Warrant Specificity for Delivery Orders and Prompt Notification
Sintesi Legislator
Generato dall'IAThe court held that it is permissible for a warrant ordering a person's delivery to authorities to specify the alleged offense and grounds for detention only by a keyword or brief notation, as such warrants are issued early under time pressure and primarily serve as a basis for police action and initial notification. The necessary detailed information regarding the alleged offense and grounds for detention must be provided and clarified during subsequent police questioning and the initial hearing before the investigating judge, thereby satisfying the right of the detained person to be promptly informed of the reasons for their arrest, as required by international convention.
Regesto Legislator
Generato dall'IAArt. 157 StPO, Art. 5 Ziff. 2 EMRK, Art. 149 Abs. 2 StPO, Art. 154 Abs. 1 StPO, Art. 154 Abs. 2 StPO, Art. 156 StPO; Warrant Specificity for Delivery Orders and Prompt Notification: The necessary detailed information regarding the alleged offense and grounds for detention must be provided and clarified during subsequent police questioning and the initial hearing before the investigating judge, thereby satisfying the right of the detained person to be promptly informed of the reasons for their arrest, as required by international convention.
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IAThis article, requiring the inclusion of the alleged crime and reason for detention in the referral order, is cited in the heading which precedes the final decision context.
This article, related to the purpose of the referral order for informing the arrested person, is cited in the heading which precedes the final decision context.
This article, concerning the right to be informed promptly of the reasons for arrest, is cited in the heading which precedes the final decision context.
Testo completo
2004
Art. 153 Abs. 2, Art. 154 Abs. 2 und Art. 157 StPO; Art. 5 Ziff. 2 EMRK. Angabe der vorgeworfenen Straftat und des Haftgrunds im Zuführungsbefehl (Entscheid des Obergerichts Nr. 95/2003/2 vom 19. Mai 2004 i.S. A.)
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.
Es ist zulässig, die vorgeworfene Tat und den Haftgrund im Zuführungsbefehl nur mit einem Stichwort anzugeben. Die nötige Unterrichtung des Festgenommenen kann im Rahmen der anschliessenden polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahme und der erforderlichen schriftlichen Haftverfügung ergänzt und präzisiert werden.
Aus den Erwägungen:
2.– Der Beschwerdeführer rügt ..., im vorliegenden Fall sei der Haftbefehl (richtig: der Zuführungsbefehl) ungenügend begründet und die schriftliche Haftverfügung erst nachträglich und mit ungenügender Begründung erstellt worden.
a) Gemäss Art. 153 Abs. 2 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) ergeht der Zuführungsbefehl in der Form eines schriftlichen Befehls an die Polizei, welcher u.a. die Angabe der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat und des Haftgrunds i.S.v. Art. 149 Abs. 2 StPO zu enthalten hat (lit. c). Der Zuführungsbefehl dient einerseits der Polizei als Grundlage für den Vollzug der Zwangsmassnahme (Art. 154 Abs. 1 StPO) und andererseits zur Orientierung des Betroffenen (Art. 154 Abs. 2 StPO). Da ein Zuführungsbefehl regelmässig am Anfang eines Strafverfahrens und häufig unter zeitlichem Druck ergeht, können an die darin enthaltenen Angaben keine hohen Anforderungen gestellt werden; insbesondere darf nicht eine eigentliche Begründung verlangt werden. Es muss genügen, wenn für den Betroffenen – dem nur der wesentliche Inhalt des Zuführungsbefehls bekanntzugeben ist – erkennbar ist, welche Straftat ihm vorgeworfen wird und worin der Haftgrund besteht. Die entsprechenden Angaben im Zuführungsbefehl können im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme und der anschliessenden untersuchungsrichterlichen Einvernahme ergänzt und präzisiert werden. Damit wird nach Lehre und Rechtsprechung dem Erfordernis von Art. 5 Ziff. 2 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
2004
1950 (EMRK, SR 0.101) Genüge getan, wonach jeder Festgenommene in möglichst kurzer Frist über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden muss (vgl. dazu auch Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 52 Rz. 3 ff., S. 2 ff., insbesondere Rz. 11, S. 4 f., mit weiteren Hinweisen).
b) Im vorliegenden Fall wurde der Betroffene am 26. März 2003 um
18.25 Uhr an seinem Wohnort polizeilich festgenommen, unter Vorweisung des schriftlichen Zuführungsbefehls, aus welchem sich ergibt, dass ihm Körperverletzung vorgeworfen und Kollusionsgefahr angenommen wird. Nach Durchführung der ebenfalls gestützt auf einen schriftlichen Befehl erfolgten Hausdurchsuchung wurde der Festgenommene ab 19.15 Uhr polizeilich einvernommen, wobei der Tatvorwurf näher erläutert wurde. Am Nachmittag des
27. März 2003 erfolgte sodann die erste untersuchungsrichterliche Einvernahme gemäss Art. 156 StPO, wobei der Betroffene wiederum über die Gründe für die Untersuchungshaft (auch über die nach Auffassung des Untersuchungsrichters bestehende Kollusionsgefahr) unterrichtet und dazu angehört wurde. Anschliessend hat der zuständige Untersuchungsrichter die Untersuchungshaft mündlich angeordnet und kurz begründet und dem Verhafteten am Folgetag um 17.00 Uhr die schriftlich begründete Haftverfügung übergeben, wie dies der Vorschrift von Art. 157 Abs. 2 und Abs. 3 StPO entspricht. Nicht erforderlich ist, dass im Zuführungsbefehl bzw. in der Haftverfügung bereits die genaue rechtliche Qualifikation der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten angegeben wird, zumal dies in diesem frühen Stadium des Strafverfahrens meist ohnehin noch nicht möglich ist (...).