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BGE 121 IV 375 Generato dall'IA

Cost Allocation in Ordinary Criminal Procedure for Standard Traffic Fines

Numero d'incarto BGE 121 IV 375
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Cost Allocation in Ordinary Criminal Procedure for Standard Traffic Fines A driver who ran a red light 26 seconds after it turned red was initially penalized in the ordinary criminal procedure with a fine and costs, but this was reduced on appeal to the amount of a standard traffic fine (CHF 80) without finding an increased abstract danger, yet the costs were maintained. The issue was whether the principle of cost-free proceedings applies when a standard traffic fine is imposed in the ordinary criminal procedure instead of the simplified fine procedure, even when the latter was justifiably excluded initially due to the suspicion of a more serious traffic violation. The court ruled that the principle of cost-free proceedings under the simplified fine procedure (Art. 6 OBG) applies exclusively to that procedure, and a standard traffic fine imposed in the ordinary procedure (Art. 11 OBG) is subject to cantonal cost law, provided the ordinary procedure was initiated for valid, non-frivolous reasons, such as the initial, justified suspicion of a severe traffic offense like increased abstract danger.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 6 Abs. 1 Satz 3 und Art. 11 Abs. 1 OBG; Art. 6 OBV; Ordnungsbussen- und ordentliches Verfahren; Kostenauflage. Der im Ordnungsbussenrecht vorgesehene Grundsatz der Kostenfreiheit bezieht sich auf das Ordnungsbussenverfahren. Wird das ordentliche Verfahren durchgeführt, so beurteilt sich die Kostenauflage nach dem insoweit massgeblichen kantonalen Recht, und zwar auch dann, wenn dabei auf eine Ordnungsbusse erkannt wird. Der Grundsatz der Kostenfreiheit gilt im ordentlichen Verfahren nur dann, wenn es ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (E. 1c; Klarstellung der Rechtsprechung).

Parole chiave

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multa disciplinare infrazione procedura ordinaria ripartizione delle spese procedura semplificata sanzione sostitutiva

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 11 Abs. 1 OBG

Cited in the context of the possibility of imposing a by-law fine in ordinary proceedings.

Art. 6 Abs. 1 Satz 3 OBG

Cited to clarify that the principle of cost-free admission only applies to the simplified by-law fine procedure.

Art. 6 OBV

Cited for the principle that no costs may be levied in the by-law fine procedure.

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Sentenze successive che citano questa decisione (44)

