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V.2018.19 • VWEK SG V.2018.19 Generato dall'IA

Administrative Appeals Commission Decision on Void Protective Custody Order Lacking Signature

Numero d'incarto V.2018.19
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton San Gallo (CH-SG)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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The administrative appeals commission rejected the claim that an official medical order for protective custody was void due to the absence of a signature, reasoning that the omission was likely an oversight by the official who personally examined the appellant, and the appellant suffered no severe detriment as he was aware of the custody order. Furthermore, voiding the order based on this formal defect would have exposed the appellant to a health risk by preventing the necessary placement, which outweighed the procedural error, thus the appeal against the custody order itself was ultimately dismissed despite the noted defect.

Regesto Legislator

Ufficiale

Art. 426 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 ZGB (SR 210). Nichtigkeit einer amtsärztlichen Verfügung ohne Unterschrift verneint.Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der fehlenden Unterschrift um ein Versehen des Amtsarztes handelt. Dem Beschwerdeführer erwachsen aus dem Fehlen der Unterschrift keine schwerwiegenden Nachteile. Er wurde vom Amtsarzt persönlich untersucht. Bei der umstrittenen Verfügung handelt es sich um das schriftliche Festhalten des aufgrund des Untersuchs gefallenen Entscheids des Amtsarztes, den Beschwerdeführer fürsorgerisch unterzubringen. Der Beschwerdeführer wusste, dass der Amtsarzt eine fürsorgerische Unterbringung anordnete. Insofern wiegt der Mangel der fehlenden Unterschrift nicht schwer. Im Übrigen scheint es auch aus Gründen des Schutzes der betroffenen Person ausgeschlossen, aufgrund des Fehlens der Unterschrift die Nichtigkeit der Einweisungsverfügung anzunehmen mit der Folge, dass der Beschwerdeführer nicht fürsorgerisch untergebracht worden wäre und damit für diesen eine gesundheitliche Gefährdung bestanden hätte (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 2. Februar 2018, V-2018/19).

Parole chiave

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difetto di sottoscrizione decisioni incidentali errore amministrativo vizio formale legalità del fermo decisione informale

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 426 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 ZGB

These articles concerning the legal basis for compulsory placement were implicitly addressed by rejecting the claim of nullity regarding the underlying administrative decision.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is implicitly referenced as the final decision will determine the costs, although the specific cost order is not shown in the provided excerpt's final dispositive section (which is missing).

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Testo completo

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: V-2018/19 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Kindesund Erwachsenenschutz Publikationsdatum: 02.02.2018 Entscheiddatum: 02.02.2018

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 02.02.2018 Art. 426 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 ZGB (SR 210). Nichtigkeit einer amtsärztlichen Verfügung ohne Unterschrift verneint.Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der fehlenden Unterschrift um ein Versehen des Amtsarztes handelt. Dem Beschwerdeführer erwachsen aus dem Fehlen der Unterschrift keine schwerwiegenden Nachteile. Er wurde vom Amtsarzt persönlich untersucht. Bei der umstrittenen Verfügung handelt es sich um das schriftliche Festhalten des aufgrund des Untersuchs gefallenen Entscheids des Amtsarztes, den Beschwerdeführer fürsorgerisch unterzubringen. Der Beschwerdeführer wusste, dass der Amtsarzt eine fürsorgerische Unterbringung anordnete. Insofern wiegt der Mangel der fehlenden Unterschrift nicht schwer. Im Übrigen scheint es auch aus Gründen des Schutzes der betroffenen Person ausgeschlossen, aufgrund des Fehlens der Unterschrift die Nichtigkeit der Einweisungsverfügung anzunehmen mit der Folge, dass der Beschwerdeführer nicht fürsorgerisch untergebracht worden wäre und damit für diesen eine gesundheitliche Gefährdung bestanden hätte (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 2. Februar 2018, V-2018/19).

Präsident Titus Gunzenreiner, Fachrichterin Heidi Schiessel und Ersatzrichterin Eliane Kaiser, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger

X, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Roger Burges, Schwendistrasse 10, 9032 Engelburg,

gegen

Amtsarzt des Kantons St. Gallen, Vorinstanz, betreffend

fürsorgerische Unterbringung (Klinik St. Pirminsberg)

Sachverhalt:

A.- X ist 38-jährig, wohnt bei seinem Vater in A und bezieht eine IV-Rente. Er ist umfassend verbeiständet. Wegen der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie war er bereits rund zwanzig Mal in psychiatrischen Kliniken hospitalisiert.

B.- Am 26. Januar 2018 rief der Vater von X die Polizei, nachdem dieser seit mehreren Monaten keine Medikamente mehr genommen hatte, zusehends psychotisch geworden war und nachts in der Nachbarschaft gelärmt hatte. Der Amtsarzt, welcher X untersuchte, verfügte gleichentags die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik St. Pirminsberg für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit, höchstens jedoch für sechs Wochen. Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe vom 26. Januar 2018 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission.

C.- Am 2. Februar 2018 fand in der Klinik St. Pirminsberg die mündliche Verhandlung statt, an welcher X und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Der Assistenzarzt Y wurde als Auskunftsperson der Klinik St. Pirminsberg befragt. Dipl.med. Giuanna Deplazes Raeber, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, befragte X und erstattete den gutachterlichen Bericht mündlich (vgl. Verhandlungsprotokoll).

