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§ 3 Allgemeine Gebührenverordnung

Allgemeine Gebührenverordnung
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§ 3

(1) Mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind die Kosten für Tätigkeiten und Prozesse, die für die Leistungserbringung notwendig sind und 1.durch die Leistungserbringung selbst verursacht werden oder2.durch Neben- und Zusatzleistungen verursacht werden, die mit der eigentlichen Leistungserbringung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen.

durch die Leistungserbringung selbst verursacht werden oder

durch Neben- und Zusatzleistungen verursacht werden, die mit der eigentlichen Leistungserbringung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen.

(2) Insbesondere folgende Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 werden als Gemeinkosten anteilig erfasst: 1.Kosten für die Leitung,2.Kosten für die Bereitstellung und Bereithaltung der allgemeinen Verwaltungsbereiche,3.Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht sowie4.Kosten für sonstige Bereiche, die die Leistungserbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst unterstützen.

Kosten für die Leitung,

Kosten für die Bereitstellung und Bereithaltung der allgemeinen Verwaltungsbereiche,

Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht sowie

Kosten für sonstige Bereiche, die die Leistungserbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst unterstützen.

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