Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 120 IV 172 Generato dall'IA

Crediting of Probation Period Served Under Nullified Judgment

Numero d'incarto BGE 120 IV 172
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Crediting of Probation Period Served Under Nullified Judgment A defendant, initially sentenced to a conditional prison term with a two-year probation, successfully had the cantonal court's judgment overturned by the Federal Supreme Court based on a plea of nullity; upon resentencing to a new conditional term, the issue arose whether the period of probation already served under the invalidated judgment should be credited toward the new probation period. The Federal Supreme Court ruled that because a plea of nullity does not suspend the enforceability of the cantonal court's judgment, the defendant was factually under probation until the new judgment, and this period of probation must be credited toward the newly imposed probation term, aligning with the principle of crediting legal consequences suffered by the accused prior to the latest judgment, such as pre-trial detention. The court thus partially allowed the plea of nullity and ordered the cantonal authority to calculate and credit the time spent on probation between the initial and the new judgment.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 41 StGB, Art. 272 Abs. 7 BStP; erneute Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde; Anrechnung der bereits ausgestandenen Probezeit. Verurteilt die kantonale Behörde den Betroffenen zu einer bedingten Freiheitsstrafe und heisst das Bundesgericht eine gegen ihren Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gut, hat sie bei der Neubeurteilung zu berücksichtigen, dass der Betroffene zwischen der Eröffnung ihres aufgehobenen Urteils und der Mitteilung des Bundesgerichtsentscheids bereits unter Probe gestanden ist. Spricht sie erneut eine bedingte Strafe aus, hat sie die bereits ausgestandene auf die neue Probezeit anzurechnen.

Parole chiave

Generato dall'IA
ricorso per cassazione commisurazione della pena nozione di decisione proroga del periodo di prova carcerazione preventiva perenzione dell'esecuzione della decisione

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 114 IV 11
Swiss Federal Court Clarifies Debtor's Asset Disclosure Duties During Debt Enforcement
BGE 74 IV 12
7 BStP), bleibt es trotz Einlegung dieses Rechtsmittels vollstreckbar und entfaltet die gesetzlichen Folgen, insbesondere in bezug auf die Probezeit (BGE 74 IV 12 E.
BGE 118 IV 102
Federal Court Decision on Commencement of Probationary Period for Conditional Expulsion
BGE 79 IV 156
b) Das Bundesgericht äusserte sich in BGE 79 IV 156 zu einer vergleichbaren Fragestellung.
BGE 114 IV 138
Conviction Reopening, Statute of Limitations, and Presumption of Innocence
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 41 StGB

Cited in the Regeste as part of the legal context for the discussion on granting conditional suspension.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (71)

