Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 114 IV 67 Generato dall'IA

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Numero d'incarto BGE 114 IV 67
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Cantonal Inspectorate v. Company Director (Lex von Moos Infractions) A Swiss company that acquired building land in the 1960s and 1970s was suspected of violating foreign real estate acquisition laws (Lex von Moos). The cantonal Land Register Inspectorate ordered the company (represented by its Director, G., and President, C.) to provide comprehensive information and documents regarding ownership and financing, warning of criminal penalties for providing false/incomplete information (Art. 24 of the Federal Decree) or refusing to comply (Art. 26). G.'s subsequent response, which partially explained his inability to provide all requested details, was ultimately deemed by the cantonal court an intentional violation of Art. 24. The Federal Court, however, determined that G.'s actions constituted a refusal to provide information and documents—a violation of Art. 26—rather than the submission of information misleadingly incomplete or false as required by the elements of Art. 24, because the authorities were neither deceived nor led into error regarding the facts relevant to the permit obligation; since G. did not fulfill the criteria for Art. 24, neither could C. be convicted under Art. 24 for failing to prevent a crime that did not occur.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Art. 24 und 26 BewB in der Fassung vom 21. März 1973, AS 1974 I 83 (Art. 29 und 31 BewG, SR 211.412.41). Abgrenzung des Tatbestandes der unrichtigen oder unvollständigen Angaben über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die Bewilligung von Bedeutung sind, vom Tatbestand der Verweigerung von Auskunft oder Edition.

Parole chiave

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violazione della licenza edilizia acquisto di fondi società estera comproprietà obbligo di costruire registro fondiario

Disposizioni normative citate

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Art. 26 BewB
Das Verfahren wegen Widerhandlung gegen Art. 26 BewB (in der Fassung vom 21.
Art. 321 StGB
Art. 15 BewB
Die Auskunfts- und Editionspflicht ist in Art. 15 BewB (in der Fassung vom 21.
Art. 24 noch
15 BewB mitgewirkt hätten, dass sie daher nicht gemäss dieser Bestimmung auskunftspflichtig gewesen seien und deshalb weder nach Art. 24 noch nach Art.
Art. 24 BewB
Sie sind im weiteren der Auffassung, dass ihr Verhalten nicht als Tathandlung im Sinne von Art. 24 BewB, sondern als Tathandlung im Sinne von Art.
Art. 29 Abs. 1 BewB
SA (siehe dazu Art. 29 Abs. 1 BewB), in deren Namen der Beschwerdeführer G.
Art. 722 OR
Art. 722 OR) unterlassen habe (siehe Art.
Art. 29 Abs. 2 BewB
722 OR) unterlassen habe (siehe Art. 29 Abs. 2 BewB), G., von dessen Schreiben vom 28.
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Sentenze successive che citano questa decisione (5)

CCP.1994.6122 (1995-03-31) · ne
Notary Convicted for Misleading Land Registry on Foreign Property Acquisition Financing
«…re en considération, qu'en raison de son silence sur certains points, l'auteur ait induit les autorités en erreur (ATF 114 IV 67 - JT 1989 IV 110). L'autorité compétente dont il est question à l'article 29 LFAIE en- globe le conservateur du Regis…»
VD.2015.179 (2016-09-16) · bs
Administrative Court Ruling on Foreign Real Estate Acquisition Appeals
«…Abs. 1 BewG kommt nur dann in Betracht, wenn die Angaben wegen ihrer Unvollständigkeit die Behörde irreführen (vgl. BGE 114 IV 67 E. 2b S. 71; OGer ZH UE130076 vom 23. August 2013 E. 3.5). Gemäss Mühlebach/Geissmann macht unvollständige Angaben, wer…»
UE130076 (2013-08-23) · zh
District Authority v. Prosecutor: Dismissal of Appeal Regarding False Information in Property Acquisition Permit Application
«…Bundesgericht nur dann in Betracht, wenn die Angaben wegen ihrer Unvollstän- digkeit die Behörden irreführen (vgl. BGE 114 IV 67 S. 71). Davon kann vorlie- gend keine Rede sein. Vielmehr war die Unvollständigkeit - wie vorliegend ge- schehen - in A…»
BGE 121 IV 185
«…u incomplètes à l'autorité compétente s'applique à toute personne qui apporte de tels renseignements à l'autorité ([ATF 114 IV 67](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
UE130076 · zh
Administrative Authority v. Public Prosecutor (False Statements on Residence for Real Estate Acquisition)
«…Bundesgericht nur dann in Betracht, wenn die Angaben wegen ihrer Unvollstän- digkeit die Behörden irreführen (vgl. BGE 114 IV 67 S. 71). Davon kann vorlie- gend keine Rede sein. Vielmehr war die Unvollständigkeit - wie vorliegend ge- schehen - in A…»

Testo completo

Urteilskopf

114 IV 67

21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. August 1988 i.S. G. und C. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Art. 24 und 26 BewB in der Fassung vom 21. März 1973, AS 1974 I 83 (Art. 29 und 31 BewG, SR 211.412.41).

