Legislator Jurisprudence & Législation
2020.OG.V.19 • AKBR UR 2020.OG.V.19 Généré par l'IA

Complainant Lacks Standing to Appeal Attorney Disciplinary Action Due to Public Interest Focus and Failure to Timely Raise Disqualification Grounds

Numéro de cause 2020.OG.V.19
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton d'Uri (CH-UR)
Issue du litige Irrecevable (Inadmissible)

Synthèse Legislator

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The court determined that a complainant in a disciplinary proceeding against an attorney lacks party status and therefore standing to appeal the decision of the supervisory authority, as such oversight proceedings serve only public interests and the complainant has recourse through civil law avenues. Furthermore, the court reasoned that grounds for disqualification must be raised immediately upon discovery, otherwise that right is forfeited, and new evidence presented in an administrative court appeal based on negligent procedure or intended to delay the proceedings must be disregarded, leading to the dismissal of the appeal where it was admissible.

Regeste Legislator

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Art. 7 lit. d Gesetz, Art. 64 i.V.m, Art. 58 VRPV, Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 48 VwVG; Complainant Lacks Standing to Appeal Attorney Disciplinary Action Due to Public Interest Focus and Failure to Timely Raise Disqualification Grounds: 17 mit Hinweisen). Mit der fehlenden Parteistellung entfällt auch die Beschwerdeberechtigung; das heisst, dass Anzeiger in aufsichtsrechtlichen Verfahren mangels Parteistellung auch nicht im Sinne von Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV beschwerdelegitimiert sind. Die Beschwerdelegitimation ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung. Fehlt sie, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

Mots-clés

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interdiction de représentation de l'avocat qualité pour recourir sanction disciplinaire motifs d'intérêt public licenciement administratif procédure directrice

Dispositions légales citées

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Art. 7 lit. d Gesetz
Art. 7 lit. d Gesetz über den Ausstand.
Art. 64 i.V.m
b) Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 64 i.V.m.
Art. 58 VRPV
Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV
Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV).
Art. 89 Abs. 1 BGG
Insofern kann die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 BGG und Art.
Art. 48 VwVG
1 BGG und Art. 48 VwVG bei der Auslegung der kantonalen Bestimmung herangezogen werden.
Art. 48 Rn
Aufl., Zürich 2019, Art. 48 Rn.
Art. 11 Abs. 3 AnV
Als solche wird sie zwar über den Ausgang des Verfahrens informiert (Art. 11 Abs. 3 AnV).

Jurisprudence citée

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BGE 142 II 458
Demgemäss sind die Kunden von Banken, Notaren, Anwälten und dergleichen in aufsichtsrechtlichen Verfahren nur Anzeiger ohne Parteistellung, da die Aufsicht nur öffentlichen Interessen dient und die Kunden daneben zivilrechtliche Möglichkeiten haben, ihre Ansprüche durchzusetzen (BGE 142 II 458 E.
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Texte complet

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 7 lit. d Gesetz über den Ausstand. Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 58 VRPV. Anzeigern kommt im anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahren keine Parteistellung und damit auch keine Beschwerdeberechtigung zu. Ausstandsgründe sind unverzüglich nach deren Kenntnisnahme geltend zu machen, anderenfalls verwirkt der Anspruch auf spätere Anrufung. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar zulässig sein. Vorbringen, die auf nachlässiger Prozessführung beruhen oder der Verschleppung des Prozesses dienen, sind aber ausser Acht zu lassen. Die Beschwerdeführerin war im anwaltsaufsichtsrechtlichen Disziplinarverfahren bloss Anzeigerin. Ihr kam keine Beschwerdeberechtigung gegen den Entscheid der kantonalen Anwaltsaufsichtsbehörde zu. Die geltend gemachten Ausstandsgründe wurden treuwidrig und verspätet vorgebracht. Das Einbringen eines neuen Beweismittels beruhte auf nachlässiger Prozessführung. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten war.

Obergericht, 11. Februar 2020, OG V 19 63

Aus den Erwägungen:

1. b) Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV). Die kantonale Legitimationsbestimmung lehnt sich an die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Rechtsmittellegitimation an (siehe Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 16.02.1994 an den Landrat zur Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV], S. 28). Insofern kann die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 48 VwVG bei der Auslegung der kantonalen Bestimmung herangezogen werden. Demgemäss sind die Kunden von Banken, Notaren, Anwälten und dergleichen in aufsichtsrechtlichen Verfahren nur Anzeiger ohne Parteistellung, da die Aufsicht nur öffentlichen Interessen dient und die Kunden daneben zivilrechtliche Möglichkeiten haben, ihre Ansprüche durchzusetzen (BGE 142 II 458 E. 3.4.3; Isabelle Häner, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 48 Rn.

17 mit Hinweisen). Mit der fehlenden Parteistellung entfällt auch die Beschwerdeberechtigung; das heisst, dass Anzeiger in aufsichtsrechtlichen Verfahren mangels Parteistellung auch nicht im Sinne von Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV beschwerdelegitimiert sind. Die Beschwerdelegitimation ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung. Fehlt sie, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführerin ist ehemalige Mandantin des Beschwerdegegners. Die Vorinstanz eröffnete das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Verletzung von anwaltlichen Berufsregeln auf Anzeige der Beschwerdeführerin. Diese war somit am anwaltsaufsichtsrechtlichen Verfahren als Anzeigerin beteiligt. Als solche wird sie zwar über den Ausgang des Verfahrens informiert (Art. 11 Abs. 3 AnV). Ihr kommt aber keine Parteistellung und damit keine Beschwerdeberechtigung zu. Mangels Beschwerdeberechtigung ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher nicht einzutreten.