P/19131/2020 (2025-02-10) · ge
Cantonal Court Upholds Conviction for Transmission of Enforcement Orders via WhatsApp
«…ale prononce à nouveau une peine assortie du sursis, elle doit prendre en compte la durée de l'épreuve déjà subie (ATF [120 IV 172](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=120%20IV%20172), confirmé par l'arrêt du Tribunal fédéral [6B\_…»
SB230500 (2024-10-28) · zh
Conviction Reversed Due to Undisclosed Prior Conviction Impact
«…ere in Bezug auf die Probezeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 4.4. mit Verweis auf BGE 120 IV 172 E. 2a). 3.2. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kommt vorliegend Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG nicht zur Anwendung: Da…»
CA.2024.2 (2024-09-27)
Forgery Conviction Sentence Reduced Under *Lex Mitior* Principle
«…3.4), au condamné lui-même ou à son avocat. Le jour de la notification est compris dans le calcul du délai (ATF 120 IV 172 consid. 2a et 2b ; KUHN/VUILLE, Commentaire romand, 2ème éd. 2021, n. 8 ss ad art. 44 CP et les référen…»
6B_62/2024 (2024-09-13)
«…ich am 10. September 2021 und somit nach Ablauf der Probezeit ereignet. Abgesehen davon habe das Bundesgericht mit BGE 120 IV 172 E. 2c. festgehalten, dass im Falle der Gutheissung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Probezeit, die ein…»
6B_333/2024 (2024-08-30)
«…r Probezeit folgendes fest: Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird ( BGE 120 IV 172 E. 2a; Urteile 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 3.3.1; 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). De…»
SK 2024 98 (2024-05-28) · be
Reclassification of Narcotics Offense in Sentence Review
«…dans la procédure d’appel SK 22 432-433 et le rendu de l’arrêt du Tribunal fédéral du 5 février 2024 (ATF 120 IV 172 ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_632/2019 consid. 2 et 6B_306/2020 consid. 3.3.1). Il est renvoyé aux motifs du j…»
CA.2023.23 (2024-05-03)
Federal Court Upholds Insult Conviction, Adjusts Sentencing and Costs
«…CPP), au condamné lui-même ou à son avocat. Le jour de la notification est compris dans le calcul du délai (ATF 120 IV 172 consid. 2a et 2b ; KUHN/VUILLE, Commentaire romand, 2ème éd. 2021, n. 8 ss ad art. 44 CP et les références…»
SK 2023 81 (2024-04-23) · be
Re-examination of Assault, Sequestration, and Threat Charges Following Partial Annulment
«…ans la procédure d’appel SK 21 28 et le rendu de l’arrêt du Tribunal fédéral 6B_174/2022 du 12 janvier 2023 (ATF 120 IV 172 ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_632/2019 consid. 2 et 6B_306/2020 consid. 3.3.1). V. Expulsion 20. Arg…»
50/2022/14/und/16 (2024-02-21) · sh
Tax and Social Insurance Fraud Sentencing and Deportation
«…el 2019, Art. 8 N. 4 S. 89). Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (BGE 120 IV 172 E. 2a; seit 23. Januar 2023 explizit in Art. 44 Abs. 4 StGB festgehalten). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werd…»
SB230205 (2024-01-26) · zh
Appeal of Narcotics Importation and Possession Conviction with Sentence Modification
«…. Gemäss Art. 44 Abs. 4 StGB beginnt die Probezeit mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (BGE 120 IV 172), mithin nicht erst mit der Vollstreckbarkeit eines Entscheids. Dass dies anders sein sollte, je nachdem, ob ein Rechts…»
6B_209/2022 (2023-08-18)
«…ung des Urteils, das vollstreckbar wird. Diese Regelung übernimmt die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung ( BGE 120 IV 172 E. 2a; Urteil 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 5.3.2 m.w.H; vgl. dementsprechend Botschaft des Bundesrates zum Strafre…»
P/9283/2020 (2023-07-06) · ge
Immigration Fraud Conviction Upheld, Forgery Conviction Overturned
«…ouhaité par le MP, étant rappelé que le point de départ coïncide avec la communication du jugement exécutoire (ATF [120 IV 172](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=120%20IV%20172) consid. 2a p. 174), soit l'arrêt de l'autorité…»
SK 2022 235 (2023-06-27) · be
Revision of Criminal Judgment Based on Incompatible Factual Findings in Related Case
«…at (vgl. Art. 44 Abs. 4 StGB), weshalb die bereits ausgestandene auf die neue Probezeit anzurechnen ist (vgl. BGE 120 IV 172). Im Übrigen wird auch über die erstinstanzliche Kostenverteilung neu zu befinden sein (siehe sogleich).…»
SK 2022 254 (2023-06-16) · be
Revision of Penalty Order Due to Contradictory Acquittal of Co-Participant
«…l. Art. 44 Abs. 4 StGB), weshalb die bereits ausgestandene auf die neue Probezeit anzurechnen ist (vgl. BGE 120 IV 172). Es wird festgestellt, dass die Probezeit folglich bereits am 4. April 2021 abgelaufen ist. Von den insges…»
SK 2022 206 (2023-06-09) · be
Revision of Penalty Order Following Contradictory Acquittal
«…(BM 18 43683) begonnen hat (vgl. Art. 44 Abs. 4 StGB) und auf die neue Probezeit anzurechnen ist (vgl. BGE 120 IV 172), womit die Probezeit im heutigen Zeitpunkt bereits abgelaufen wäre. Allerdings wurde die Gesuchstellerin am 6. J…»

Testo completo

Urteilskopf

120 IV 172

28. Urteil des Kassationshofes vom 3. August 1994 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 41 StGB, Art. 272 Abs. 7 BStP; erneute Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde; Anrechnung der bereits ausgestandenen Probezeit.

