Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 115 III 16 Generato dall'IA

Betreibungsbegehren eines Anlagefonds (Art

Numero d'incarto BGE 115 III 16
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Investment Funds: Active Standing for Recovery of Misappropriated Assets Four real estate investment funds initiated debt collection proceedings against a bank to recover misappropriated assets or withheld profits that, according to Art. 23 para. 2 of the Federal Act on Investment Funds (AFG), must be "paid in" to the fund. The lower supervisory authorities set aside the collection proceedings, deeming the funds to lack active standing as creditors. The Federal Debt Collection and Bankruptcy Chamber upheld this decision, reasoning that while the claim aims to benefit the collective fund assets, active legitimation to assert damages claims under Art. 23 para. 2 AFG and initiate corresponding collection proceedings belongs exclusively to the single investor (the individual unit holder) and not the fund itself, as the law requires the debt collection creditor to be identical to the plaintiff in any subsequent claim for the removal of an objection. The court held that the fact that the recovered amount must be paid into the investment fund is sufficiently clear to the debtor from the stated reason for the claim in the payment order.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Betreibungsbegehren eines Anlagefonds (Art. 67 SchKG). Legitimiert zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 23 Abs. 2 AFG und zur Einleitung einer entsprechenden Betreibung ist nur der einzelne Anleger, auch wenn der geforderte Betrag nicht diesem zu zahlen ist; dass die Betreibungsforderung in den Anlagefonds einzuwerfen ist, ergibt sich für den Betriebenen aus dem im Zahlungsbefehl angegebenen Grund der Forderung mit hinreichender Klarheit (Erw. 2 und 3).

Parole chiave

Generato dall'IA
confisca dei beni fondo comune d'investimento immobiliare incasso banca d'investimenti diritto all'utile diritto bancario

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 67 SchKG
Betreibungsbegehren eines Anlagefonds (Art. 67 SchKG).
Art. 23 Abs. 2 AFG
4 AFG genannten Personen dem Anlagefonds widerrechtlich Vermögenswerte entzogen oder Vermögensvorteile vorenthalten, so geht die Klage auf Einwerfung in den Anlagefonds (Art. 23 Abs. 2 AFG).
Art. 23 Abs. 1 AFG
a) Für den Fall, dass die Fondsleitung ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig erfüllen sollte, sieht Art. 23 Abs. 1 AFG vor, dass der einzelne Anleger auf Erfüllung klagen kann, und zwar auch dann, wenn die Klage Auswirkungen auf alle Anleger hat.
Art. 14 Abs. 4 AFG
Hat die Fondsleitung oder eine der in Art. 14 Abs. 4 AFG genannten Personen dem Anlagefonds widerrechtlich Vermögenswerte entzogen oder Vermögensvorteile vorenthalten, so geht die Klage auf Einwerfung in den Anlagefonds (Art.
Art. 112 Abs. 1 OR
Beim unechten Vertrag zugunsten eines Dritten (Art. 112 Abs. 1 OR) verhält es sich beispielsweise ebenfalls so, dass der zum Empfang der versprochenen Leistung bestimmte
Art. 79 SchKG
Es ist in diesem Zusammenhang etwa auf Art. 79 SchKG hinzuweisen, der ausdrücklich bestimmt, dass ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordentlichen Prozessweg zu begehen habe.

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 115 III 14
(Feststellung, dass ein Anlagefonds nicht aktiv betreibungsfähig sei; vgl. BGE 115 III 14 Erw. 2a.)
Generato dall'IA

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (10)

