Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 100 IV 133 Generato dall'IA

Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Bedingter Strafvollzug bei Fahren in angetrunkenem Zustand. Bestätigung der Rechtsprechung.

Numero d'incarto BGE 100 IV 133
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

State v. Defendant (DUI, Hit-and-Run, Sentencing) The defendant was convicted for driving a vehicle with a blood alcohol content of at least 2.4‰—a state of heavy intoxication—resulting in a rear-end collision, followed by leaving the scene after giving his name and address, and then consuming an additional 1.5 dl of schnapps at home. The defendant petitioned for a suspended sentence for his four-week prison term. The court upheld the conviction and denied the request for a conditional discharge, reaffirming the strict jurisprudence that conditional sentencing is granted with extreme restraint for intoxicated drivers, especially given the high degree of intoxication (2.4‰), the recreational nature of the drive, the lack of duress to drink excessively, and the negative indicator of consuming more alcohol after the accident. The court reasoned that this behavior demonstrated a reckless and uninhibited disposition indicative of a character flaw, which, combined with the defendant's ten prior convictions, was incompatible with a favorable prognosis for future good conduct required for a suspended sentence under Article 41(1) SCC.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Bedingter Strafvollzug bei Fahren in angetrunkenem Zustand. Bestätigung der Rechtsprechung.

Parole chiave

Generato dall'IA
commisurazione della pena delitto di fuga guida in stato di ebbrezza qualificata semilibertà tamponamento esame dell'alito

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
Art. 91 Abs. 1 SVG
Deshalb sind an die Gewähr, die ein nach Art. 91 Abs. 1 SVG Verurteilter für künftiges Wohlverhalten bieten muss, selbst dann hohe Anforderungen zu stellen, wenn sich der Täter zum ersten Mal wegen Angetrunkenheit zu verantworten hat.
Art. 277bis Abs. 1 BStP
Der damit für den Kassationshof verbindlich festgestellte (Art. 277bis Abs. 1 BStP) hohe Grad der Angetrunkenheit, der Vergnügungscharakter der Fahrt und das Fehlen eines Trinkzwanges fallen bei Beurteilung der Bewährungsaussichten derart
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
Da es sich hiebei um eine tatsächliche Festellung handelt, wird sie vom Beschwerdeführer unzulässigerweise angefochten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 100 IV 10
Dabei ist im Rahmen der gesamten in Betracht fallenden Umstände auch der Grad der Angetrunkenheit in Rechnung zu stellen; je schwerer die Alkoholisierung, desto begründeter ist der Vorwurf der rücksichtslosen Gesinnung und desto höher sind die an eine günstige Prognose zu stellenden Anforderungen (BGE 100 IV 10).
BGE 90 IV 166
Indessen ist wissenschaftlich erwiesen, dass bei Alkoholwerten von 0,6 bis 0,8 Gewichtspromillen in jedem Fall fassbare Leistungsverminderungen auftreten, weswegen gegenüber dem Grenzwert von 0,8‰ der Einwand höherer Alkoholverträglichkeit grundsätzlich versagt (BGE 90 IV 166 f.).
BGE 98 IV 82
Mögen diese auch in die Zeit vor 1959 zurückreichen, so sind sie doch für die Prognose nicht völlig belanglos (BGE 98 IV 82).
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Sentenze successive che citano questa decisione (64)