BGE 145 IV 252
Administrative fine procedure under road traffic law has no regulated service rules, so ordinary mail suffices without proof of actual receipt.
«…ausnahmsweise im ordentlichen Verfahren zu ahnden ist, werden durch Gesetz und Verordnung abschliessend geregelt ( BGE 121 IV 375 E. 1a S. 377; BGE 105 IV 136 E. 1-3 S. 138 f.). Im Ordnungsbussenverfahren dürfen keine Kosten erhoben werden ( Art. 7…»
6B_331/2025 (2025-11-12)
Motorway driving on the hard shoulder to overtake traffic and admissibility of ordinary penal procedure versus minor fine procedure
«…aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-IV-252%3Ade&number_of_ranks=0#page252) E. 1.5; [121 IV 375](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SU240014 (2025-01-06) · zh
Driver convicted for emergency lane use and illegal right-side overtaking
«…ntlichen Verfahren zu ahnden ist, werden durch Gesetz und Verordnung abschliessend geregelt (BGE 145 IV 252 E. 1.5; BGE 121 IV 375 E. 1a; BGE 105 IV 136 E. 1-3). Das Ordnungsbussenverfahren kommt insbesondere nicht zur Anwendung, wenn durch die Wider…»
STBER.2023.97 (2024-10-21) · so
Traffic Violations Appeal: Phone Use, Turn Signal, and Defective Tire
«…nt, auch eine ordentliche Busse im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG ausfällen kann (vgl. e contrario Art. 14 Abs. 1 OBG; BGE 121 IV 375 E. 1c). Insoweit kann er stets eine Busse (auch in der Höhe gem. Ordnungsbussenliste der OBV) mit einer Ersatzfreiheits…»
7B_853/2023 (2024-02-21)
«…rdinaire sont réglés exhaustivement par la loi et par l'ordonnance ( ATF 145 IV 252 consid. 1.5, JdT 2019 IV 332; ATF 121 IV 375 consid. 1a, JdT 1996 I 747; ATF 105 IV 136 consid. 1-3; arrêt 6B_722/2019 du 23 janvier 2020 consid. 1.3.1). La loi…»
STBER.2023.43 (2024-01-24) · so
State v. Defendant (Traffic Violation/Phone Use Definition)
«…s Ordnungsbussenverfahren ist obligatorisch anzuwenden, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind (BGE 145 IV 252 E. 1.5; 121 IV 375 E. 1a; 105 IV 136 E. 1-3). Es dient der raschen und definitiven Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkommend…»
6B_1059/2022 (2023-08-02)
«…rdnungsbussenverfahren ist obligatorisch anzuwenden, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind ( BGE 145 IV 252 E. 1.5; 121 IV 375 E. 1a; 105 IV 136 E. 1-3). Es dient der raschen und definitiven Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkomm…»
6B_1267/2022 (2023-07-13)
«…aLAO et n° 2 ad art. 11 aLAO; JEANNERET, op. cit. , p 809; SCHAFFHAUSER, op. cit. , p. 1216 nbp 12; cf. en ce sens ATF 121 IV 375 consid. 1c, concernant la gratuité si la procédure ordinaire a été introduite sans raison valable). Néanmoins, le cont…»
6B_27/2023 (2023-05-05)
«…rdnungsbussenverfahren ist obligatorisch anzuwenden, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind ( BGE 145 IV 252 E. 1.5; 121 IV 375 E. 1a; 105 IV 136 E. 1-3). Es dient der raschen und definitiven Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkomm…»
U 2022 91 (2023-03-29) · gr
Driver's License Withdrawal Upheld After Criminal Conviction for Red Light Violation
«…einer Lichtsignal-/Ampelanlage erfüllt in der Regel den qualifizierten Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG (BGE 121 IV 375 E.1c, 118 IV 84 E.2a). Den objektiven Tatbestand erfüllt somit, wer bei Rotlicht eine Kreuzung befährt, ohne d…»
BK 2023 54 (2023-02-27) · be
Defendant Challenges Traffic Fine Procedures and Costs; Appeal Dismissed.
«…Bundesrat bezeichneten Übertretungen grundsätzlich im Ordnungsbussenverfahren zu erledigen sind (BGE 105 IV 136 und 121 IV 375). Nach Art. 6 Abs. 1 OBG kann die beschuldigte Person die Busse sofort oder innert 30 Tagen be- zahlen. Bezahlt s…»
VWBES.2022.134 (2023-01-16) · so
Driver License Suspension Reduction for Traffic Light Violation
«…tiven Gründen zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B\_480/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 121 IV 375 E. 1c S. 378; Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16b N 16 in fine). Nicht als rücksicht…»
30073 (2022-10-25) · nw
Speeding Fine Procedure Appeal
«…sbus- senverfahren zwingend und nicht bloss fakultativ anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 121 IV 375 E. 1a). Schliesslich wird im Ordnungsbussenverfahren nicht zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden. Vielmehr…»
SB.2019.112 (2020-06-29) · bs
Appeal Regarding Multiple Traffic Violations and Procedural Fairness
«…werden. Das Ordnungsbussenverfahren ist – wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind – obligatorisch anzuwenden (vgl. BGE 121 IV 375 E. 1a S. 377, 105 IV 136 E. 1-3 S. 138 f.; BGer 6B\_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.5). **5.2** Das Ordnungsbussen…»
SU190008 (2020-02-25) · zh
Administrative Authority Appeal Regarding Application of Traffic Fine Ordinance
«…stenfreiheit nur dann anzuwenden, wenn das ordentliche Verfahren ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (vgl. BGE 121 IV 375 ff., E. 1c). 1.3 Vorliegend leitete das Stadtrichteramt das ordentliche Verfahren nicht ohne sachlichen Grund ein. Vie…»

Testo completo

Urteilskopf

121 IV 375

60. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. November 1995 i.S. B. gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 6 Abs. 1 Satz 3 und Art. 11 Abs. 1 OBG; Art. 6 OBV; Ordnungsbussen- und ordentliches Verfahren; Kostenauflage.