A/1175/2024 (2024-10-17) · ge
Enforcement Action Against Parent Company Following Final Payment Order Upheld
«…20%20III%2011) consid. 1; [117 II 85](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=117%20II%2085) consid. 3; [115 III 16](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=115%20III%2016) consid. 2; [114 III 62](https://justice.ge.ch/a…»
A/217/2024 (2024-04-18) · ge
Challenge to Debt Enforcement Based on Creditor Legitimacy
«…cis/search?query=120%20III%2011); [115 III 11](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=115%20III%2011); [115 III 16](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=115%20III%2016); cf. aussi N. 29). La qualité de partie fait do…»
A-1007/2023 (2024-03-21)
Managed Care Services Taxable Due to Lack of Direct Patient Treatment
«…e (qualifizierte) Vertrag zu Gunsten Dritten zusätzlich ein eigenes Forde- rungsrecht einräumt (Art. 112 Abs. 2 OR; BGE 115 III 16 E. 2; Urteil des BVGer A-555/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 2.3.2.2 m.w.H.). 8.6.2 Der konkrete Patient ist im Zeitpunkt…»
A/4306/2017 (2018-01-30) · ge
Enforcement Office Fee Recovery Proceedings Upheld Against Challenge
«…t à juste titre qu’en référence à la jurisprudence du Tribunal fédéral, en particulier à son arrêt publié sous ATF [115 III 16](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=115%20III%2016) (JT [1991 II 182](https://justice.ge.ch/apps/de…»
A-7311/2014 (2015-09-22)
Tax Treatment of Guarantee Brokerage Services
«…e (qualifizierte) Vertrag zu Gunsten Dritter zusätzlich ein eigenes Forde- rungsrecht einräumt (Art. 112 Abs. 2 OR; BGE 115 III 16 E. 2; vgl. Urteil des BGer 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.2.3). Die Wirkungen einer Bürgschaft können auch durch…»
A-1591/2014 (2014-11-25)
VAT on Ski Pass/Advertising Exchange
«…g aufdrängen. Denn gegebenenfalls läge ein sogenannter echter Vertrag zugunsten Drit- ter (vgl. Art. 112 Abs. 2 OR; BGE 115 III 16 E. 2) vor, weshalb als Emp- fänger der Leistungen der Beschwerdeführerin (als Promittentin) anstelle der C._______ (als…»
A-544/2013 (2013-10-30)
Special Education Transport Costs Subject to VAT
«…hte (qualifizierte) Vertrag zu Gunsten Dritten zusätzlich ein eigenes Forderungsrecht einräumt (Art. 112 Abs. 2 OR; BGE 115 III 16 E. 2; vgl. RAINER GONZENBACH/CORINNE ZELLWEGER-GUTKNECHT, Ob- ligationenrecht I, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2011…»
A-555/2013 (2013-10-30)
Special Education Provider Taxable for Student Transport Costs
«…hte (qualifizierte) Vertrag zu Gunsten Dritten zusätzlich ein eigenes Forderungsrecht einräumt (Art. 112 Abs. 2 OR; BGE 115 III 16 E. 2; vgl. RAINER GONZENBACH/CORINNE ZELLWEGER-GUTKNECHT, Ob- ligationenrecht I, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2011…»
5A_739/2012 (2013-05-17)
«…pose seul de la créance en exécution du contrat contre le débiteur, le tiers n'étant pas le créancier du débiteur ( ATF 115 III 16 consid. 2a; arrêt 4C.461/1996 du 11 février 1997 consid. 4b; RAINER GONZENBACH/CORINNE ZELLWEGER-GUTKNECHT, in Basler…»
BGE 120 III 11
«…e de la capacité d'être partie, parce que ne jouissant pas de la personnalité juridique, est nulle de plein droit ([ATF 115 III 16](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Testo completo

Urteilskopf

115 III 16

4. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 28. August 1989 i.S. Swissimmobil 61-Immobilienfonds und Mitbeteiligte (Rekurs)

Regeste

Betreibungsbegehren eines Anlagefonds (Art. 67 SchKG).

Legitimiert zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 23 Abs. 2 AFG und zur Einleitung einer entsprechenden Betreibung ist nur der einzelne Anleger, auch wenn der geforderte Betrag nicht diesem zu zahlen ist; dass die Betreibungsforderung in den Anlagefonds einzuwerfen ist, ergibt sich für den Betriebenen aus dem im Zahlungsbefehl angegebenen Grund der Forderung mit hinreichender Klarheit (Erw. 2 und 3).

Sachverhalt ab Seite 16

BGE 115 III 16 S. 16

In vier vom Swissimmobil 61-Immobilienfonds, vom Swissimmobil Serie D-Immobilienfonds, vom Swissimmobil Neue Serie-Immobilienfonds und vom Interswiss-Immobilienfonds gegen die Schweizerische Kreditanstalt eingeleiteten Betreibungen stellte das Betreibungsamt Zürich 1 der Betriebenen am 16. Dezember 1988 die Zahlungsbefehle zu.