Verurteilt die kantonale Behörde den Betroffenen zu einer bedingten Freiheitsstrafe und heisst das Bundesgericht eine gegen ihren Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gut, hat sie bei der Neubeurteilung zu berücksichtigen, dass der Betroffene zwischen der Eröffnung ihres aufgehobenen Urteils und der Mitteilung des Bundesgerichtsentscheids bereits unter Probe gestanden ist. Spricht sie erneut eine bedingte Strafe aus, hat sie die bereits ausgestandene auf die neue Probezeit anzurechnen.

Sachverhalt ab Seite 173

BGE 120 IV 172 S. 173

A.- Am 1. Dezember 1987 verurteilte das Strafobergericht des Kantons Zug S. zweitinstanzlich wegen fortgesetzten Pfändungsbetruges zu zwei Monaten Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren.

B.- Am 27. Juni 1988 hiess das Bundesgericht eine von S. dagegen erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (BGE 114 IV 11).

C.- Am 14. Dezember 1993 verurteilte das Strafobergericht S. wegen mehrfachen Pfändungsbetruges zu einem Monat Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren.

D.- S. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Strafobergerichtes vom 14. Dezember 1993 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf die Ansetzung einer Probezeit verzichte.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die Ansetzung der Probezeit von zwei Jahren. Er macht geltend, er habe sich in der von der Vorinstanz in ihrem ersten Urteil angesetzten Probezeit bewährt. Es gehe nicht an, ihm erneut eine Probezeit aufzuerlegen allein deshalb, weil das erste Urteil der Vorinstanz bundesrechtswidrig gewesen und vom Bundesgericht daher aufgehoben worden sei. Entgegen der Vorinstanz komme es nicht einem Strafverzicht gleich, wenn von der Anordnung einer Probezeit

BGE 120 IV 172 S. 174

abgesehen würde. Hätte er während der im ersten Urteil festgelegten Probezeit eine Straftat begangen und wäre die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen worden, hätte er die Strafe verbüssen müssen.

2. a) Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird. Da die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde die Vollziehung des damit angefochtenen kantonalen Urteils nicht hemmt (Art. 272 Abs. 7 BStP), bleibt es trotz Einlegung dieses Rechtsmittels vollstreckbar und entfaltet die gesetzlichen Folgen, insbesondere in bezug auf die Probezeit (BGE 74 IV 12 E. 1; BGE 118 IV 102 E. 1b mit Hinweisen). Begeht der Verurteilte während des eidgenössischen Rechtsmittelverfahrens eine weitere Straftat und weist das Bundesgericht die Nichtigkeitsbeschwerde ab, so hat der Verurteilte in der Probezeit delinquiert, weshalb über den Widerruf des bedingten Strafvollzuges zu entscheiden ist.

Heisst das Bundesgericht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gut und hebt es deshalb das kantonale Urteil auf, stellt sich die Frage, was mit der angebrochenen oder schon abgelaufenen Probezeit, die jedenfalls faktisch bestanden hat, geschieht.

b) Das Bundesgericht äusserte sich in BGE 79 IV 156 zu einer vergleichbaren Fragestellung. Der Täter war im Jahre 1947 zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden, bedingt bei einer Probezeit von vier Jahren. Im Jahre 1953 wurde die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben und der Täter neu mit zwei Monaten Gefängnis bestraft, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Bundesgericht legte dar, der Richter dürfe über Rechtsfolgen, die aufgrund des rechtskräftig gewesenen früheren Urteils bereits eingetreten seien, nicht hinwegsehen, als ob dieses Urteil überhaupt nie ausgefällt worden wäre. Für den Verurteilten sei es ein Rechtsnachteil gewesen, aufgrund des früheren Urteils auf die Probe gestellt zu sein. Dieser Rechtsnachteil dürfe in einem nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens ausgefällten Urteil nicht erneuert werden. Soweit sich der Richter im neuen Urteil zur Frage des bedingten Strafvollzugs äussere, gehe es dabei nur um die Feststellung, ob diese Massnahme im früheren Urteil zu Recht ausgesprochen worden und unter anderem hinsichtlich der Dauer der Probezeit richtig ausgestaltet worden sei. Wie lange die Probezeit gedauert habe, beurteile sich dann aufgrund des neuen Urteils. Für die Frage, ob sich der Verurteilte bewährt habe, sei dagegen sein Verhalten in der Zeit nach Eintritt der Rechtskraft des früheren Urteils massgebend. In verschiedenen Bestimmungen des

