Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 121 II 127 Generato dall'IA

Driver Speeding in Urban Area Sanction Upheld

Numero d'incarto BGE 121 II 127
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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Driver Speeding in Urban Area Sanction Upheld The case concerns a driver who exceeded the inner-city speed limit of 50 km/h by 27 km/h in an area with clear urban character, including intersecting side streets and a pedestrian crossing, leading to a one-month license revocation. The court classified the cantonal appeals commission as a judicial authority, making its findings of fact binding unless demonstrably incorrect, and rejected the driver's claim that this was a "minor case" warranting only a warning under Art. 16 para. 2 SVG. The court reasoned that exceeding the speed limit by this margin in an urban setting—where there is a high presence of vulnerable road users and increased risks—constituted a significant traffic hazard and substantial culpability, stressing that the maximum speed limit only applies under favorable conditions, and even a small speed increase dramatically raises the risk of serious injury in pedestrian collisions, thus upholding the license withdrawal as compliant with federal law.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 105 Abs. 2 OG; richterliche Behörde. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern ist eine richterliche Behörde. Ihre Feststellung des Sachverhalts bindet daher das Bundesgericht, soweit sie den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (E. 2). Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV; allgemeine Höchstgeschwindigkeit; Anpassen der Geschwindigkeit an die Umstände. Mit der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit darf nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden (E. 4a). Art. 16 Abs. 2 SVG; Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts, leichter Fall, Führerausweisentzug/Verwarnung. Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade innerorts, wo viele schwache Verkehrsteilnehmer (Fussgänger, Velofahrer) vorhanden sind, eine erhebliche Gefahr dar. Wer die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Ortschaften an einer Stelle, die deutlich Innerortscharakter hat, um 27 km/h überschreitet, gefährdet den Verkehr nicht nur leicht. Wiegt auch das Verschulden nicht leicht, verletzt die Anordnung eines Führerausweisentzugs selbst bei ungetrübtem automobilistischem Leumund Bundesrecht nicht (E. 4b-d).

Parole chiave

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diritto della circolazione stradale velocità eccessiva zona urbana revoca della licenza condurre diritto processuale violazione degli oneri dell'autorizzazione

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 16 Abs. 2 SVG

The decision confirms that a license withdrawal based on this provision for a non-light case was not a violation of federal law.

Art. 32 Abs. 1 SVG

Cited in the reasoning to mention the requirement to adapt speed to conditions, relevant to the overall assessment.

Art. 4a Abs. 1 VRV

Cited in the reasoning regarding the general maximum speed limit in built-up areas.

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Sentenze successive che citano questa decisione (219)

