10000006
AT
Art. 9 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
Bundesrecht Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
Art. 9
Artikel 9. Das Hausrecht ist unverletzlich.
Das bestehende Gesetz vom 27. October 1862 (Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 88) zum Schutze des Hausrechtes wird hiemit als Bestandtheil dieses Staatsgrundgesetzes erklärt.