BGE 120 IV 172 S. 175

Strafgesetzbuchs finde sich die Regel, dass auf Rechtsfolgen, die der Betroffene wegen seiner Tat vor der Ausfällung des letzten Urteils erlitten hat, Rücksicht zu nehmen sei (Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Ziff. 2 Abs. 4 StGB betreffend Anrechnung einer im Ausland verbüssten Strafe; Anrechnung von Untersuchungshaft [Art. 69 StGB]; Anrechnung bereits verbüsster Strafen auf eine nachträglich ausgefällte Gesamtstrafe [Art. 336 lit. d StGB]).

Der Sache nach auf entsprechenden Überlegungen beruht BGE 114 IV 138 : Wird der Gesuchsteller im zu seinen Gunsten angeordneten Wiederaufnahmeverfahren erneut verurteilt, so ist in bezug auf die Frist zur Löschung des Eintrags im Strafregister von der Fiktion auszugehen, das neue Urteil sei bereits im Zeitpunkt des aufgehobenen ausgesprochen worden (E. 3b).

c) Diese im Zusammenhang mit einer neuen Verurteilung nach Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens entwickelten Grundsätze sind analog anzuwenden auf die hier gegebene Fragestellung. Hebt das Bundesgericht ein kantonales Urteil in Gutheissung einer dagegen erhobenen eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde auf, hat die kantonale Behörde bei der Neubeurteilung der Sache zu berücksichtigen, dass der Verurteilte zwischen der Eröffnung ihres aufgehobenen Entscheids und der Mitteilung des Bundesgerichtsurteils bereits unter Probe gestanden hat. Verurteilt sie den Betroffenen erneut zu einer bedingten Freiheitsstrafe, hat sie deshalb diese bereits ausgestandene auf die neue Probezeit anzurechnen.

Der Beschwerdeführer dürfte hier zwischen dem 1. Dezember 1987 (erstes Urteil der Vorinstanz) und dem 29. August 1988 (Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils vom 27. Juni 1988) unter Probe gestanden haben. Die Vorinstanz wird dies im einzelnen allerdings noch festzustellen haben. Diese Probezeit hätte die Vorinstanz auf die in ihrem zweiten Urteil festgesetzte Probezeit anrechnen müssen. Bei der Neubeurteilung der Sache wird die Vorinstanz überdies die Zeit zwischen der Eröffnung ihres zweiten Urteils und der Mitteilung des vorliegenden Bundesgerichtsurteils anzurechnen haben. Diese Anrechnungen sind im Urteil ausdrücklich zu erwähnen, und entsprechend ist der Strafregistereintrag vorzunehmen.

d) Die Nichtigkeitsbeschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Unbegründet ist der Antrag, es sei auf die Ansetzung einer Probezeit überhaupt zu verzichten. Zwischen der Eröffnung des ersten Urteils der Vorinstanz und der Zustellung des dazu ergangenen Bundesgerichtsurteils liegen rund neun Monate. Zählt man die Zeit zwischen der Eröffnung des zweiten kantonalen Urteils und der Mitteilung des vorliegenden

BGE 120 IV 172 S. 176

Bundesgerichtsurteils dazu, hat der Beschwerdeführer jedenfalls noch nicht zwei Jahre unter Probe gestanden. Es kann deshalb offenbleiben, ob dort, wo die bereits ausgestandene Probezeit die im neuen Urteil an sich anzusetzende erreicht, auf die Anordnung einer Probezeit zu verzichten ist oder ob in derartigen Fällen formell eine Probezeit anzuordnen, aber - ähnlich wie bei der Anrechnung von die Strafdauer mindestens erreichender Untersuchungshaft - gleichzeitig festzustellen ist, dass die Probezeit zufolge Anrechnung bereits abgelaufen ist.