Allgemeine Gebührenverordnung (agebv)
Table of Provisions (16)
Statutory Text (16 Provisions)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 204 – 210)
KostenblockStundensatz in EuroAbschnitt 1 Personaleinzel- und Sacheinzelkosten1. mit GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,90 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigteeinfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 450,73mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a59,42gehobener Dienst/Gruppe E 9b bis E 1274,41höherer Dienst/Gruppe E 13 bis E 15 Ü93,61Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtemittlerer Dienst62,00gehobener Dienst75,19höherer Dienst96,592. ohne GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigteeinfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 439,60mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a46,38gehobener Dienst/Gruppe E 9b bis E 1258,09höherer Dienst/Gruppe E 13 bis E 15 Ü73,08Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtemittlerer Dienst48,40gehobener Dienst58,70höherer Dienst75,40Abschnitt 2 Personaleinzelkosten1. mit GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,31 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigteeinfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 437,39mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a46,09gehobener Dienst/Gruppe E 9b bis E 1261,08höherer Dienst/Gruppe E 13 bis E 15 Ü80,28Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtemittlerer Dienst49,01gehobener Dienst62,19höherer Dienst83,592. ohne GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigteeinfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 429,19mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a35,98gehobener Dienst/Gruppe E 9b bis E 1247,68höherer Dienst/Gruppe E 13 bis E 15 Ü62,67Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtemittlerer Dienst38,26gehobener Dienst48,55höherer Dienst65,25Abschnitt 3 Sacheinzelkosten1. mit GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigte13,33Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,57 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte13,002. ohne GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigte10,41Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte10,15
KostenblockStundensatz in Euro
Abschnitt 1 Personaleinzel- und Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,90 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 450,73
mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a59,42
gehobener Dienst/Gruppe E 9b bis E 1274,41
höherer Dienst/Gruppe E 13 bis E 15 Ü93,61
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst62,00
gehobener Dienst75,19
höherer Dienst96,59
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 439,60
mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a46,38
gehobener Dienst/Gruppe E 9b bis E 1258,09
höherer Dienst/Gruppe E 13 bis E 15 Ü73,08
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst48,40
gehobener Dienst58,70
höherer Dienst75,40
Abschnitt 2 Personaleinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,31 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 437,39
mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a46,09
gehobener Dienst/Gruppe E 9b bis E 1261,08
höherer Dienst/Gruppe E 13 bis E 15 Ü80,28
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst49,01
gehobener Dienst62,19
höherer Dienst83,59
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 429,19
mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a35,98
gehobener Dienst/Gruppe E 9b bis E 1247,68
höherer Dienst/Gruppe E 13 bis E 15 Ü62,67
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst38,26
gehobener Dienst48,55
höherer Dienst65,25
Abschnitt 3 Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigte
13,33
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,57 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
13,00
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigte
10,41
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
10,15
KostenblockBesoldungs- oder Entgeltgruppe/ZweckbestimmungDurchschnittskosten für den Bund pro Jahr in Euro
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 steuerpflichtiges BruttoA 329 209
A 434 875
A 536 285
A 637 245
einfacher Dienst A 2 bis A 636 427
A 633 056
A 736 673
A 843 251
A 947 887
A 9 + Zulage52 040
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage44 860
A 940 738
A 1050 215
A 1157 815
A 1263 344
A 1370 639
A 13 + Zulage74 822
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage57 529
A 1365 194
A 1473 858
A 1585 319
A 1695 292
höherer Dienst A 13 bis A 1678 088
1.1.2 Versorgung % von 1.1.1Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst27,9 10 163
einfacher Dienst27,9
mittlerer Dienst27,9 12 516
mittlerer Dienst27,9
gehobener Dienst29,3 16 856
gehobener Dienst29,3
höherer Dienst36,9 28 814
höherer Dienst36,9
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst32,6 14 624
mittlerer Dienst32,6
gehobener Dienst32,6 18 754
gehobener Dienst32,6
höherer Dienst32,6 25 457
höherer Dienst32,6
1.1.3 sonstige Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten 2 450
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften 100
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 400
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 steuerpflichtiges BruttoE 232 523
E 2 Ü29 897
E 334 831
E 435 699