6B_195/2024 (2025-06-13)
«…windigkeit nicht unter allen Umständen ausgefahren werden darf, sondern nur bei günstigen Verhältnissen gilt (vgl. [BGE 121 II 127](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SST.2024.208 (2025-03-11) · ag
Speed Adaptation Violation Due to Hydroplaning
«…ter allen Umständen ausgefahren werden, sondern gilt nur bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (BGE 121 II 127 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1147/2019 vom 22. März 2021 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Art. 32 Abs. 1 SVG stellt ein…»
A/1065/2024 (2024-11-19) · ge
Cantonal Vehicle Office v. Driver Regarding License Suspension for Double Speeding
«…te (ATF 128 II 131 consid. 2b), en dehors des localités (ATF 121 IV 230 consid. 2c) ou à l'intérieur des localités (ATF 121 II 127 consid. 3c ; arrêt du Tribunal fédéral 6A.81/2006 du 22 décembre 2006 consid. 4.3). Ils n'ont pas été fixés à la légère…»
STBER.2023.96 (2024-09-24) · so
Appeal Regarding Speed Violation on Slippery Road Conditions Upheld
«…tgeschwindigkeit darf nicht unter allen Umständen ausgefahren werden, sondern gilt nur bei günstigen Verhältnissen (BGE 121 II 127 E. 4a mit Hinweisen, Urteil 6B\_541/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.3). Hinsichtlich der Anpassung der Geschwindigkeit a…»
AK.2024.106.AK (2024-08-15) · sg
Prosecutor's Discontinuance Overturned Due to Lack of Procedural Authorization and Uninvestigated Accident Circumstances
«…Beschwerdegegner schlechterdings nicht rechnen musste (vgl. BGE 143 IV 500 E. 1.2.4, 124 II 97 E. 2b, 122 II 228 E. 3c, 121 II 127 E. 4a und 118 IV 277 E. 5). c) Weiter bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass die Gefahr grundsätzlich vom Abb…»
6B_58/2024 (2024-08-08)
«…autorisée que si les conditions de la route, du trafic et de visibilité sont favorables ( ATF 121 IV 286 consid. 4b; 121 II 127 consid. 4a; cf. art. 4a OCR [ordonnance sur les règles de la circulation routière du 13 novembre 1962; RS 741.11]).…»
603 2024 70 (2024-06-27) · fr
Driver's License Suspension Upheld for Excessive Speeding
«…l'Université de Zurich, du 17 novembre 1994 adressé à la Cour pénale du Tribunal fédéral (cf. ATF 123 II 37 consid. 1d; 121 II 127 consid. 4b). Ces considérations demeurent pleinement valables (cf. arrêt TF 1C_83/2008 du 16 octobre 2008 consid. 5.2).…»
6B_982/2023 (2024-04-03)
«…all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-IV-286%3Ade&number_of_ranks=0#page286) consid. 4b; [121 II 127](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_654/2023 (2024-01-05)
«…all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-IV-286%3Ade&number_of_ranks=0#page286) consid. 4b; [121 II 127](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
WBE.2023.62 (2023-10-16) · ag
Court Upholds Foreign License Revocation for Excessive Speeding in Urban Zone
«…ein - 15 - Fahrzeug mit einer derart übersetzten Geschwindigkeit herannaht (BGE 121 II 127, Erw. 4a mit Hinweis). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das allgemeine Verkehrsaufkommen und damit…»
7B_18/2023 (2023-08-24)
«…autorisée que si les conditions de la route, du trafic et de visibilité sont favorables ( ATF 121 IV 286 consid. 4b; 121 II 127 consid. 4a; cf. art. 4a OCR [ordonnance sur les règles de la circulation routière du 13 novembre 1962; RS 741.11]).…»
6B_286/2022 (2023-06-15)
«…autorisée que si les conditions de la route, du trafic et de visibilité sont favorables ( ATF 121 IV 286 consid. 4b; 121 II 127 consid. 4a; cf. art. 4a OCR ). 4.2.4. D'après l' art. 33 al. 2 LCR , le conducteur circulera avec une prudence parti…»
603 2023 11 (2023-06-05) · fr
License Withdrawal Upheld for Highway Aquaplaning Accident
«…eschwindigkeit darf nicht unter allen Umständen ausgefahren werden, sondern gilt nur bei günsti- gen Verhältnissen (BGE 121 II 127 E. 4a). 4.2. Gestützt auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt und mit Blick auf das Vorgesagte ist festzuste…»
32186 (2023-05-03) · nw
Administrative Court Upholds Twelve-Month Driving License Withdrawal for Severe Speeding Offense
«…gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar (Urteil des Bundesgerichts 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.2.4; BGE 121 II 127 E. 4b). 10 │ 14 4.3 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen die…»
6B_386/2022 (2022-12-20)
«…t être retenu. Comme l'ont relevé les autorités cantonales, la jurisprudence citée par le recourant ( ATF 123 II 37 et 121 II 127) ne concerne pas l' art. 129 CP , mais la question de savoir quel dépassement de vitesse constitue une violation des rè…»

Testo completo

Urteilskopf

121 II 127

21. Urteil des Kassationshofes vom 26. April 1995 i.S. S. gegen Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 105 Abs. 2 OG; richterliche Behörde.

Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern ist eine richterliche Behörde. Ihre Feststellung des Sachverhalts bindet daher das Bundesgericht, soweit sie den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (E. 2).

Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV; allgemeine Höchstgeschwindigkeit; Anpassen der Geschwindigkeit an die Umstände.

Mit der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit darf nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden (E. 4a).

Art. 16 Abs. 2 SVG; Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts, leichter Fall, Führerausweisentzug/Verwarnung.

Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade innerorts, wo viele schwache Verkehrsteilnehmer (Fussgänger, Velofahrer) vorhanden sind, eine erhebliche Gefahr dar. Wer die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Ortschaften an einer Stelle, die deutlich Innerortscharakter hat, um 27 km/h überschreitet, gefährdet den Verkehr nicht nur leicht. Wiegt auch das Verschulden nicht leicht, verletzt die Anordnung eines Führerausweisentzugs selbst bei ungetrübtem automobilistischem Leumund Bundesrecht nicht (E. 4b-d).