Abgrenzung des Tatbestandes der unrichtigen oder unvollständigen Angaben über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die Bewilligung von Bedeutung sind, vom Tatbestand der Verweigerung von Auskunft oder Edition.

Sachverhalt ab Seite 67

BGE 114 IV 67 S. 67

A.- 1. Die im Jahre 1965 gegründete X. SA erwarb in den Jahren 1967 und 1968 in Celerina zwei Baulandparzellen zum Preis von insgesamt Fr. 372'400.-- und errichtete darauf zwei 6-Familienhäuser.

BGE 114 IV 67 S. 68

Infolge des Verdachts, die X. SA habe mit dem Erwerb der Grundstücke und deren Überbauung gegen die Bestimmungen des damaligen Bundesbeschlusses über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. März 1961 (Lex von Moos) verstossen, forderte das Grundbuchinspektorat Graubünden die X. SA mit Verfügung vom 27. Juli 1984 auf, bis spätestens 20. August 1984 über die Beteiligungen an ihr und über die Finanzierung des Grundstückserwerbs sowie andere Umstände umfassend Auskunft zu erteilen. Das Grundbuchinspektorat stellte der X. SA zu diesem Zweck eine Reihe von Fragen, die zu beantworten waren, und verfügte zudem die Edition aller für die beabsichtigte Untersuchung relevanten Urkunden der Gesellschaft. In der Verfügung wurde ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben sowie der Verweigerung von Auskunft und Edition gemäss Art. 24 und 26 BewB (in der Fassung vom 21. März 1973) hingewiesen. Zu jener Zeit war der am 12. September 1974 in den Verwaltungsrat der X. SA gewählte C. Präsident des Verwaltungsrates. Kurz vor Ablauf der Frist ersuchte G., der Direktor der Y. SA, im Namen der X. SA um eine Verlängerung der Frist bis Ende September 1984. Das Grundbuchinspektorat gab dem Gesuch statt mit dem Hinweis, dass es auf weitere Fristerstreckungsgesuche nicht eintreten werde.

Mit Schreiben vom 28. September 1984 teilte G. dem Grundbuchinspektorat mit, es sei ihm leider nicht möglich, alle verlangten Auskünfte zu erteilen; die Y. SA habe erst vor einigen Jahren die Verwaltung der im Jahre 1965 gegründeten X. SA übernommen; sie könne dem Grundbuchinspektorat die Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre zukommen lassen; dem Grundbuchinspektorat seien bereits im Jahre 1979 bei Gelegenheit des Verkaufs von vier Wohnungen ein grosser Teil der nun verlangten Informationen und Unterlagen zugegangen. Die versprochenen Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre wurden dem Grundbuchinspektorat innert der angesetzten Frist indessen nicht zugestellt. Mit Schreiben vom 27. November 1984 stellte das Grundbuchinspektorat der X. SA in Aussicht, dass die Bewilligungspflicht für die fraglichen Grundstückkäufe und Überbauungen in Celerina festgestellt und die entsprechenden Bewilligungen verweigert würden. Die X. SA wurde aufgefordert, sich innert der peremtorischen Frist von 20 Tagen zu dieser angekündigten Verfügung zu äussern. Am 18. Dezember 1984 teilte Rechtsanwalt Z. dem Grundbuchinspektorat

BGE 114 IV 67 S. 69

mit, die X. SA habe ihn vor einigen Tagen mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Er sandte der Behörde die Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre, deren Herausgabe G., der Direktor der Y. SA, dem Grundbuchinspektorat schon am 28. September 1984 versprochen hatte, und hielt fest, dass weitere dienliche Unterlagen nicht vorhanden seien.

Bei den am 24. Juli und am 12. August 1985 durchgeführten Hausdurchsuchungen stellte sich heraus, dass sich sämtliche Akten der X. SA (mehrere Bundesordner) am Sitz der Y. SA in Lugano befanden.

