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Beschluß zum Straßenverwaltungsgesetz

35 Articles / Provisions · Autriche — Législation nationale
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Table of Provisions (35)

Statutory Text (35 Provisions)

Landesrecht Beschluß zum Straßenverwaltungsgesetz

Beschluß zum Straßenverwaltungsgesetz

Landesrecht Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande

Landesrecht

Kärnten

Landesrecht

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Kurztitel

Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 18/1923 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Inkrafttretensdatum

16.05.1923

Langtitel

Gesetz vom 22. März 1923 über die Wegfreiheit im Berglande - K-WBG

StF: LGBl Nr 18/1923

Änderung

LGBl Nr 35/1999

LGBl Nr 85/2013

Bundesrecht Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

CELEX-Nr.: 32022L2041

Durch Art. 149 Abs. 1 B-VG im Verfassungsrang.

N11867120780

Bundesrecht Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Artikel 1. (Anm.: nicht Bestandteil des Bundesrechts; vgl. Art. 6 iVm Art. 149 Abs. 1 B-VG)

Landesrecht Beschluß zum Straßenverwaltungsgesetz

Beschluß zum Straßenverwaltungsgesetz

Landesrecht Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande

(1) Insoweit bestehende Wege, Steige und Stege im Berglande, insbesondere Wege, Steige und Stege zur Verbindung der Talorte mit den Höhen, Übergänge, Paß- und Verbindungswege, Zugangswege zu Aussichtspunkten oder Naturschönheiten (Wasserfälle, Klammen, Höhlen und dergleichen) für den Touristen- oder Fremdenverkehr unentbehrlich oder besonders wichtig sind, dürfen sie für diesen Verkehr nicht geschlossen und müssen, wenn sie Privatwege sind, diesem Verkehr gegen angemessene Entschädigung geöffnet werden. Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, daß die Körperschaften, die die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehres in diesem Gebiete wahrnehmen, einen angemessenen Beitrag zur Erhaltung des Weges leisten.

(2) Zur Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 7) berufen.

Bundesrecht Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Artikel 2. Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich.

Landesrecht Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande

(1) Dem Touristen- oder Fremdenverkehr offene Privatwege dürfen aus Rücksicht auf die Waldwirtschaft und die Jagd nur in der Zeit, in der die Treibjagd stattfindet, und nur für so lange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerläßlich ist. Die Dauer einer Treibjagd darf 14 Tage nicht überschreiten. In den Monaten Juni, Juli, August darf ein Touristenweg aus Gründen der Treibjagd nur einmal abgesperrt werden.

(2) Der Waldbesitzer bzw. der Holzschlags- und Holzbringungsunternehmer und der Jagdberechtigte sind verpflichtet, jede solche Absperrung wenigstens drei Wochen vorher dem Bürgermeister und den alpinen Vereinen, die in diesem Gebiete vorzugsweise tätig sind, anzuzeigen und in den Ausgangsorten durch Anschlag zu verlautbaren.

(3) Der Bürgermeister hat von Amts wegen oder auf Antrag einer Körperschaft, die in diesem Gebiete die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehres wahrnimmt, eine unzulässige Absperrung zu verhindern oder zu beseitigen.

Bundesrecht Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Artikel 3. Die öffentlichen Aemter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich.

Für Ausländer wird der Eintritt in dieselben von der Erwerbung des österreichischen Staatsbürgerrechtes abhängig gemacht.

Landesrecht Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande

(1) Insoweit es für den Touristen- oder Fremdenverkehr unentbehrlich oder zu dessen Förderung besonders wichtig ist, kann der zur Anlage von Straßen, Wegen und Steigen erforderliche Grund enteignet oder im Wege der Enteignung das Recht gewährt werden, fremden Grund für die Anlage und Erhaltung solcher Wege zu benützen und das zum Bau und zur Erhaltung erforderliche Material aus fremdem Grunde zu gewinnen.

(2) Zum Antrage ist berechtigt, wer einen hinsichtlich seiner Erhaltung sichergestellten Bau unternimmt oder die Erhaltung der Anlage zu besorgen hat.

Bundesrecht Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Artikel 4. Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung.

(Anm.: Abs. 2 ist nicht Bestandteil des Bundesrechts; vgl. Art. 117 Abs. 2 iVm 149 Abs. 1 B-VG)

Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt.

Abfahrtsgelder dürfen nur in Anwendung der Reciprocität erhoben werden.

Landesrecht Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande

(1) Die Bestimmungen des § 3 finden Anwendung auf den Bau, die Erhaltung und die Erweiterung von Schutzhütten und Unterkunftshäusern in den Bergen, die Erwerbung des dazu erforderlichen Hüttenplatzes und eines angemessenen Raumes um die Hütte sowie auf die Gewährung des Rechtes, das zum Bau oder zur Erhaltung der Hütte erforderliche Material zu gewinnen und das zum Betriebe erforderliche Brennholz und Wasser aus fremdem Grunde zu beziehen.