Gruppe E 2 bis E 434 830
E 538 483
E 639 805
E 743 533
E 845 403
E 9a 47 884
Gruppe E 5 bis E 9a 42 261
E 9b 52 951
E 9c 52 503
E 10 55 546
E 11 60 576
E 12 66 265
Gruppe E 9b bis E 12 58 811
E 13 61 817
E 14 74 679
E 15 86 568
E 15 Ü103 564
Gruppe E 13 bis E 15 Ü 68 841
1.2.2 Personalnebenkosten BezügeE 2 8 738
E 2 Ü 8 475
E 3 9 078
E 4 9 470
Gruppe E 2 bis E 4 9 149
E 5 10 190
E 6 10 623
E 7 11 864
E 8 12 315
E 9a 12 793
Gruppe E 5 bis E 9a 11 319
E 9b 13 914
E 9c 13 464
E 10 14 472
E 11 15 551
E 12 16 632
Gruppe E 9b bis E 12 15 088
E 13 15 590
E 14 18 109
E 15 19 537
E 15 Ü 19 652
Gruppe E 13 bis E 15 Ü 16 901
1.2.3 sonstige Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften 100
Unfallversicherung Bund und Bahn 250
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 400
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben 5 490
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
Mieten und Pachten
Aus- und Fortbildung
Dienstreisen
Sachverständige
2.2 Investitionen 3 660
kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
Erwerb von Fahrzeugen
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik
2.3 Büroräume 8 100
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3– 4 %
3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten28,1 %
4. Personalstruktur Bundesbedienstete
4.1 Anzahl
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte78 121
einfacher Dienst 1 225
mittlerer Dienst34 001
gehobener Dienst29 546
höherer Dienst13 349
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer70 337
Gruppe E 2 bis E 4 5 313
Gruppe E 5 bis E 9a39 376
Gruppe E 9b bis E 1216 244
Gruppe E 13 bis E 15 Ü 9 404
4.2 Vollzeitäquivalente
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte74 211
einfacher Dienst 1 196
mittlerer Dienst32 673
gehobener Dienst27 875
höherer Dienst12 467
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer65 126
Gruppe E 2 bis E 4 4 690
Gruppe E 5 bis E 9a36 740
Gruppe E 9b bis E 1215 177
Gruppe E 13 bis E 15 Ü 8 159
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstundenpro Monat
Beamtinnen und Beamte 136
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 129
Gegenstand dieser Verordnung sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes: 1.Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr nach § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren,2.die Festlegung von Gebühren für Beglaubigungen.
Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr nach § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren,
die Festlegung von Gebühren für Beglaubigungen.
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 210 – 215)
KostenblockBesoldungs- oder Entgeltgruppe/ZweckbestimmungFesttitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes1. Personaleinzelkosten1.1 Beamtinnen und Beamte1.1.1 steuerpflichtes BruttoA 3A 4A 5A 6einfacher Dienst A 2 bis A 6A 6A 7A 8A 9A 9 + Zulagemittlerer Dienst A 6 bis A 9 + ZulageA 9A 10A 11A 12A 13A 13 + Zulagegehobener Dienst A 9 bis A 13 + ZulageA 13A 14A 15A 16höherer Dienst A 13 bis A 161.1.2 Versorgung % von 1.1.1Verwaltungsbeamtinnen und -beamteeinfacher Dienst27,9 mittlerer Dienst27,9 gehobener Dienst29,3 höherer Dienst36,9 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtemittlerer Dienst32,6 gehobener Dienst32,6 höherer Dienst32,6 1.1.3 sonstige PersonalnebenkostenBeihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtenZ 441 .1 sowie 443 .3Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/‑kräftenZ 443 .1Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen453 .1wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird: 5% dieses Titelsvermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)459 .91.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer1.2.1 steuerpflichtiges BruttoE 2E 2 ÜE 3E 4Gruppe E 2 bis E 4E 5E 6E 7E 8E 9aGruppe E 5 bis E 9aE 9bE 9cE 10E 11E 12Gruppe E 9b bis E 12E 13E 14E 15E 15 ÜGruppe E 13 bis E 15 Ü1.2.2 Personalnebenkosten BezügeE 2E 2 ÜE 3E 4Gruppe E 2 bis E 4E 5E 6E 7E 8E 9aGruppe E 5 bis E 9aE 9bE 9cE 10E 11E 12Gruppe E 9b bis E 12E 13E 14E 15E 15 ÜGruppe E 13 bis E 15 Ü1.2.3 sonstige PersonalnebenkostenFürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräftenZ 443 .1Unfallversicherung Bund und BahnZ 452 02Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen453 .1wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird: 5 % dieses Titelsvermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)459 .92. Sacheinzelkosten2.1 sächliche VerwaltungsausgabenGeschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung511 .1Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen514 .1wenn Hubschrauber als Auslage abgerechnet werden: 79 % dieses Titelswenn Boote oder Schiffe als Auslage abgerechnet werden: 91 % dieses TitelsMieten und Pachten518 .1Aus- und Fortbildung525 .1Dienstreisen527 .1wenn Dienstreisen als Auslage abgerechnet werden: 0 % dieses TitelsSachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fachbeiräten und ähnlichen Ausschüssen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 526 .2wenn Sachverständige als Auslage abgerechnet werden: 60 % dieses Titelsaußergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 529 .1Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)532 .1behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsausgaben (ohne IT) – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)532 .2sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)532 .3wenn sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte als Auslage abgerechnet werden: 0 % dieses Titelsvermischte Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)539 .9Öffentlichkeitsarbeit – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 542 .1Veröffentlichungen und Fachinformationen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 543 .1Forschung, Untersuchungen und Ähnliches – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)544 .1Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellungen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 545 .1nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)547 .12.2 InvestitionenKleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten711 .1Erwerb von Fahrzeugen811 .1wenn Wasserwerfer als Auslage abgerechnet werden: 96 % dieses TitelsErlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen132 .1Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)812 .1Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik812 .2Baumaßnahmen von mehr als 6 Mio. Euro im Einzelfall – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)712 .12.3 BüroräumeBewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume517 .1Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement518 .2Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen519 .12.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3– 4 %3. GemeinkostenZuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringenLeitungStabstelleninterne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte)Controllinginterne RevisionBereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte)LiegenschaftsverwaltungInformationstechnikArbeitsschutzJustiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren)Innerer DienstSprachendienstBibliothekDruckereiBeihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte)Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, TrennungsgeldBezügestellePersonalvertretung3.2 Rechts- und Fachaufsicht4. Personalstruktur4.1 AnzahlBeamtinnen und Beamte (gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte)Gesamtzahleinfacher Dienstmittlerer Dienstgehobener Diensthöherer DienstArbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerGesamtzahlGruppe E 2 bis E 4Gruppe E 5 bis E 9aGruppe E 9b bis E 12Gruppe E 13 bis E 15 Ü4.2 VollzeitäquivalenteBeamtinnen und Beamte (gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte)Gesamtzahleinfacher Dienstmittlerer Dienstgehobener Diensthöherer DienstArbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerGesamtzahlGruppe E 2 bis E 4Gruppe E 5 bis E 9aGruppe E 9b bis E 12Gruppe E 13 bis E 15 Ü5. ArbeitsleistungArbeitsstundenpro MonatBeamtinnen und BeamteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
KostenblockBesoldungs- oder Entgeltgruppe/ZweckbestimmungFesttitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 steuerpflichtes BruttoA 3
A 4
A 5
A 6
einfacher Dienst A 2 bis A 6
A 6
A 7
A 8
A 9
A 9 + Zulage
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage
A 9
A 10
A 11
A 12
A 13
A 13 + Zulage
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage
A 13
A 14
A 15
A 16
höherer Dienst A 13 bis A 16
1.1.2 Versorgung % von 1.1.1Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst27,9
einfacher Dienst27,9
mittlerer Dienst27,9
mittlerer Dienst27,9
gehobener Dienst29,3
gehobener Dienst29,3
höherer Dienst36,9
höherer Dienst36,9
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst32,6
mittlerer Dienst32,6
gehobener Dienst32,6
gehobener Dienst32,6
höherer Dienst32,6
höherer Dienst32,6
1.1.3 sonstige Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtenZ 441 .1 sowie 443 .3
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/‑kräftenZ 443 .1
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen453 .1
wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird: 5% dieses Titels
vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)459 .9
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 steuerpflichtiges BruttoE 2
E 2 Ü
E 3
E 4
Gruppe E 2 bis E 4
E 5
E 6
E 7
E 8
E 9a
Gruppe E 5 bis E 9a
E 9b
E 9c
E 10
E 11
E 12
Gruppe E 9b bis E 12
E 13
E 14
E 15
E 15 Ü
Gruppe E 13 bis E 15 Ü
1.2.2 Personalnebenkosten BezügeE 2
E 2 Ü
E 3
E 4
Gruppe E 2 bis E 4
E 5
E 6
E 7
E 8
E 9a
Gruppe E 5 bis E 9a
E 9b
E 9c
E 10
E 11
E 12
Gruppe E 9b bis E 12
E 13
E 14
E 15
E 15 Ü
Gruppe E 13 bis E 15 Ü
1.2.3 sonstige Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräftenZ 443 .1
Unfallversicherung Bund und BahnZ 452 02
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen453 .1
wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird: 5 % dieses Titels
vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)459 .9
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung511 .1
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen514 .1
wenn Hubschrauber als Auslage abgerechnet werden: 79 % dieses Titels
wenn Boote oder Schiffe als Auslage abgerechnet werden: 91 % dieses Titels
Mieten und Pachten518 .1
Aus- und Fortbildung525 .1
Dienstreisen527 .1
wenn Dienstreisen als Auslage abgerechnet werden: 0 % dieses Titels
Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fachbeiräten und ähnlichen Ausschüssen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 526 .2
wenn Sachverständige als Auslage abgerechnet werden: 60 % dieses Titels
außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 529 .1
Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)532 .1
behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsausgaben (ohne IT) – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)532 .2
sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)532 .3
wenn sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte als Auslage abgerechnet werden: 0 % dieses Titels
vermischte Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)539 .9
Öffentlichkeitsarbeit – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 542 .1
Veröffentlichungen und Fachinformationen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 543 .1
Forschung, Untersuchungen und Ähnliches – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)544 .1
Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellungen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 545 .1
nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)547 .1
2.2 Investitionen
Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten711 .1
Erwerb von Fahrzeugen811 .1
wenn Wasserwerfer als Auslage abgerechnet werden: 96 % dieses Titels
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen132 .1
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)812 .1
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik812 .2
Baumaßnahmen von mehr als 6 Mio. Euro im Einzelfall – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)712 .1
2.3 Büroräume
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume517 .1
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement518 .2
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen519 .1
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3– 4 %
3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent
3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringen
Leitung
Stabstellen
interne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte)
Controlling
interne Revision
Bereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte)
Liegenschaftsverwaltung
Informationstechnik
Arbeitsschutz
Justiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren)
Innerer Dienst
Sprachendienst
Bibliothek
Druckerei
Beihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte)
Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld
Bezügestelle
Personalvertretung
3.2 Rechts- und Fachaufsicht
4. Personalstruktur
4.1 Anzahl
Beamtinnen und Beamte (gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte)Gesamtzahl
einfacher Dienst
mittlerer Dienst
gehobener Dienst
höherer Dienst
Arbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerGesamtzahl
Gruppe E 2 bis E 4
Gruppe E 5 bis E 9a
Gruppe E 9b bis E 12
Gruppe E 13 bis E 15 Ü
4.2 Vollzeitäquivalente
Beamtinnen und Beamte (gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte)Gesamtzahl
einfacher Dienst
mittlerer Dienst
gehobener Dienst
höherer Dienst
Arbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerGesamtzahl
Gruppe E 2 bis E 4
Gruppe E 5 bis E 9a
Gruppe E 9b bis E 12
Gruppe E 13 bis E 15 Ü
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstundenpro Monat
Beamtinnen und Beamte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Die kostendeckende Gebühr muss diejenigen durchschnittlichen Kosten aller an der Leistungserbringung beteiligten öffentlichen Stellen decken, die 1.mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind und2.nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind.
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind und
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind.
(2) Die Gebührenberechnung soll dem Handbuch zur Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung (GMBl 2013 S. 1235) entsprechen. Die Regelungen der §§ 3 bis 8 gehen vor.
(3) Die Regelungen zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr bilden die Grundlage für die Regelungen in den Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes.
(1) Mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind die Kosten für Tätigkeiten und Prozesse, die für die Leistungserbringung notwendig sind und 1.durch die Leistungserbringung selbst verursacht werden oder2.durch Neben- und Zusatzleistungen verursacht werden, die mit der eigentlichen Leistungserbringung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen.
durch die Leistungserbringung selbst verursacht werden oder
durch Neben- und Zusatzleistungen verursacht werden, die mit der eigentlichen Leistungserbringung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen.
(2) Insbesondere folgende Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 werden als Gemeinkosten anteilig erfasst: 1.Kosten für die Leitung,2.Kosten für die Bereitstellung und Bereithaltung der allgemeinen Verwaltungsbereiche,3.Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht sowie4.Kosten für sonstige Bereiche, die die Leistungserbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst unterstützen.
Kosten für die Leitung,
Kosten für die Bereitstellung und Bereithaltung der allgemeinen Verwaltungsbereiche,
Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht sowie
Kosten für sonstige Bereiche, die die Leistungserbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst unterstützen.
Lassen sich die Kosten nach § 3 nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln, können sie unter Anwendung pauschalierender und typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt werden.