6B_80/2024 (2025-01-09)
«…6B\_1058/2010 vom 1. März 2011 E. 2.3; vgl. auch Urteil 6B\_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.7.4; je mit Verweis auf [BGE 100 IV 133](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SST.2023.115 (2023-11-07) · ag
Defendant Acquitted of Distribution, Convicted of Possession of Child Pornography
«…ikte betreffen, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Prognose nicht völlig belanglos (vgl. auch BGE 100 IV 133 E. 2d). Insgesamt ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E.…»
6B_429/2021 (2022-05-03)
«…ache Körperverletzung, Betrug und wiederum [versuchte] Nötigung), in ihre Prognosestellung einfliessen lässt (vgl. BGE 100 IV 133 E. 2d S. 137; Urteile 6B_869/2016 vom 1. Juni 2017 E. 4.3 und 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2). Der Beschwerdefü…»
P/18012/2019 (2021-09-15) · ge
Illegal Residence, Violence, Stolen Goods, Drug Use, and Sentence Revocation Appeal
«…vue de l'octroi ou du refus du sursis (arrêt du Tribunal fédéral 6B_541/2007 du 13 mai 2008, consid. 2.3.3 ; ATF 100 IV 133, consid. 1d, p. 137 ; 98 IV 76 consid. 2, p. 82 ; v. également R. SCHNEIDER / R. GARRÉ, Basler Kommentar, S…»
P/11416/2018 (2019-07-12) · ge
Illegal Re-entry Despite Known Entry Ban
«…tic en vue de l'octroi ou du refus du sursis (arrêt du Tribunal fédéral 6B_541/2007 du 13 mai 2008, consid. 2.3.3 ; ATF 100 IV 133, consid. 1d, p. 137 ; 98 IV 76 consid. 2, p. 82 ; v. également R. SCHNEIDER / R. GARRÉ, Basler Kommentar, Strafrecht I,…»
P/8634/2016 (2019-06-28) · ge
Excessive Speeding Conviction Upheld with Suspended Sentence
«…[6B\_541/2007](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_541/2007) du 13 mai 2008, consid. 2.3.3 ; ATF [100 IV 133](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=100%20IV%20133), consid. 1d, p. 137 ; [98 IV 76](https://ju…»
F-425/2017 (2019-05-02)
«…ione tout court di atti penalmente rilevanti, gravi e meno gravi, che emana dal ricorrente (cfr., mutatis mutandis, DTF 100 IV 133 consid. 2d). Pertanto, questo Tribunale è indotto a considerare che il ricorrente rappresenti un pericolo grave per la…»
P/12404/2018 (2019-05-02) · ge
Prosecutor Appeal on Sentence Suspension for Drug and Immigration Offenses
«…[6B\_1045/2008](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_1045/2008) du 20 mars 2009 consid. 4.4 ; ATF [100 IV 133](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=100%20IV%20133), consid. 1d, p. 137 ; [98 IV 76](https://justic…»
6B_869/2016 (2017-06-01)
«…me si elle est relative à un autre type de délit, n'est pas sans pertinence pour l'établissement du pronostic (cf. ATF 100 IV 133 consid. 2d p. 137; cf. également arrêts 6B_1095/2014 du 24 mars 2015 consid. 3.2; 6B_857/2010 du 4 avril 2011 consid.…»
P/7670/2014 (2017-04-13) · ge
Prosecutor v. Defendant (Appeal of Suspended Sentence)
«…tions d'un autre type que celles sanctionnées (arrêt du tribunal fédéral 6B_1045/2008 du 20 mars 2009 consid. 4.4 ; ATF 100 IV 133, consid. 1d, p. 137 ; 98 IV 76 consid. 2, p. 82 ; v. également R. SCHNEIDER / R. GARRÉ, Basler Kommentar, Strafrecht I,…»
2016.05.31.sr.1 (2016-05-31) · bl
Drug Offenses, Illegal Entry, and Legal Costs Appeal
«…BGE 134 IV 1 Erw. 4.2.3, 98 IV 313), wobei besonders gleichartige Delinquenz gegen eine günstige Prognose spricht (BGE 100 IV 133). Berücksichtigt wird auch das Verhalten nach der Tat. So sind grundsätzlich Einsicht und Reue Voraussetzun- gen für ei…»
460.15.292 (2016-05-31) · bl
Immigration Violation Conviction Upheld on Appeal
«…BGE 134 IV 1 Erw. 4.2.3, 98 IV 313), wobei besonders gleichartige Delinquenz gegen eine günstige Prognose spricht (BGE 100 IV 133). Berücksichtigt wird auch das Verhalten nach der Tat. So sind grundsätzlich Einsicht und Reue Voraussetzungen für eine…»
P/18920/2013 (2015-11-27) · ge
Negligent Bodily Harm Conviction Following Reverse Maneuver
«…tions d'un autre type que celles sanctionnées (arrêt du tribunal fédéral 6B_1045/2008 du 20 mars 2009 consid. 4.4 ; ATF 100 IV 133 consid. 1d p. 137 ; 98 IV 76 consid. 2 p. 82 ; v. également R. SCHNEIDER / R. GARRÉ, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2e…»
P/12191/2012 (2015-05-29) · ge
Appellant v. State: Sentence Review for Drug Offenses and Assault
«…[6B\_1045/2008](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_1045/2008) du 20 mars 2009 consid. 4.4 ; ATF [100 IV 133](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=100%20IV%20133), consid. 1d, p. 137 ; ATF [98 IV 76](https://ju…»
6B_1095/2014 (2015-03-24)
«…, zumal selbst Vorstrafen, welche andersartige Delikte betreffen, bei der Frage der Prognose nicht belanglos sind ( BGE 100 IV 133 E. 2d; Urteil 6B_1058/2010 vom 1. März 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Aufgrund der - einschlägigen und bereits unbedingt…»

Testo completo

Urteilskopf

100 IV 133

34. Urteil des Kassationshofes vom 16. Dezember 1974 i.S. Gemperle gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Regeste

Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

Bedingter Strafvollzug bei Fahren in angetrunkenem Zustand.