Der im Ordnungsbussenrecht vorgesehene Grundsatz der Kostenfreiheit bezieht sich auf das Ordnungsbussenverfahren. Wird das ordentliche Verfahren durchgeführt, so beurteilt sich die Kostenauflage nach dem insoweit massgeblichen kantonalen Recht, und zwar auch dann, wenn dabei auf eine Ordnungsbusse erkannt wird. Der Grundsatz der Kostenfreiheit gilt im ordentlichen Verfahren nur dann, wenn es ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (E. 1c; Klarstellung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 376

BGE 121 IV 375 S. 376

A.- Am 31. Mai 1994 um 23.20 Uhr missachtete B. als Lenker eines Personenwagens an der Limmat/Fabrikstrasse in Zürich (stadteinwärts) ein Lichtsignal, welches seit 26 Sekunden auf rot stand. Die Widerhandlung wurde durch ein automatisches Verkehrsüberwachungsgerät festgestellt und fotografisch dokumentiert. Die Stadtpolizei Zürich teilte B. in der Folge mit, die festgestellte Übertretung lasse sich nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren erledigen, und verzeigte ihn.

B.- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich büsste B. am 12. Juli 1994 wegen "Nichtbeachten eines Lichtsignals (Rotlicht); erhöht abstrakte Verkehrsgefährdung" in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG (SR 741.01) mit Fr. 200.-- und auferlegte ihm die Kosten.

C.- Auf Einsprache von B. hin kam der Einzelrichter des Bezirkes Zürich am 12. Januar 1995 zum Schluss, mit der Missachtung des Rotlichtes sei keine erhöhte abstrakte Gefährdung verbunden gewesen, weshalb B. Anspruch auf Ausfällung einer Ordnungsbusse habe, und zwar in Höhe von Fr. 80.--. Er habe mit seinem Verhalten jedoch die Untersuchung betreffend schwere Verkehrsregelverletzung bzw. betreffend erhöhte abstrakte Gefährdung schuldhaft und kausal verursacht, weshalb er sämtliche Kosten des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens zu tragen habe und ihm keine Prozessentschädigung zustehe.

D.- Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine von B. dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde am 16. August 1995 ab.

E.- B. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichtes aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an dieses zurückzuweisen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

1. a) Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis zu Fr. 100.-- geahndet werden

BGE 121 IV 375 S. 377

(Ordnungsbussenverfahren; Art. 1 Abs. 1 OBG). Das Ordnungsbussenverfahren ist, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind, obligatorisch anzuwenden. Die Fälle, in denen eine dem Ordnungsbussenrecht unterstehende Übertretung ausnahmsweise im ordentlichen Verfahren zu ahnden ist, werden durch Gesetz und Verordnung abschliessend geregelt (BGE 105 IV 136 E. 1-3). Das Ordnungsbussenverfahren ist unter anderem ausgeschlossen bei Widerhandlungen, durch die der Täter Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG). Im Ordnungsbussenverfahren dürfen keine Kosten erhoben werden (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 OBG, Art. 6 der Verordnung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr [OBV; SR 741.031]). Das Bundesgericht hat auf Beschwerde einer Staatsanwaltschaft angenommen, die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 OBG sei bundesrechtskonform in einem Fall, wo zu Unrecht das ordentliche Verfahren eingeleitet, dann jedoch eine Ordnungsbusse verhängt wurde (BGE 105 IV 136). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, entsprechend verletze im vorliegenden Fall die Kostenauflage Bundesrecht.