Sachverhalt ab Seite 128

BGE 121 II 127 S. 128

A.- S. überschritt als Lenkerin ihres Personenwagens am 2. Februar 1994 um ca. 0920 Uhr in Otelfingen/ZH innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h).

B.- Am 6. Mai 1994 entzog ihr das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons Bern den Führerausweis für die Dauer eines Monats.

C.- Eine von S. dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern am 3. August 1994 ab.

BGE 121 II 127 S. 129

D.- S. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben; es sei auf einen Führerausweisentzug zu verzichten und eine Verwarnung auszusprechen.

E.- Am 18. April 1994 hat der Statthalter des Bezirks Dielsdorf S. wegen der am 2. Februar 1994 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG (SR 741.01) mit einer Busse von Fr. 360.-- bestraft. Der Entscheid ist rechtskräftig.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. a) Die Vorinstanz führt aus, das Verschulden der Beschwerdeführerin wiege nicht leicht. Die Strecke bei der Messstelle habe deutlich Innerortscharakter. Wie aus den Akten (Kartenausschnitt, Radarfoto, weitere Fotos) hervorgehe, sei die fragliche Stelle links dicht, rechts locker bebaut. Bei der Messstelle mündeten zudem von links und rechts Nebenstrassen ein; im übrigen sei an dieser Stelle ein Fussgängerstreifen markiert. In Anbetracht der örtlichen Verhältnisse habe die Beschwerdeführerin mit Fussgängern, Velofahrern und weiteren, beispielsweise aus den Nebenstrassen einmündenden Verkehrsteilnehmern rechnen müssen. Dass sie die beidseits der Fahrbahn aufgestellten und von weitem gut sichtbaren Geschwindigkeitssignale übersehen habe, lasse auf eine sehr unaufmerksame Fahrweise schliessen. Aufgrund der geschilderten Situation sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten eine recht schwere abstrakte Gefährdung für den übrigen Verkehr geschaffen habe. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Innerortsgeschwindigkeit um mehr als 50% dürfe unter diesen Umständen nicht mehr als leicht eingestuft werden. Da weder Verschulden noch Gefährdung gering seien, sei der Beschwerdeführerin der Ausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SVG für die Dauer von mindestens einem Monat zu entziehen, dies, obwohl bisher gegen sie keine Administrativmassnahmen hätten verhängt werden müssen.

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 16 Abs. 2 SVG verletzt. Es sei ein leichter Fall gegeben, weshalb lediglich eine Verwarnung auszusprechen sei.

2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 104 Abs. 1 lit. a OG).

BGE 121 II 127 S. 130

Die Vorinstanz ist eine verwaltungsunabhängige Rekursinstanz (Art. 3 des Gesetzes über den Strassenverkehr und die Besteuerung der Strassenfahrzeuge des Kantons Bern vom 4. März 1973 [BSG 761.11], Art. 1 des Dekrets des Grossen Rats des Kantons Bern über die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 10. Mai 1972 [BSG 761.121]). Die Mitglieder des Regierungsrates sowie die Beamten und Angestellten der Polizeidirektion dürfen ihr nicht angehören (Art. 3 Abs. 2 des Dekrets vom 10. Mai 1972). Die Vorinstanz ist somit eine richterliche Behörde im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz bindet daher das Bundesgericht, soweit sie den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.

3. a) Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Nach Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen in Ortschaften 50 km/h.

b) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Die Dauer des Entzugs ist nach den Umständen festzusetzen. Sie beträgt jedoch mindestens einen Monat (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG).

c) Die Administrativbehörde kann aufgrund von Art. 16 Abs. 2 SVG entweder auf jegliche Massnahme verzichten, eine Verwarnung aussprechen oder einen Führerausweisentzug anordnen. Welche dieser Möglichkeiten auszuwählen ist, richtet sich nach der Schwere des Falles (BGE 118 Ib 229 E. 3). Auf den Ausweisentzug kann grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist (BGE a.a.O.). Bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall gegeben sei, hat die Behörde in erster Linie die Schwere der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens,

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daneben aber auch den automobilistischen Leumund zu würdigen (Art. 31 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]; BGE 105 Ib 255 E. 2c mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung ist bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ab 15 km/h eine Verwarnung und bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h ein Führerausweisentzug auszusprechen, und zwar selbst dann, wenn die Verkehrsverhältnisse günstig waren und der automobilistische Leumund des Betroffenen gut ist (BGE 119 Ib 154 E. 2a, BGE 113 Ib 143 E. 3c, BGE 108 Ib 65 E. 1).