Bestätigung der Rechtsprechung.

Sachverhalt ab Seite 133

BGE 100 IV 133 S. 133

A.- Am 11. Juni 1973 um 16.45 Uhr führte Charles Gemperle seinen Personenwagen in einem schweren Rausch (mindestens 2,4‰) von Sünikon nach Dielsdorf, wo er ein vor einer Lichtsignalanlage angehaltenes Fahrzeug von hinten rammte. Nachdem er dem Geschädigten Namen und Adresse

BGE 100 IV 133 S. 134

angegeben hatte, machte er sich davon, als er bemerkte, dass jener die Polizei rufen und ihn wegen seiner Angetrunkenheit am Wegfahren hindern wollte. Zuhause angekommen, will er 1,5 dl Schnaps getrunken haben.

B.- Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilte Gemperle wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu vier Wochen Gefängnis.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil am 23. September 1974.

C.- Gemperle führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Gewährung des bedingten Strafvollzugs.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach ständiger Rechtsprechung darf angetrunkenen Motorfahrzeugführern der bedingte Strafvollzug nur mit grosser Zurückhaltung gewährt werden. Wer sich über die allgemein bekannte Tatsache hinwegsetzt, dass schon geringe Mengen Alkohol die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, obwohl er weiss, dass er sich nachher ans Steuer setzen wird, bekundet in der Regel eine Gesinnung, die als hemmungs- und rücksichtslos bezeichnet werden muss und auf einen Charakterfehler hinweist. Deshalb sind an die Gewähr, die ein nach Art. 91 Abs. 1 SVG Verurteilter für künftiges Wohlverhalten bieten muss, selbst dann hohe Anforderungen zu stellen, wenn sich der Täter zum ersten Mal wegen Angetrunkenheit zu verantworten hat. Dabei ist im Rahmen der gesamten in Betracht fallenden Umstände auch der Grad der Angetrunkenheit in Rechnung zu stellen; je schwerer die Alkoholisierung, desto begründeter ist der Vorwurf der rücksichtslosen Gesinnung und desto höher sind die an eine günstige Prognose zu stellenden Anforderungen (BGE 100 IV 10).

2. Nach dem angefochtenen Urteil hat sich der Beschwerdeführer mit mindestens 2,4‰ Alkohol im Blut, somit in einem schweren Rausch, zu einer Vergnügungsfahrt ans Steuer seines Wagens gesetzt, nachdem er aus freiem Entschluss im Übermass dem Alkohol zugesprochen hatte. Der damit für den Kassationshof verbindlich festgestellte (Art. 277bis Abs. 1 BStP) hohe Grad der Angetrunkenheit, der Vergnügungscharakter der Fahrt und das Fehlen eines Trinkzwanges fallen bei Beurteilung der Bewährungsaussichten derart

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belastend ins Gewicht, dass ganz besondere individuelle Verhältnisse oder Umstände vorliegen müssten, um die durch jenes Verhalten zutage getretene Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit nicht als Ausdruck eines Charakterfehlers erscheinen zu lassen. Solche Umstände liegen nicht vor.

a) ...

b) Ebensowenig schlägt der Einwand durch, die allgemeine Formulierung, wonach die 2,4‰ auf eine Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit und damit auf einen ernsthaften Charakterfehler hinwiesen, könne nicht als richtig anerkannt werden, weil es Alkoholgewohnte und solche gebe, die bereits von einem Glas Wein angeheitert seien. Der Beschwerdeführer sei alkoholgewohnt und alkoholtolerant. Er habe deshalb die Einsicht gehabt, einerseits genug getrunken zu haben und anderseits noch fahrtüchtig zu sein.

