Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 122 IV 225 Generato dall'IA

Truck Driver's Liability in Fatal Moped Accident Involving Gross Traffic Violation

Numero d'incarto BGE 122 IV 225
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Truck Driver's Liability in Fatal Moped Accident Involving Gross Traffic Violation A truck driver, stopping at a junction to cross a priority road (Steinerstrasse) straight ahead, checked left and right, noted an approaching delivery van from the right (Ossingen direction) far enough away to proceed safely, and started moving. Midway across the priority road, a moped rider, not wearing a helmet and allegedly approaching from the opposite side's stop junction area in gross violation of traffic rules (likely driving on the wrong side), appeared suddenly in his peripheral vision, leading to an immediate brake that stopped the truck within half a meter, but the moped rider fell and sustained fatal injuries. The court overturned the conviction for negligent homicide, reasoning that the driver's primary duty of care was directed toward the priority traffic on the crossing road, and since he was burdened with the duty to yield, he was *not* required to anticipate or look out for a mopped rider integrating into traffic in gross violation of traffic rules (e.g., driving on the wrong side) and deviating significantly from expected behavior. Since the driver was traveling slowly and could still react to an unexpected obstacle, the lack of immediate attention to the area where the accident occurred did not constitute a breach of the required duty of care, especially since he was not obligated to foresee such an extreme rule violation.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 117 und Art. 18 Abs. 3 StGB, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV; fahrlässige Tötung, Sorgfaltspflicht, Aufmerksamkeit im Strassenverkehr. Hat der Fahrzeugführer sein Augenmerk im wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten, so kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (E. 2b, Bestätigung der Rechtsprechung). Wer am Steuer eines Sattelschleppers aus einem Stopsack heraus eine Strasse geradeaus überqueren will, muss seine Aufmerksamkeit in erster Linie dem vortrittsberechtigten Querverkehr zuwenden. Er ist nicht verpflichtet, danach Ausschau zu halten, ob sich allenfalls ein Mofafahrer in krasser Verletzung der Verkehrsregeln in den Verkehr einfüge (E. 2c).

Parole chiave

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incidente stradale omicidio colposo dovere di diligenza responsabilità del vettore violazione della precedenza distanza dalla strada pubblica

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 117 StGB

This article defines the penalty for negligent homicide, which was the basis for the conviction being overturned.

Art. 18 Abs. 3 StGB

This article defines the scope of negligence (Unvorsichtigkeit) relevant for the criminal offense.

Art. 31 Abs. 1 SVG

This article, concerning the driver's duty to control the vehicle and pay attention, was cited as the standard of care violated by the lower court.

Art. 3 Abs. 1 VRV

This article, concerning the driver's duty to direct attention to the road and traffic, was cited as the standard of care violated by the lower court.

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Sentenze successive che citano questa decisione (237)