Da es sich bei Art. 16 Abs. 2 SVG um eine Kann-Vorschrift handelt, ist die Behörde allerdings verpflichtet, die vorgesehene Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Dabei kann sich die Frage stellen, ob im Lichte einer sinnvoll verstandenen Verhältnismässigkeitsprüfung sich die Anordnung einer Massnahme zur Ermahnung und Besserung des fehlbaren Fahrzeuglenkers überhaupt noch rechtfertigen lässt (BGE 118 Ib 229 E. 3 und 4).

Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit um deutlich mehr als 30 km/h überschritten, ist der Führerausweis ungeachtet der konkreten Umstände nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG zwingend zu entziehen (BGE 119 Ib 154 E. 2a; 118 IV 188 E. 2b).

4. a) Die Beschwerdeführerin hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 27 km/h überschritten. Durch diese Verkehrsregelverletzung hat sie eine erhebliche Verkehrsgefahr geschaffen. Die von ihr befahrene Strecke hat bei der Messstelle deutlich Innerortscharakter. Es münden an dieser Stelle von links und rechts je eine Nebenstrasse ein. Ausserdem ist ein Fussgängerstreifen markiert. Diesen Verhältnissen war die Geschwindigkeit der Beschwerdeführerin bei weitem nicht angepasst.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, musste die Beschwerdeführerin mit Velofahrern und Fussgängern sowie damit rechnen, dass Fahrzeuge aus den Nebenstrassen einbiegen würden. Diese anderen Verkehrsteilnehmer durften sich, auch soweit sie wartepflichtig waren, auf den Vertrauensgrundsatz berufen (BGE 120 IV 252 E. 2d/aa). Sie mussten sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug mit einer derart übersetzten Geschwindigkeit herannahen würde (vgl. BGE 118 IV 277, wonach auf Hauptstrassen ausserorts, wo die allgemeine Höchstgeschwindigkeit nach Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV 80

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km/h beträgt, generell mit Geschwindigkeiten von über rund 90 km/h nicht gerechnet werden muss).

Ob sich die Beschwerdeführerin korrekt verhalten hätte, wenn sie mit 50 km/h gefahren wäre, kann dahingestellt bleiben. Hervorzuheben ist, dass eine Geschwindigkeit auch dann den Verhältnissen nicht angepasst sein und deshalb gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG vorschriftswidrig sein kann, wenn sie im Rahmen der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nach Art. 4a Abs. 1 VRV liegt. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 VRV ist nicht die Geschwindigkeit, die unter allen Umständen ausgefahren werden kann; es ist die Geschwindigkeit, mit der unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden darf. So hat das Bundesgericht in BGE 120 Ib 312 sogar eine schwere Verkehrsgefährdung nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG angenommen bei einem Fahrzeuglenker, der trotz starkem Regen auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h fuhr und infolge Aquaplanings ins Schleudern geriet (E. 4c). Entsprechendes gilt für den Innerortsbereich. Wer beispielsweise innerorts mit 50 km/h an einem nahe an der Strasse gelegenen Kindergarten vorbeifährt zu einer Zeit, wo es dort Kinder hat, hat seine Geschwindigkeit in der Regel den Umständen nicht angepasst.

b) Der Kassationshof hat im Herbst 1994 bei Experten eine schriftliche Stellungnahme zu Fragen im Zusammenhang mit der Verletzung von Geschwindigkeitsvorschriften eingeholt und am 16. Dezember 1994 eine Aussprache durchgeführt. Daran nahmen teil: Prof. Dr. Felix Walz, Institut für Rechtsmedizin, Universität Zürich; Prof. Dr. Peter Niederer, Institut für biomedizinische Technik, ETH Zürich; Prof. Dr. Karl Dietrich, Institut für Verkehrsplanung, Transporttechnik, Strassen- und Eisenbahnbau, ETH Zürich; Herr Peter Hehlen, dipl. Ing. ETH, Direktor der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung, Bern; Dr. Raphaël Huguenin, Verkehrspsychologe, Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung, Bern; lic. iur. Hans-Peter Bloch, Abteilungschef, und Fürsprech Werner Jeger, Sektionschef, Bundesamt für Polizeiwesen. Aus den dem Kassationshof unterbreiteten Unterlagen ergibt sich, dass eine übersetzte Geschwindigkeit gerade innerorts eine erhebliche Gefahr darstellt. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize ist innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die - vor allem Kinder und ältere Menschen - einem besonderen