Mit Eingaben vom 27. Dezember 1988 erhob die Schweizerische Kreditanstalt beim Bezirksgericht Zürich (untere Aufsichtsbehörde

BGE 115 III 16 S. 17

in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) Beschwerde; sie machte geltend, den betreibenden Immobilienfonds gehe die aktive Betreibungsfähigkeit ab, und beantragte deshalb, die vier Betreibungen seien aufzuheben und die entsprechenden Einträge im Betreibungsregister zu löschen.

Das Bezirksgericht (6. Abteilung) hiess die Beschwerden am 14. Juni 1989 gut, erklärte die vier Betreibungen als nichtig und hob diese auf.

Den von den vier Immobilienfonds hiergegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 14. Juli 1989 ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid haben die vier Immobilienfonds mit Eingabe vom 20. Juli 1989 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert mit dem Antrag, die Zahlungsbefehle seien in sämtlichen Betreibungen wiederherzustellen, wobei Zahlungsbefehle zu erlassen seien, in denen "der Gläubiger in einer der Rechtsauffassung des Bundesgerichts entsprechenden Weise angegeben sei". Mit Eingabe vom 25. Juli 1989 haben die Rekurrenten ihre Ausführungen noch innert der Rekursfrist ergänzt.

Rekursantworten sind keine eingeholt worden.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. (Feststellung, dass ein Anlagefonds nicht aktiv betreibungsfähig sei; vgl. BGE 115 III 14 Erw. 2a.)

2. Was die Rekurrenten zur Begründung ihres abweichenden Standpunktes anführen, ist unbehelflich:

a) Für den Fall, dass die Fondsleitung ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig erfüllen sollte, sieht Art. 23 Abs. 1 AFG vor, dass der einzelne Anleger auf Erfüllung klagen kann, und zwar auch dann, wenn die Klage Auswirkungen auf alle Anleger hat. Hat die Fondsleitung oder eine der in Art. 14 Abs. 4 AFG genannten Personen dem Anlagefonds widerrechtlich Vermögenswerte entzogen oder Vermögensvorteile vorenthalten, so geht die Klage auf Einwerfung in den Anlagefonds (Art. 23 Abs. 2 AFG). Letzteres bedeutet indessen nicht zwingend, dass der Fonds auch Gläubiger sei. Beim unechten Vertrag zugunsten eines Dritten (Art. 112 Abs. 1 OR) verhält es sich beispielsweise ebenfalls so, dass der zum Empfang der versprochenen Leistung bestimmte

BGE 115 III 16 S. 18

Dritte kein eigenes Forderungsrecht hat, d.h. nicht Gläubiger ist (vgl. GUHL/MERZ/KUMMER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 7. A., S. 155). Die Ausführungen der Rekurrenten in der Eingabe vom 25. Juli 1989 vermögen daran nichts zu ändern.

b) Der Auffassung der Rekurrenten, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, dass im Betreibungsverfahren nur als Gläubiger auftreten könne, wer in einem - im Hinblick auf die Fortsetzung der Betreibung - allenfalls durchzuführenden Forderungsprozess aktivlegitimiert sei, ist nicht beizupflichten. Es ist in diesem Zusammenhang etwa auf Art. 79 SchKG hinzuweisen, der ausdrücklich bestimmt, dass ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordentlichen Prozessweg zu begehen habe. Auch das Gesetz geht somit davon aus, dass der Gläubiger im Betreibungsverfahren mit dem Kläger im Forderungsprozess zur Beseitigung eines Rechtsvorschlages identisch sein müsse. Dass der in Betreibung gesetzte (und nötigenfalls eingeklagte) Forderungsbetrag hier nicht dem Betreibungsgläubiger (und allfälligen Forderungskläger) zukäme, sondern in den Anlagefonds eingeworfen werden müsste, ergibt sich für den Betriebenen aus dem im Zahlungsbefehl angegebenen Grund der Forderung mit hinreichender Klarheit; die entsprechenden Bedenken der Rekurrenten sind unbegründet.

3. Die Vorinstanz hat zwar nicht ausdrücklich festgehalten, wer in einem Fall der vorliegenden Art aktiv betreibungsfähig, d.h. legitimiert sei, als Betreibungsgläubiger aufzutreten. Ihren Erwägungen lässt sich jedoch ohne weiteres entnehmen, dass sie - und zwar nach dem Gesagten zu Recht - dafürhält, nur die einzelnen Anleger könnten eine Betreibung einleiten und nur sie könnten in den Betreibungsurkunden als Gläubiger vermerkt werden.

...