Das Grundbuchinspektorat Graubünden bejahte mit Verfügung vom 4. Januar 1985 die Bewilligungspflicht für den Erwerb und die Überbauung der Grundstücke in Celerina und verweigerte zugleich die erforderlichen Bewilligungen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies am 9. April 1985 eine dagegen erhobene Beschwerde ab.

Mit Verfügung vom 29. April 1986 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden das gegen diverse Personen, unter anderen C. und G., durchgeführte Strafverfahren wegen Umgehung der Bewilligungspflicht beim Erwerb und bei der Überbauung der beiden Grundstücke in Celerina ein.

B.- Der Kreisgerichtsausschuss Oberengadin verurteilte C. und G. am 30. Oktober 1987 wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 24 des Bundesbeschlusses über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (in der Fassung vom 21. März 1973; BewB; AS 1974 I 83) zu bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafen von 10 Tagen und zu bedingt vorzeitig löschbaren Bussen von Fr. 10'000.-- bzw. Fr. 8'000.--. Das Verfahren wegen Widerhandlung gegen Art. 26 BewB (in der Fassung vom 21. März 1973) wurde infolge Verjährung eingestellt.

Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wies die von den Verurteilten erhobene Berufung am 23. März 1988 ab.

C.- Die Verurteilten stellen mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde den Antrag, der Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses vom 23. März 1988 sei vollumfänglich aufzuheben.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und die Schweizerische Bundesanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde.

BGE 114 IV 67 S. 70

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 24 des vorliegend anwendbaren Bundesbeschlusses über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (in der Fassung vom 21. März 1973; BewB; AS 1974 I 83) wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich einer zuständigen Behörde über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die Bewilligung von Bedeutung sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder deren Irrtum arglistig benutzt. Der Täter wird mit Busse bestraft, wenn er fahrlässig handelt. Nach Art. 26 BewB (in der Fassung vom 21. März 1973) wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer sich, ohne einem Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 StGB zu unterliegen, weigert, die ihm obliegende Auskunfts- und Editionspflicht zu erfüllen, indem er einer entsprechenden, unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung der zuständigen Behörde nicht Folge leistet. Die Auskunfts- und Editionspflicht ist in Art. 15 BewB (in der Fassung vom 21. März 1973) geregelt; dessen Abs. 1 lautet (AS 1974 I 88):

Wer von Amtes wegen, berufsmässig, vertraglich, als Organ einer juristischen Person oder Personengesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder tatsächlich an der Vorbereitung, an der Finanzierung oder am Abschluss von Geschäften im Sinne des Artikels 2 mitwirkt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Verlangen über alle Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die Bewilligung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und nötigenfalls Einsicht in die Geschäftsbücher, Korrespondenzen oder Belege zu gewähren und diese herauszugeben.

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie am Erwerb und an der Überbauung der beiden Grundstücke in Celerina in keiner Weise im Sinne von Art. 15 BewB mitgewirkt hätten, dass sie daher nicht gemäss dieser Bestimmung auskunftspflichtig gewesen seien und deshalb weder nach Art. 24 noch nach Art. 26 BewB verurteilt werden dürften. Sie sind im weiteren der Auffassung, dass ihr Verhalten nicht als Tathandlung im Sinne von Art. 24 BewB, sondern als Tathandlung im Sinne von Art. 26 BewB zu qualifizieren sei und dass sie selbst bei Bejahung einer Auskunftspflicht nicht gemäss Art. 26 BewB verurteilt werden können, da insoweit die Verjährung eingetreten sei.

2. a) Den Tatbestand von Art. 24 BewB kann im Unterschied zum Tatbestand von Art. 26 BewB entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht nur derjenige erfüllen, dem eine Auskunfts- und

BGE 114 IV 67 S. 71

Editionspflicht obliegt; nach Art. 24 BewB macht sich vielmehr jedermann, mithin auch der nicht gemäss Art. 15 BewB Auskunftspflichtige, strafbar, der unrichtige oder unvollständige Angaben betreffend die dort genannten Tatsachen macht oder einen diesbezüglichen Irrtum der Behörde arglistig benutzt.