6B_770/2025 (2026-09-17)
Negligent vehicular injury in traffic — scope of requisite driver attention and reliance principle toward pedestrians near visible crossing
«…lle principalement dans une direction déterminée, on peut admettre que son attention soit moindre dans les autres ([ATF 122 IV 225](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-122-IV-225#page225) con…»
6B_903/2025 (2026-05-21)
Conviction for negligent grievous bodily harm following a highway rear-end collision due to lack of attention
«…_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-II-302%3Ade&number_of_ranks=0#page302) E. 3c; [122 IV 225](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
P/7073/2019 (2025-07-26) · ge
Truck Driver Negligence in Pedestrian Collision
«…elle principalement dans une direction déterminée, on peut admettre que son attention soit moindre dans les autres (ATF 122 IV 225 consid. 2b ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_69/2017 du 28 novembre 2017 consid. 2.2.1). Le conducteur doit avant tout por…»
6B_398/2024 (2025-07-22)
«…_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-II-302%3Ade&number_of_ranks=0#page302) E. 3c; [122 IV 225](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_527/2024 (2025-07-15)
«…le principalement dans une direction déterminée, on peut admettre que son attention soit moindre dans les autres ( [ATF 122 IV 225](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SB250030 (2025-07-07) · zh
Negligent Bodily Harm Conviction Upheld for Speeding and Inattentive Passing Maneuver
«…Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 3 VRV; BGE 122 IV 225, E. 2b; 120 IV 63, E. 2a mit Hinweisen; BGE 127 II 302, E. 3c). Das Gesagte gilt selbstredend auch bei einem Überholvor…»
6B_4/2025 (2025-03-11)
«…_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-II-302%3Ade&number_of_ranks=0#page302) E. 3c; [122 IV 225](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_53/2024 (2025-01-13)
«…_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-II-302%3Ade&number_of_ranks=0#page302) E. 3c; [122 IV 225](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
P/23712/2020 (2024-12-23) · ge
Truck Driver Negligence and Grievous Bodily Harm Conviction
«…lle principalement dans une direction déterminée, on peut admettre que son attention soit moindre dans les autres (ATF [122 IV 225](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=122%20IV%20225) consid. 2b ; arrêt du Tribunal fédéral [6B\_69/…»
SK 2023 574 (2024-09-12) · be
Cantonal Court of Bern Upholds Conviction for Defamation, Assault, and Traffic Violation Following Altercation and Collision
«…hinfährt (BGer 6B_184/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1.4.1), wo vortrittsberechtigte Fahrzeuge kommen könnten (BGE 122 IV 225 E. 3c S. 230) und wo Gefahren zu erwarten sind (BGE 122 IV 225 E. 3c S. 228; BGer 6B_820/2015 vom 16. Oktober…»
UE230365 (2024-08-23) · zh
Prosecutor Vindicated in Pedestrian Injury Case
«…lich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den vor- aussehbaren Gefahrenquellen (BGE 122 IV 225 E. 2b). Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass er an- dere in…»
SU240003 (2024-08-13) · zh
Negligent Traffic Violation and Hit-and-Run Appeal Dismissed
«…ehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen, zu beurteilen (BGE 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2). In Bezug auf das Rückwärtsf…»
SST.2023.296 (2024-07-30) · ag
Negligent Bodily Harm Conviction Upheld for Traffic Violation
«…hätte der Be- schuldigte jedoch – entgegen seiner Ansicht (ergänzte Berufungsbegrün- dung S. 4) – tun müssen (vgl. BGE 122 IV 225 E. 2c; STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 45 zu Art. 36 SVG). Er hätte die Einschränkungen der Sicht (durch Büsche und allfällig…»
P/12279/2023 (2024-06-13) · ge
Appeal Regarding Refusal to Prosecute Grievous Bodily Harm After Scooter-Car Collision
«…elle principalement dans une direction déterminée, on peut admettre que son attention soit moindre dans les autres (ATF 122 IV 225 consid. 2b). Le conducteur doit avant tout porter son attention, outre sur sa propre voie de circulation, sur les dange…»
STBER.2023.77 (2024-05-07) · so
Bus Driver Traffic Violation Fine Upheld After Collision
«…ersehbares wie ein innerorts überholendes Fahrzeug am frühen Morgen. 2.2 Wie dem von der Verteidigung zitierten BGE 122 IV 225 zu entnehmen ist, geht das Bundesgericht davon aus, dass der Automobilist seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die…»

Testo completo

Urteilskopf

122 IV 225

33. Urteil des Kassationshofes vom 4. Juni 1996 i.S. D. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 117 und Art. 18 Abs. 3 StGB, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV; fahrlässige Tötung, Sorgfaltspflicht, Aufmerksamkeit im Strassenverkehr.

Hat der Fahrzeugführer sein Augenmerk im wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten, so kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (E. 2b, Bestätigung der Rechtsprechung). Wer am Steuer eines Sattelschleppers aus einem Stopsack heraus eine Strasse geradeaus überqueren will, muss seine Aufmerksamkeit in erster Linie dem vortrittsberechtigten Querverkehr zuwenden. Er ist nicht verpflichtet, danach Ausschau zu halten, ob sich allenfalls ein Mofafahrer in krasser Verletzung der Verkehrsregeln in den Verkehr einfüge (E. 2c).

Sachverhalt ab Seite 226

BGE 122 IV 225 S. 226

A.- Am 22. Dezember 1992 um 09.10 Uhr fuhr D. mit seinem Sattelschleppermotorfahrzeug von Truttikon herkommend auf der Hauptstrasse in Richtung Frauenfeld. Bei der Einmündung in die Steinerstrasse hielt er im Stopsack vorschriftsgemäss an, um danach geradeaus weiterzufahren (bei der Hauptstrasse handelt es sich also gegenüber der Steinerstrasse um eine Nebenstrasse). D. schaute nach links und rechts und sah rechts aus Richtung Ossingen einen Lieferwagen kommen. Da der Lieferwagen noch so weit entfernt war, dass D. vor ihm die Kreuzung gefahrlos überqueren konnte, fuhr er an. Als D. bereits die Hälfte der Steinerstrasse überquert hatte, bemerkte er plötzlich in der linken unteren Ecke der Windschutzscheibe ein Mofa. Er bremste sofort und brachte den Sattelschlepper nach ca. einem halben Meter zum Stillstand. Die Mofafahrerin, die keinen Schutzhelm trug, stürzte und zog sich dabei schwere Kopfverletzungen zu, denen sie noch auf der Unfallstelle erlag.

B.- Am 3. August 1994 verurteilte das Strafamtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt D. wegen fahrlässiger Tötung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu einer Busse von Fr. 1'500.--.