(2) Zum Antrage sind nur Körperschaften, die die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehres wahrnehmen, berechtigt.

Bundesrecht Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Artikel 5. Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.

Landesrecht Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande

Das Ödland außerhalb des Wald-, Weide- und Mähgebietes ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden, unbeschadet beschränkender Anordnungen im Interesse der persönlichen Sicherheit, der Alpenwirtschaft oder zur Sicherung der Interessen der Landesverteidigung und der Zoll- und Finanzverwaltung.

Bundesrecht Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Artikel 6. Jeder Staatsbürger kann an jedem Orte des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen, Liegenschaften jeder Art erwerben und über dieselben frei verfügen, sowie unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben.

Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechtes, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege des Gesetzes aus Gründen des öffentlichen Wohles zulässig.

Landesrecht Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande

(1) Soll bereits bestehender Gemeingebrauch an einem Wege festgestellt werden, so ist die im Straßengesetze bezeichnete Verwaltungsbehörde zur Erklärung des Weges als öffentlichen Weg zuständig. Die alpinen Vereine, die in diesem Gebiete tätig sind, können als Partei einen darauf abzielenden Antrag stellen.

(2) Zur Bewilligung der in den §§ 1, 3 und 4 angeführten Enteignung und Zwangsbenützung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Bundesrecht Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Artikel 7. Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband ist für immer aufgehoben. Jede aus dem Titel des getheilten Eigenthumes auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar, und es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer derartigen unablösbaren Leistung belastet werden.

Landesrecht Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Enteignung oder die Gewährung des Zwangsbenützungsrechtes auch die Agrarbehörde, Vertreter der im Bezirke die Interessen der Land-, Alp- und Forstwirtschaft, der Jagd, des Touristen- oder Fremdenverkehres wahrnehmenden Körperschaften sowie die Vertreter der betreffenden Gemeinde einzuvernehmen und - falls die Enteignung oder Gewährung des Zwangsbenützungsrechtes von einer Entschädigung abhängig gemacht wird - diese vorläufig zu bestimmen.

(2) Nach Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung oder Zwangsbenützung und Bezahlung der vorläufig bestimmten Entschädigung oder deren Hinterlegung bei einem ordentlichen Gericht ist die Entscheidung auf Antrag eines der Beteiligten zu vollziehen.

(3) Im Übrigen sind auf das Verfahren die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande

Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande

Bundesrecht Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Artikel 9. Das Hausrecht ist unverletzlich.

Das bestehende Gesetz vom 27. October 1862 (Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 88) zum Schutze des Hausrechtes wird hiemit als Bestandtheil dieses Staatsgrundgesetzes erklärt.

Landesrecht Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande

Grundeigentümer und dinglich Berechtigte sind verpflichtet, die Anbringung von Markierungszeichen und Wegweisern innerhalb der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Touristenverkehre zugänglichen Gebiete durch die in demselben tätigen alpinen Vereine gegen allfälligen Ersatz des ihnen hiedurch verursachten Schadens zu dulden.

Bundesrecht Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Artikel 10. Das Briefgeheimniß darf nicht verletzt und die Beschlagnahme von Briefen, außer dem Falle einer gesetzlichen Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kriegsfällen oder auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze vorgenommen werden.

Bundesrecht Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Artikel 10a. Das Fernmeldegeheimnis darf nicht verletzt werden.

Ausnahmen von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes sind nur auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze zulässig.

Landesrecht Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande

Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande

Bundesrecht Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Artikel 11. Das Petitionsrecht steht Jedermann zu.

Petitionen unter einem Gesammtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen.

Bundesrecht Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Artikel 12. Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.

Bundesrecht Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Artikel 13. Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.

Die Presse darf weder unter Censur gestellt, noch durch das Concessions-System beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung.

Bundesrecht Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Artikel 14. Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet.

Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen.

Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Theilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht.

Bundesrecht Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Artikel 15. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.

Bundesrecht Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Artikel 16. Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist.

Bundesrecht Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Artikel 17. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.

Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.

Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Bundesrecht Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Artikel 17a. Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.

Bundesrecht Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Artikel 18. Es steht Jedermann frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.

Bundesrecht Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Artikel 19. Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache.

Die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben wird vom Staate anerkannt.

In den Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, sollen die öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein, daß ohne Anwendung eines Zwanges zur Erlernung einer zweiten Landessprache jeder dieser Volksstämme die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache erhält.

Bundesrecht Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Artikel 20. (Anm.: aufgehoben durch Art. 149 Abs. 2 B-VG)

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