Trinkgewöhnung kann in gewissen Grenzen zu einer erhöhten Alkoholverträglichkeit führen. Indessen ist wissenschaftlich erwiesen, dass bei Alkoholwerten von 0,6 bis 0,8 Gewichtspromillen in jedem Fall fassbare Leistungsverminderungen auftreten, weswegen gegenüber dem Grenzwert von 0,8‰ der Einwand höherer Alkoholverträglichkeit grundsätzlich versagt (BGE 90 IV 166 f.). Darüber hilft auch die behauptete Einsicht, noch fahrtüchtig zu sein, nicht hinweg. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei einem Menschen, der Alkohol getrunken hat, das subjektive Leistungsgefühl im Gegensatz zur objektiven Leistungsfähigkeit gesteigert ist. Das persönliche Empfinden des Führers ist deshalb trügerisch und kein zuverlässiger Gradmesser für die Fahrtüchtigkeit.

c) Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unter den Tatumständen zu berücksichtigen, dass ein Angetrunkener, der infolge der Kollision "möglicherweise" einen leichten Schock erlitten habe, anders reagiere als jemand, der keinen Alkohol getrunken habe. Deshalb sei auch die Tatsache des nachträglichen Alkoholkonsums unrichtig gewürdigt worden. Es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass er sich ein sogenanntes Cognac-Alibi habe verschaffen wollen; er sei aufgeregt gewesen und habe deshalb einen Schluck genommen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe einen Schock erlitten, verfängt schon deshalb nicht, weil es sich dabei um eine blosse Vermutung handelt. Dass Gemperle sich ein Cognac-Alibi hat verschaffen wollen, hat auch das Obergericht

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als nicht mit Sicherheit erwiesen betrachtet. Das hinderte es aber nicht daran, in diesem Verhalten dennoch ein negatives Indiz für die Zukunft zu sehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall sogleich wieder zur Flasche griff und dabei nicht nur, wie er heute beschönigend behauptet, einen Schluck nahm, sondern ca. 1,5 dl Schnaps trank, bestätigt die von der Vorinstanz festgestellte Neigung zu übermässigem Alkoholgenuss.

d) Gemperle bestreitet weiter, bewusst übermässig Alkohol getrunken zu haben: wäre dem so gewesen, so hätte er seinem Nachbarn telephoniert, damit er ihn heimhole. Damit setzt er sich in Widerspruch zur vorinstanzlichen Annahme, wonach der Beschwerdeführer aus völlig freiem Entschluss übermässig Alkohol konsumiert hat. Da es sich hiebei um eine tatsächliche Festellung handelt, wird sie vom Beschwerdeführer unzulässigerweise angefochten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

Aus demselben Grund ist er auch nicht zu hören, soweit er es unternimmt, die vorinstanzliche Würdigung der Leumundsberichte und seiner Aussagen im Untersuchungsverfahren zu bemängeln und die vom Obergericht festgestellten Trinkgewohnheiten als unbewiesen hinzustellen. Dem Einwand aber, dass er heute angeblich abstinent lebt, ist die Vorinstanz mit der Feststellung entgegengetreten, dass sich der Beschwerdeführer dazu erst unter dem Einfluss des Strafverfahrens entschlossen hat. Dieser Umstand muss zwar nicht notwendig einer Berücksichtigung jener Tatsache zugunsten des Verurteilten entgegenstehen. Indessen müssten weitere erhebliche Tatsachen für ihn sprechen, um bei einem Verhalten, wie es der Beschwerdeführer an den Tag gelegt hat, eine günstige Prognose zu rechtfertigen. Wer wie Gemperle zu übermässigem Alkoholgenuss neigt, sich im Bewusstsein, dass er nachher führen wird, zum blossen Vergnügen übermässig betrinkt und sich an einem Pfingstmontag, wo erfahrungsgemäss starker Verkehr herrscht, in einem schweren Rausch ans Steuer setzt, der legt ein Verhalten an den Tag, das durchaus persönlichkeitsadäquat ist und nicht ein einmaliges Versagen darstellt. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers setzt die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs nicht zwei oder mehrere Entgleisungen voraus. Wenn das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung den Begriff der einmaligen Entgleisung geprägt hat, so hat es damit bloss hervorheben wollen, dass

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ein Verhalten, das nicht dem Persönlichkeitsbild des Täters entspricht, also nicht Ausdruck eines Charakterfehlers ist, ein einmaliges Versagen darstellt und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht notwendig ausschliesst. Umgekehrt kann jedoch schon ein einmaliges Führen in angetrunkenem Zustand zur Verweigerung des bedingten Strafvollzugs führen, wenn die damit bekundete Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit Ausdruck eines Charaktermangels ist. Das trifft hier zu. Dazu kommt, dass auch das Vorleben Gemperles nicht makellos ist. Sein Vorstrafenregister weist nicht weniger als 10 Verurteilungen auf. Mögen diese auch in die Zeit vor 1959 zurückreichen, so sind sie doch für die Prognose nicht völlig belanglos (BGE 98 IV 82).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.