C.- Auf Appellation von D. hin bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn am 16. November 1995 den erstinstanzlichen Schuldspruch und erkannte auf eine Busse von Fr. 1'200.--.

D.- D. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die Sache zur Freisprechung vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Erwägungen:

1. a) Auf der Hauptstrasse gegenüber dem Stopsack des Beschwerdeführers, wo dieser seine Fahrt nach der Kreuzung mit der Steinerstrasse geradeaus fortsetzen wollte, befindet sich, Blickrichtung Truttikon, ebenfalls ein Stopsack, links daneben in der Strassenmitte eine Verkehrsinsel. Die Mofalenkerin wohnte in der Liegenschaft unmittelbar neben diesem Stopsack, also schräg gegenüber dem Stopsack, wo der Beschwerdeführer anhielt. Die Vorinstanz nimmt an, dass die Mofalenkerin von der Rückseite ihres Hauses auf die Hauptstrasse gelangte und in Richtung Kreuzung fuhr, aber nicht im Stopsack bei der dem Beschwerdeführer gegenüberliegenden Einmündung in die

BGE 122 IV 225 S. 227

Steinerstrasse anhielt, sondern auf der linken Fahrbahnseite der Hauptstrasse, Blickrichtung Truttikon, links an der Verkehrsinsel neben dem Stopsack vorbeizog und in einem Bogen quer über die Steinerstrasse auf deren rechte Seite in Richtung Ossingen gelangte. Die Mofalenkerin habe sich bei Anfahren des Beschwerdeführers links neben der Verkehrsinsel in der Einmündung Hauptstrasse/Steinerstrasse neben ihrem Haus und damit genau gegenüber dem Stopsack befunden, in dem der Beschwerdeführer hielt. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer mangelnde Aufmerksamkeit vor. Er sei verpflichtet gewesen, beim Anfahren aus dem Stopsack den vor ihm liegenden Strassenabschnitt Richtung Frauenfeld zu beobachten. Da er das nicht getan habe, habe er den Tod der Mofafahrerin strafrechtlich zu verantworten. Aus dem krass regelwidrigen Verhalten der Mofalenkerin könne er nichts zu seinen Gunsten herleiten. Es komme immer wieder vor, dass gerade Mofafahrer gedankenlos unerlaubte Abkürzungen wählten.

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen. Selbst wenn eine Sorgfaltswidrigkeit zu bejahen wäre, verletze die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung Bundesrecht, da der Kausalzusammenhang durch das krass regelwidrige Verhalten der Mofalenkerin unterbrochen worden sei.

2. a) Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 117 StGB).

Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB).

Die Annahme der Fahrlässigkeit setzt die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus. Sorgfaltswidrig ist eine Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung des Opfers hätte erkennen können und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt. Bei der Bestimmung des im Einzelfall zugrunde zu legenden Massstabes des sorgfaltsgemässen Verhaltens kann auf Bestimmungen zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen (BGE 122 IV 133 E. 2 mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall sind die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts heranzuziehen.

BGE 122 IV 225 S. 228

b) Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG (SR 741.01) muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]).

Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 103 IV 101 E. 2b und c).

Das Bundesgericht hat in Anwendung dieser Grundsätze eine Sorgfaltswidrigkeit in folgender Konstellation verneint: Ein Automobilist fuhr gegen Mitternacht innerorts auf einer Hauptstrasse, als er plötzlich einige Meter vor sich einen Mofafahrer erblickte, der die Strasse aus der Sicht des Automobilisten von links nach rechts überquerte. Es kam zur Kollision, bei welcher der Mofafahrer tödlich verletzt wurde. Der Automobilist hätte den Mofafahrer rechtzeitig sehen können, wenn er eine äusserste Aufmerksamkeit dorthin gerichtet hätte, woher dieser kam. Das Bundesgericht bemerkte, dass diese Feststellung der kantonalen Instanz anlässlich einer nächtlichen Unfallrekonstruktion gemacht wurde, bei welcher das Gericht wusste, woher der Mofafahrer kam, und sich auf nichts anderes konzentrieren musste. Der im damaligen Fall von den kantonalen Gerichten verurteilte Automobilist hatte nicht nur die vor ihm liegende Strasse im Auge zu behalten, sondern auch einen Fussgängerstreifen, eine Lichtsignalanlage und das Trottoir rechts. Das Bundesgericht führte aus, die weniger grosse Aufmerksamkeit, die der Automobilist auf anderes zu richten hatte, müsse es erlauben, Hindernisse und Ereignisse wahrzunehmen, die normalerweise sichtbar seien; man könne aber nicht verlangen, dass die Aufmerksamkeit ein Mass erreiche, dass der Automobilist erkennen könne, was nur schwer sichtbar sei. Das Bundesgericht kam deshalb zum Schluss, dass der Automobilist den Mofafahrer und sein ungewöhnliches Verhalten nicht rechtzeitig bemerken konnte (BGE 103 IV 101 E. 2c).