(1) Soweit Auslagen in die Ermittlung der Gebühren einzubeziehen sind, können sie eingerechnet werden in: 1.die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,2.die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder3.die Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.
die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,
die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
die Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.
(2) Haben die einzubeziehenden Auslagen keinen ausreichenden Bezug zur Anzahl der geleisteten Stunden oder fallen sie für die gebührenfähige Leistung nur einmal an, so sind sie zu dem Bestandteil der kostendeckenden Gebühr, der sich aus den Stundensätzen ergibt, hinzuzurechnen.
(3) Soweit Auslagen gesondert abzurechnen sind, dürfen sie nicht in die kostendeckende Gebühr einbezogen werden.
(1) Gegenstand der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten ist ausschließlich die unter den Gebührentatbestand fallende gebührenfähige Leistung. Mehrere sachlich zusammenhängende gebührenfähige Leistungen können zu einem einheitlichen Gebührentatbestand zusammengefasst werden.
(2) Folgende Kosten dürfen bei der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden: 1.Kosten, die bereits in Kostenpositionen der zu berechnenden oder einer anderen gebührenfähigen Leistung enthalten sind,2.Kosten für eine andere nicht gebührenfähige Leistung,3.Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung entstehen,4.Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine nicht fristgerechte oder nicht erfolgte Zahlung, insbesondere durch eine Stundung oder einen Erlass, entstehen.
Kosten, die bereits in Kostenpositionen der zu berechnenden oder einer anderen gebührenfähigen Leistung enthalten sind,
Kosten für eine andere nicht gebührenfähige Leistung,
Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung entstehen,
Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine nicht fristgerechte oder nicht erfolgte Zahlung, insbesondere durch eine Stundung oder einen Erlass, entstehen.
(1) Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich die folgenden Kosten ansatzfähig: 1.kalkulatorische Versorgungszuschläge,2.kalkulatorische Abschreibungen,3.kalkulatorische Zinsen,4.kalkulatorische Mieten,5.kalkulatorische Wagnisse.
kalkulatorische Versorgungszuschläge,
kalkulatorische Abschreibungen,
kalkulatorische Zinsen,
kalkulatorische Mieten,
kalkulatorische Wagnisse.
(2) Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen. Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe: 1.27,9 Prozent für den einfachen und den mittleren Dienst,2.29,3 Prozent für den gehobenen Dienst,3.36,9 Prozent für den höheren Dienst.Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen.
27,9 Prozent für den einfachen und den mittleren Dienst,
29,3 Prozent für den gehobenen Dienst,
36,9 Prozent für den höheren Dienst.
(3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen.
(4) Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Er wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(5) Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden. Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten.
(6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist der Ausfall von Gebührenforderungen.
(1) Für die Verteilung der Gemeinkosten sind sachgerechte Maßstäbe anzuwenden, die an den für die gebührenfähige Leistung erforderlichen Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen sollen.
(2) Ist eine Verteilung der Gemeinkosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich, so werden sie mit einem angemessenen prozentualen Zuschlag auf die Einzelkosten angesetzt.
(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen: 1.nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage a)der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oderb)der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder2.auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.
nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage a)der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oderb)der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder
der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.
(2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.
(1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen.
(2) Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen: 1.die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,2.die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder3.die Stundensätze, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.
die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,
die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
die Stundensätze, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.
(3) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.
(4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen.
Die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr ergeben sich 1.durch Multiplikation des für die gebührenfähige Leistung ermittelten a)niedrigsten Stundensatzes mit dem niedrigsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, undb)höchsten Stundensatzes mit dem höchsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, oder2.aus den durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelten niedrigsten und höchsten Kosten.Für die Ermittlung der Stundensätze nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 9 entsprechend.
durch Multiplikation des für die gebührenfähige Leistung ermittelten a)niedrigsten Stundensatzes mit dem niedrigsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, undb)höchsten Stundensatzes mit dem höchsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, oder
niedrigsten Stundensatzes mit dem niedrigsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, und
höchsten Stundensatzes mit dem höchsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, oder
aus den durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelten niedrigsten und höchsten Kosten.
(1) Die Gebühr beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von 1.durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten a)elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,b)Ausdrucken elektronischer Dokumente,2.elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,3.Unterschriften und Handzeichen.
durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten a)elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,b)Ausdrucken elektronischer Dokumente,
elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,
Ausdrucken elektronischer Dokumente,
elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,
Unterschriften und Handzeichen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Auf Grund des § 22 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung