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§ 9 Allgemeine Gebührenverordnung

Allgemeine Gebührenverordnung
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§ 9

(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen: 1.nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage a)der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oderb)der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder2.auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage a)der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oderb)der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder

der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder

der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder

auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.

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