BGE 121 II 127 S. 133

Risiko ausgesetzt sind. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Welch schwerwiegende Folgen selbst vermeintlich harmlose Geschwindigkeitsüberschreitungen in diesem Bereich, wo Fahrzeug-Fussgänger-Kollisionen häufig sind, haben können, zeigen physikalische Berechnungen: Fährt ein Auto mit einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 55 km/h statt mit einer solchen von 50 km/h, hat es dort, wo es mit 50 km/h stillstehen würde, immer noch eine Geschwindigkeit von 28,2 km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h noch eine solche von 40,5 km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h noch eine solche von 59 km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h noch eine solche von 74,3 km/h. Derartige Aufprallgeschwindigkeiten können bei Fussgängern zu schwersten und tödlichen Verletzungen führen. Ab einer Kollisionsgeschwindigkeit von 20 km/h sind Becken- und Beinbrüche, ab einer solchen von 45 km/h tödliche Verletzungen sehr wahrscheinlich (Bericht von Prof. Dr. Felix Walz vom 17. November 1994 zu Handen des Kassationshofes).

c) Die von der Beschwerdeführerin geschaffene Verkehrsgefahr kann damit keinesfalls als leicht bezeichnet werden. Auch ihr Verschulden wiegt nicht leicht. Die von ihr befahrene Strecke hat an der Messstelle, wie dargelegt, deutlich Innerortscharakter. Schon deshalb hätte sie die Geschwindigkeit erheblich reduzieren müssen. Die beidseits der Fahrbahn angebrachten Signale "Höchstgeschwindigkeit 50" waren im übrigen von weitem erkennbar. Wenn sie diese Signale übersehen hat, lässt das auf eine sehr unaufmerksame Fahrweise schliessen.

d) Da sowohl die geschaffene Verkehrsgefahr als auch das Verschulden erheblich sind, hat die Vorinstanz auch in Berücksichtigung des ungetrübten automobilistischen Leumunds der Beschwerdeführerin Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie einen leichten Fall verneint hat und von einem mittelschweren Fall nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG ausgegangen ist.

Fragen kann man sich höchstens, ob hier nicht sogar ein schwerer Fall nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG anzunehmen gewesen wäre. Dies kann jedoch offenbleiben, da sich auch bei Bejahung der Frage am Ergebnis nichts ändern würde. Eine Erhöhung der Entzugsdauer fällt aus prozessualen Gründen ausser Betracht (Art. 114 Abs. 1 OG). Dass die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von einem Führerausweisentzug hätte absehen müssen, ist nicht ersichtlich und macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die ausgesprochene Entzugsdauer entspricht dem gesetzlichen

BGE 121 II 127 S. 134

Minimum (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG).

5. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände sind unbehelflich. Aufgrund der Akten (Kartenausschnitt, Fotos) ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt hätte. Daraus, dass der Strafrichter die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 und nicht von Art. 90 Ziff. 2 SVG verurteilt hat, kann sie nichts zu ihren Gunsten herleiten. Der Strafrichter hat von der Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG abgesehen und eine schwere Verkehrsgefährdung damit verneint. Das hat aber auch die Vorinstanz getan, da sie den Ausweis nicht gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. a, sondern auf Art. 16 Abs. 2 SVG entzogen hat. Sie ist vom Strafurteil somit nicht abgewichen. Das wäre dann der Fall gewesen, wenn sie den Führerausweisentzug aufgrund von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG, der mit Art. 90 Ziff. 2 SVG inhaltlich übereinstimmt (BGE 120 Ib 285), angeordnet hätte. Im übrigen ist die Verwaltungsbehörde in bezug auf die Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes durch das Strafurteil nur dann gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (BGE 119 Ib 158 E. 3c/bb mit Hinweisen). Ob diese Voraussetzung für die Bindung der Verwaltungsbehörde hier überhaupt erfüllt gewesen wäre, kann offenbleiben.

6. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).