10000006
AT
Art. 3 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
Bundesrecht Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
Art. 3
Artikel 3. Die öffentlichen Aemter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich.
Für Ausländer wird der Eintritt in dieselben von der Erwerbung des österreichischen Staatsbürgerrechtes abhängig gemacht.