Auf weitere tatsächliche Gegebenheiten und die Ausführungen der Beteiligten ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Erwägungen (Auszug):

2.- Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die amtsärztliche Verfügung vom

26. Januar 2018 sei nichtig, weil die Unterschrift fehle und der Amtsarzt das Feld "die Behandlung/Betreuung ist in der oben genannten Einrichtung mit der nötigen Kapazität und Kompetenz vorhanden" nicht angekreuzt habe.

a) Eine fehlerhafte Verfügung ist grundsätzlich nur anfechtbar und nicht nichtig. Nichtigkeit wird nach der Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Mangel besonders schwer wiegt und zugleich offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, und wenn durch die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als nichtig gelten in der Regel Verfügungen, die von einer eindeutig unzuständigen Behörde erlassen wurden, oder die an einem schwerwiegenden Formoder Eröffnungsfehler leiden (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 555).

b) Die Verfügung des Amtsarztes vom 26. Januar 2018 ist nicht unterschrieben. Es ist in der Lehre und Rechtsprechung nicht restlos geklärt, ob zum Erfordernis der Schriftlichkeit einer Verfügung (Art. 25 Abs. 2 VRP) auch die Unterschrift gehört. Die Lehre erachtet eine Verfügung ohne Unterschrift überwiegend als nichtig, sofern es sich nicht um eine Massenverfügung handelt oder ein offensichtliches Versehen (der Adressat weiss, dass die Behörde im Sinne der formell mangelhaften Ausfertigung verfügt hat) vorliegt. Eine nicht handschriftlich unterschriebene Verfügung kann dem Adressaten erschweren, die Verfügung als verbindliche amtliche Anordnung zu erkennen. Zudem fehlt ein wesentlicher Beweis für die formelle Richtigkeit der Ausfertigung sowie für die Echtheit der Urkunde (Urteil des Verwaltungsgerichts B 2007/200 vom 12. Februar 2008 E. 2; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 1986, Nr. 84 B III). Die für Massenverfügungen entwickelte Rechtsprechung (BGE 112 V 87 f.; 108 V 232 ff.; 105 V

248 ff.) wurde auf individuell ausgefertigte Verfügungen ausgeweitet (vgl. Urteil des

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Bundesverwaltungsgerichts A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.2; Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1068).

Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der fehlenden Unterschrift um ein Versehen des Amtsarztes handelt. Dem Beschwerdeführer erwachsen aus dem Fehlen der Unterschrift keine schwerwiegenden Nachteile. Er wurde vom Amtsarzt persönlich untersucht. Bei der umstrittenen Verfügung handelt es sich um das schriftliche Festhalten des aufgrund des Untersuchs gefallenen Entscheids des Amtsarztes, den Beschwerdeführer fürsorgerisch unterzubringen. Der Beschwerdeführer wusste, dass der Amtsarzt eine fürsorgerische Unterbringung anordnete. Insofern wiegt der Mangel der fehlenden Unterschrift nicht schwer. Wenn Zweifel an der Identität und Echtheit der zu beurteilenden Verfügung bestehen würden, könnten diese durch ein nachträgliches Einholen der Unterschrift ausgeräumt und der Mangel damit im Beschwerdeverfahren geheilt werden, woraus dem Beschwerdeführer ebenfalls keine wesentlichen Nachteile entstehen würden. Da der Beschwerdeführer jedoch vom verfügenden Amtsarzt persönlich untersucht wurde, können kaum Zweifel an der Identität oder der Echtheit der Verfügung vorliegen, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Auf ein nachträgliches Einholen der Unterschrift des Amtsarztes kann deshalb verzichtet werden. Im Übrigen scheint es auch aus Gründen des Schutzes der betroffenen Person ausgeschlossen, aufgrund des Fehlens der Unterschrift die Nichtigkeit der Einweisungsverfügung anzunehmen mit der Folge, dass der Beschwerdeführer nicht fürsorgerisch untergebracht worden wäre und damit für diesen eine gesundheitliche Gefährdung bestanden hätte (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.2.3).

Die Rüge, die Verfügung des Amtsarztes vom 26. Januar 2018 sei aufgrund der fehlenden Unterschrift nichtig, ist somit unbegründet. Die Mangelhaftigkeit der Verfügung wird jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein.

c) Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, wonach die Verfügung des Amtsarztes vom

26. Januar 2018 einen inhaltlichen Mangel aufweise, weil der Amtsarzt das Feld "die Behandlung/Betreuung ist in der oben genannten Einrichtung mit der nötigen Kapazität und Kompetenz vorhanden" nicht angekreuzt habe.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

In Art. 430 Abs. 2 ZGB ist festgehalten, welche Angaben ein Unterbringungsentscheid mindestens enthalten muss (Ort und Datum der Untersuchung; Name der Ärztin oder des Arztes; Befund, Gründe und Zweck der Untersuchung; Rechtsmittelbelehrung). Dabei sind nicht alle wesentlichen Elemente aufgeführt, weil sich gewisse von selbst verstehen. So muss im Entscheid insbesondere auch die Einrichtung konkret genannt werden (BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, 5. Aufl. 2014, Art. 429/430 N 25). Dies ist in der umstrittenen Verfügung erfüllt; der Amtsarzt wies den Beschwerdeführer ausdrücklich in die Klinik St. Pirminsberg ein. Die einweisende Stelle muss zwar prüfen, ob das Betreuungsund Therapieangebot der Einrichtung mit den spezifischen Bedürfnissen der betroffenen Person und dem Ziel der fürsorgerischen Unterbringung übereinstimmt und ob die Einrichtung die betroffene Person überhaupt aufnimmt (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 37); sie muss dies jedoch nicht zwingend schriftlich in der Einweisungsverfügung festhalten.

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