c) Das Bundesgericht ging also in diesem Entscheid davon aus, dass der Automobilist seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren zu richten hat und daneben höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer. Übertragen auf

BGE 122 IV 225 S. 229

den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes: Wer am Steuer eines Sattelschleppers, aufgrund des Stopsignals gegenüber dem Querverkehr in der vortrittsberechtigten Strasse vortrittsbelastet, diese Strasse geradeaus überqueren will, hat sich in erster Linie darauf zu konzentrieren, ob er die Strasse überqueren kann, ohne das Vortrittsrecht eines Verkehrsteilnehmers, der sich auf der vortrittsberechtigten Strasse befindet, zu beeinträchtigen. Gerade der Fahrer eines schweren Sattelschleppers, der aufgrund seines Gewichtes und seiner Länge den Querverkehr auf der vortrittsberechtigten Strasse länger blockieren wird als ein Personenwagen, muss seine Aufmerksamkeit in einem Ausmass auf diesen möglichen Querverkehr richten, dass er verkehrswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nur in beschränktem Ausmass wahrnehmen kann.

Der Beschwerdeführer war verpflichtet, sowohl nach links wie auch nach rechts Ausschau zu halten. Da er geradeaus weiterfuhr, konnte er bereits beim Hineinfahren in den Stopsack feststellen, ob sich auf der anderen Strassenseite in seinem Fahrbereich ein Hindernis befinde. Er war nicht verpflichtet, vorsorglich nach Verkehrsteilnehmern Ausschau zu halten, die sich in krasser Verletzung der Verkehrsregeln in den Verkehr einfügen. Die genaue Fahrweise der Mofafahrerin ist nicht geklärt. Aber gerade wenn man mit der Vorinstanz annehmen wollte, dass sie von ihrem Wohnort herkommend in die Steinerstrasse Richtung Ossingen einbiegen wollte, hätte sie korrekterweise im Stopsack anhalten und dem Beschwerdeführer den Vortritt gewähren müssen, den dieser ihr gegenüber hatte (Art. 36 Abs. 2 und 3 SVG;

Art. 15 Abs. 2 VRV). Wäre die Verunfallte zum Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer anfuhr, bereits in "ihrem" Stopsack gestanden, hätte er nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen dürfen, dass sie ihm den Vortritt gewähre und deshalb erst dann links in die Steinerstrasse einbiege, wenn er mit seinem Fahrzeug die Kreuzung passiert haben würde. Damit, dass ihm die Mofafahrerin auf der verkehrten Strassenseite entgegenkomme, musste er nicht rechnen (vgl. BGE 122 IV 133 E. 2 in fine, wonach ein Lenker, der sich bei eingeschränkter Sicht aus einem Stopsack regelkonform in die vortrittsberechtigte Strasse hineintastet, nicht mit dem plötzlichen Auftauchen eines schwer sichtbaren Motorradfahrers rechnen muss, der in krasser Verletzung der Verkehrsregeln auf der vortrittsberechtigten Strasse eine stehende Kolonne links überholt).

Da der Beschwerdeführer überdies die Kreuzung langsam befuhr und deshalb auf ein plötzlich auftauchendes Hindernis auf der anderen Seite der Kreuzung noch

BGE 122 IV 225 S. 230

kurzfristig hätte reagieren können, verletzt die Annahme der Vorinstanz, er habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, Bundesrecht.

Hinzuzufügen ist folgendes: Es ist nicht zulässig, daraus, dass rückblickend gesehen bei optimalem Verhalten möglicherweise der Fehler eines anderen Verkehrsteilnehmers früher hätte erkannt werden können, auf eine Sorgfaltswidrigkeit zu schliessen (vgl. GÜNTER STRATENWERTH, Grundfragen des Verkehrsstrafrechtes, BJM 1966, S. 53 ff., vor allem S. 64 ff.). Man kann nicht verlangen, dass im Strassenverkehr jedermann zu jeder Zeit ein Höchstmass an Aufmerksamkeit und Umsicht erbringt. Der Beschwerdeführer war, wie dargelegt, verpflichtet, sein Augenmerk auf allfällige vortrittsberechtigte Fahrzeuge auf der Querstrasse zu richten. Insbesondere bei seiner geringen Geschwindigkeit war er deshalb nicht überdies verpflichtet, schon beim Anfahren danach Ausschau zu halten, ob ihm allenfalls ein Mofafahrer in krass verkehrswidriger Weise den Weg abschneide.

3. (Kostenfolgen).