zu Recht ging die Vorinstanz damit davon aus, dass sozialversicherungsrechtlich eine reale Aufteilung des Ergänzungsleistungsanspruchs auf den leistungsberechtigten Elternteil und dessen Kind nicht zulässig ist, obschon dies rein rechnerisch an sich denkbar

BGE 123 V 118 S. 121

wäre, sei dies nun in der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen oder aber auf eine andere Weise.

Vorliegend geht es jedoch gar nicht darum, einen dem Kind des Ergänzungsleistungsbezügers zustehenden Anteil an der Ergänzungsleistung auszuscheiden. Diese soll ausschliesslich dem Lebensunterhalt des Leistungsberechtigten dienen. Zu dessen Lebensunterhalt sind indessen auch allfällige familienrechtliche Unterhaltspflichten zu zählen. Allein damit lässt sich auch die in Art. 2 Abs. 3 ELG vorgesehene Zurechnung der für Kinder massgebenden Einkommensgrenzen rechtfertigen. Werden nun aber mit den von einer Fürsorgestelle vorschussweise erbrachten Leistungen Kosten bestritten, für welche aufgrund seiner familienrechtlichen Unterhaltspflicht der anspruchsberechtigte Ergänzungsleistungsbezüger hätte aufkommen müssen, liegen indirekt Zuwendungen an dessen eigenen Lebensunterhalt vor. Es ist kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb nachträglich ausgerichtete Ergänzungsleistungen nicht gestützt auf Art. 22 Abs. 4 ELV mit solchen Vorschusszahlungen sollten zur Verrechnung gebracht werden können. Vorauszusetzen ist lediglich, dass tatsächlich Vorschussleistungen erbracht und für Aufwendungen eingesetzt wurden, die sonst vom Ergänzungsleistungsberechtigten hätten übernommen werden müssen. Soweit die Vorinstanz die streitige Drittauszahlung grundsätzlich als unzulässig erklärt, erweist sich der angefochtene Entscheid somit als bundesrechtswidrig und muss daher aufgehoben werden.

6. Die Amtsvormundschaft forderte die Drittauszahlung im Umfang eines rein rechnerisch auf die Tochter des Beschwerdegegners entfallenden Anteils an der nachträglich zugesprochenen Ergänzungsleistung, was nach dem Gesagten nicht zulässig ist. Nichts einwenden liesse sich indessen gegen eine Drittauszahlung bis zum Betrag, für welchen die Amtsvormundschaft der Tochter des Beschwerdegegners Vorschussleistungen hat zukommen lassen, für welche dieser aufgrund seiner familienrechtlichen Unterhaltspflicht hätte aufkommen müssen. Diesbezüglich enthalten die vorhandenen Akten jedoch keine zuverlässigen Angaben. Die Beschwerdeführerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird deshalb von der Amtsvormundschaft entsprechende Belege einholen und, solange kein als Tatbestand wirkendes Urteil des zuständigen Zivilrichters vorliegt, vorfrageweise prüfen müssen, inwiefern die geleisteten Zahlungen zur familienrechtlichen Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners gehören. Aufgrund der dabei gewonnenen Erkenntnisse wird sie erneut über die streitige Drittauszahlung befinden.