b) Der Beschwerdeführer G. hat in seinem Schreiben vom 28. September 1984 an das Grundbuchinspektorat Graubünden entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Vorinstanz nicht im Sinne von Art. 24 BewB unvollständige Angaben gemacht, sondern im Sinne von Art. 26 BewB die Auskunft und die Edition von Unterlagen verweigert. Wer die verlangten Auskünfte und Unterlagen nicht vollständig verweigert, sondern immerhin einige Auskünfte erteilt und einige Unterlagen herausgibt, macht dadurch nicht eo ipso im Sinne von Art. 24 BewB unvollständige Angaben. Auch eine bloss teilweise Verweigerung kann unter Art. 26 BewB fallen (vgl. MÜHLEBACH/GEISSMANN, Kommentar zum BewG, 1986, N. 2 zu Art. 31). Die Anwendung von Art. 24 BewB fällt nach der systematischen, der teleologischen und der historischen Auslegung dieser Bestimmung nur dann in Betracht, wenn die Angaben wegen ihrer Unvollständigkeit die Behörden irreführen, wie dies bei der in Art. 24 BewB ebenfalls genannten Tatbestandsvariante der unrichtigen Angaben grundsätzlich der Fall ist. In der Botschaft des Bundesrates zu Art. 14 Abs. 3 des bundesrätlichen Entwurfs (BBl 1972 II 1276), dem Art. 24 BewB weitgehend entspricht, wird denn auch festgehalten, dass diese Bestimmung auf die Irreführung der Behörden als solche Strafe androht, ohne einen Bewilligungsbetrug zu fordern (BBl 1972 II 1264). Ob zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 24 BewB darüber hinaus erforderlich ist, dass die Behörde infolge der Täuschung (durch unrichtige oder unvollständige Angaben) tatsächlich einem Irrtum erlag, wofür die in Art. 24 BewB genannte dritte Tatbestandsvariante der arglistigen Benutzung eines Irrtums der Behörde spricht, die in den parlamentarischen Verhandlungen in den Beschluss aufgenommen worden ist (Amtl.Bull. 1972 N 2256 f.), kann vorliegend dahingestellt bleiben. Das Grundbuchinspektorat wurde durch das Schreiben des Beschwerdeführers G. vom 28. September 1984 offensichtlich nicht über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die Bewilligung von Bedeutung sind, getäuscht. Der Beschwerdeführer G. hielt im fraglichen Schreiben im Gegenteil ausdrücklich fest, es sei ihm leider nicht möglich, alle verlangten Auskünfte zu erteilen; er

BGE 114 IV 67 S. 72

versprach die Herausgabe der Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre und wies darauf hin, dass bereits im Jahre 1979 verschiedene Unterlagen im Rahmen von Gesuchen um Bewilligung zur Begründung von Stockwerkeigentum an vier Wohnungen in den Besitz der Behörde gelangt seien. Wohl entsprach die Behauptung des Beschwerdeführers G., es sei ihm nicht möglich, alle verlangten Auskünfte zu erteilen, nicht der Wahrheit. Mit dieser falschen Behauptung machte er indessen nicht unrichtige oder unvollständige Angaben über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die Bewilligung von Bedeutung sind, sondern begründete er seine Weigerung, alle verlangten Auskünfte zu erteilen und alle angeforderten Unterlagen herauszugeben.

Der Beschwerdeführer G. erfüllte demnach mit seinem Schreiben vom 28. September 1984 an das Grundbuchinspektorat nach den zutreffenden Ausführungen in der Beschwerde nicht den Tatbestand von Art. 24 BewB (in der Fassung vom 21. März 1973).

c) Die Verurteilung des Beschwerdeführers C. wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 24 BewB wird im angefochtenen Urteil damit begründet, dass er es als Verwaltungsratspräsident der X. SA (siehe dazu Art. 29 Abs. 1 BewB), in deren Namen der Beschwerdeführer G. als Direktor der Y. SA handelte, pflichtwidrig (vgl. Art. 722 OR) unterlassen habe (siehe Art. 29 Abs. 2 BewB), G., von dessen Schreiben vom 28. September 1984 an das Grundbuchinspektorat er als Mitglied des Verwaltungsrates der Y. SA Kenntnis hatte, von einer Widerhandlung im Sinne von Art. 24 BewB abzuhalten bzw. zur Erteilung der verlangten Auskünfte und Herausgabe der angeforderten Urkunden zu veranlassen. Da der Beschwerdeführer G. nach dem Gesagten den Tatbestand von Art. 24 BewB nicht erfüllte, kann auch C. nicht gemäss dieser Bestimmung verurteilt werden.