b) Einzelrichter und Vorinstanz sind demgegenüber der Ansicht, es sei zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf eine Ordnungsbusse und dem Anspruch auf das Ordnungsbussenverfahren. Der Anspruch auf Ordnungsbusse sei materiellrechtlicher Natur. Aus Art. 11 Abs. 1 OBG, wonach eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt werden kann, folge nicht zwingend, dass diesfalls auch die für das Ordnungsbussenverfahren vorgesehene Kostenfreiheit gelte. Die Vorinstanz verweist etwa auf den Fall eines Übertretungstäters, der aus reiner Obstruktion oder sonst ohne triftige Gründe das Ordnungsbussenverfahren ablehnt, dann aber im ordentlichen Verfahren doch in eine Ordnungsbusse verfällt wird. Ebensowenig sei das Prinzip der Kostenfreiheit anzuwenden, wenn die Polizeiorgane in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 OBG von einer Ordnungsbusse abgesehen und den Täter verzeigt hätten in der Annahme, dass dieser wegen mehrfacher Wiederholung der Widerhandlung einer strengeren Strafe bedarf. Nach dem Verursacherprinzip sei es zulässig, in solchen Fällen dem Täter die Kosten zu auferlegen.

Im vorliegenden Fall sei die Annahme der Polizei berechtigt gewesen, das Ordnungsbussenverfahren sei ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer das Lichtsignal, das bereits 26 Sekunden auf rot gestanden sei, an einer unübersichtlichen Verzweigung missachtet habe.

BGE 121 IV 375 S. 378

c) Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Die Frage, ob und inwieweit einem Beschuldigten Kosten auferlegt werden dürfen, ist in erster Linie eine Frage des kantonalen Verfahrensrechts. Zu prüfen ist, inwieweit sich aus dem Bundesrecht (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 OBG, Art. 6 OBV) etwas Abweichendes ergibt. Das bundesrechtliche Prinzip der Kostenfreiheit bezieht sich offensichtlich auf das Ordnungsbussenverfahren. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut von Art. 6 OBV, zum anderen aus der systematischen Stellung des Prinzips der Kostenfreiheit im Ordnungsbussengesetz.

Art. 6 OBG bezieht sich auf das Ordnungsbussenverfahren und nicht auf den in Art. 11 OBG erwähnten Sonderfall, wonach eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt werden kann. Aus BGE 105 IV 136 kann nichts Abweichendes hergeleitet werden. Aus diesem Entscheid ergibt sich nur, dass das Prinzip der Kostenfreiheit gemäss Art. 6 Abs. 1 OBG anzuwenden ist, wenn ohne sachlichen Grund das ordentliche Verfahren eingeleitet wurde. Im hier zu beurteilenden Fall waren die Polizeiorgane nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer sich nicht einer schweren Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht hat, und sie durften und mussten aufgrund der ersten Verdachtsmomente davon ausgehen, dass eine Personengefährdung gegeben sein könnte, welche das Ordnungsbussenverfahren ausschliesst (Art. 2 lit. a OBG).

Das Ordnungsbussenverfahren ist bereits bei erhöhter abstrakter Gefährdung von Personen ausgeschlossen (BGE 114 IV 63). Das Missachten des Rotlichts erfüllt in der Regel den qualifizierten Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG (vgl. BGE BGE 118 IV 84); der qualifizierte Tatbestand ist insoweit nur ausnahmsweise aus subjektiven Gründen zu verneinen (vgl. BGE 118 IV 285 E. 4). Insbesondere dann, wenn der Automobilist wie der Beschwerdeführer 26 Sekunden nach Beginn der Rotlichtphase über eine Kreuzung fährt, können die Polizeiorgane aus sachlich vertretbaren Gründen davon ausgehen, dass das Ordnungsbussenverfahren aufgrund von Art. 2 lit. a OBG nicht zur Anwendung kommt.

Deshalb steht es im Einklang mit dem Bundesrecht, wenn das ordentliche Verfahren durchgeführt wird. Entsprechend beurteilt sich die Kostenfrage nach dem für das ordentliche Verfahren massgeblichen kantonalen Recht und nicht nach Art. 6 Abs. 1 OBG. Dies gilt auch dann, wenn der Richter in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 OBG im ordentlichen Strafverfahren eine Ordnungsbusse ausfällt, wozu er nach dem Wortlaut dieser Bestimmung berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. Soweit in BGE 106 IV 205 E. 3 in

BGE 121 IV 375 S. 379

fine die Auffassung vertreten worden sein sollte, eine im ordentlichen Verfahren ausgesprochene Ordnungsbusse müsse stets, auch unter den Umständen des heute zu beurteilenden Falles, kostenfrei sein, könnte daran nicht festgehalten werden.

2. (Kostenfolgen).