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141.1 KBÜGLCC CH-ZH

Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) (KBÜG)

23 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (23)

Statutory Text (23 Provisions)

Dieses Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Kan-

tons- und des Gemeindebürgerrechts von Schweizerinnen und Schwei-

zern sowie von Ausländerinnen und Ausländern, soweit der Kanton

nach der Bürgerrechtsgesetzgebung des Bundes zuständig ist.

B. Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern

1 Die Gemeinde nimmt Schweizer Bürgerinnen und Bürger Voraus-

in ihr Bürgerrecht auf, wenn diese

a. im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit zwei Jahren in der Gemeinde

Wohnsitz haben,

b. keinen Eintrag im Strafregisterauszug für Privatpersonen aufwei-

sen,

c. wichtige öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Zahlungsverpflich-

tungen nach § 6 erfüllen.

2 Die Gemeinde kann im Einzelfall auf die Erfüllung der Voraus-

setzungen ganz oder teilweise verzichten.

setzungen

1 Bewerberinnen und Bewerber reichen das Einbürgerungs- Verfahren

gesuch bei der Gemeinde ein.

2 Das in der Gemeindeordnung bezeichnete Organ entscheidet über

die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.

3 Bürgerinnen und Bürger eines anderen Kantons erwerben mit dem

Gemeindebürgerrecht zugleich das Bürgerrecht des Kantons Zürich.

1.7. 23-121

1

141.1

Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

C. Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

Grundsatz

Kantonale

Voraus-

setzungen

a. Aufenthalts-

dauer

b. Erfüllung

von Zahlungs-

verpflichtungen

c. Beachtung

der Strafrechts-

ordnung

d. Deutsch-

kenntnisse

1 Ausländerinnen und Ausländer erhalten auf Gesuch das Kan-

tons- und das Gemeindebürgerrecht, wenn sie die Voraussetzungen nach

der Bürgerrechtsgesetzgebung des Bundes und die ergänzenden Voraus-

setzungen nach diesem Gesetz erfüllen.

2 Kanton und Gemeinden können die Einbürgerung von gut inte-

grierten Ausländerinnen und Ausländern fördern.

1 Bewerberinnen und Bewerber müssen sich im Zeitpunkt der

Gesuchstellung seit zwei Jahren in der Gemeinde aufhalten.

2 Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die im Zeitpunkt der Gesuch-

stellung das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, genügen zwei

Jahre Aufenthalt im Kanton.

1 Bewerberinnen und Bewerber müssen wichtige öffentlich-

rechtliche und privatrechtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllen.

2 Der für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen massgebende

Zeitraum beginnt fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs und endet

mit dem Abschluss des Einbürgerungsverfahrens.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Bewerberinnen und Bewerber, die zu einer Strafe oder Mass-

nahme verurteilt wurden, werden nicht eingebürgert, wenn

a. im Strafregister ein Eintrag besteht, der für die kantonale Behörde

einsehbar ist und der gemäss den Vorgaben des Bundesrechts die

Einbürgerung ausschliesst, oder

b. die Verurteilung nach dem Jugendstrafrecht im Zeitpunkt der Ein-

reichung des Einbürgerungsgesuchs

1. weniger als fünf Jahre zurückliegt, wenn sie wegen eines Ver-

brechens erfolgte,

2. weniger als zwei Jahre zurückliegt, wenn sie wegen eines Ver-

gehens erfolgte.

1 Bewerberinnen und Bewerber müssen fähig sein, sich im All-

tag in Wort und Schrift nach den Vorgaben des Bundesrechts in deut-

scher Sprache zu verständigen.

2 Der Nachweis nach Abs.1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin

oder der Bewerber

a. Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt,

b. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule mit deut-

scher Unterrichtssprache besucht hat,

2

Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) 141.1

c. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe mit deut-

scher Unterrichtssprache abgeschlossen hat,

d. im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs die obligatorische Schule

oder die Sekundarstufe II mit deutscher Unterrichtssprache besucht

oder

e. über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen

nach Abs. 1 bescheinigt.

3 Der Sprachnachweis muss sich auf einen Sprachtest abstützen, der

den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren

entspricht.

4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

1 Bewerberinnen und Bewerber müssen über Grundkenntnisse e. Grund-

der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Ver- kenntnisse

hältnisse im Bund und Kanton sowie über Grundkenntnisse der poli- der hiesigen

tischen Verhältnisse im Zürcher Gemeindewesen verfügen. Verhältnisse

2 Der Nachweis nach Abs.1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin

oder der Bewerber

a. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in der

Schweiz besucht hat, wovon drei Jahre auf der Sekundarstufe I,

b. eine Ausbildung in der Schweiz auf Sekundarstufe II abgeschlossen

hat,

c. im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs die obligatorische Schule

oder die Sekundarstufe II in der Schweiz besucht oder

d. einen Grundkenntnistest erfolgreich absolviert hat.

3 Der Grundkenntnistest muss anerkannten Kriterien für Testverfah-

ren genügen. Er kann mündlich oder schriftlich absolviert werden.

4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

1 Bewerberinnen und Bewerber reichen das Einbürgerungs- Verfahren

gesuch bei der für das Bürgerrechtswesen zuständigen Direktion (Direk- a. Gesuch

tion) ein.

2 Sie leisten einen Kostenvorschuss, der den Aufwand des Verfah-

rens nach § 11 Abs. 1 deckt. Wird der Kostenvorschuss nicht innert Frist

geleistet, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

3 Wer nicht im Zivilstandsregister erfasst ist, muss vor Einreichung

des Einbürgerungsgesuchs seinen Personenstand beim Zivilstandsamt

registrieren lassen.

1.7. 23-121 3

141.1 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

b. Prüfung

durch die

Direktion

c. Prüfung

durch die

Gemeinde

d. Erteilung des

Bürgerrechts

1 Die Direktion prüft nach der Einreichung des Gesuchs, ob

die Bewerberin oder der Bewerber

a. die Unterlagen vollständig eingereicht hat,

b. die Niederlassungsbewilligung besitzt,

c. die Anforderungen des Bundes und des Kantons an den Aufenthalt

erfüllt,

d. keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen

erheblich oder wiederholt missachtet,

e. wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen

erfüllt,

f. die Strafrechtsordnung beachtet.

2 Sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, gibt die Direktion der Be-

werberin oder dem Bewerber die Gelegenheit, das Gesuch zu ergän-

zen oder zurückzuziehen. Kommt diese oder dieser der Aufforderung

nicht nach, weist die Direktion das Gesuch ab.

3 Sind alle Voraussetzungen erfüllt, überweist die Direktion das Ge-

such der Wohnsitzgemeinde.

1 Die Gemeinde prüft nach der Überweisung des Gesuchs,

ob die Bewerberin oder der Bewerber

a. über einen Nachweis der Deutschkenntnisse nach § 8 Abs. 2 ver-

fügt,

b. über einen Nachweis der Grundkenntnisse nach § 9 Abs. 2 verfügt,

c. am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz

teilnimmt,

d. Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt,

e. die Werte der Bundesverfassung respektiert,

f. am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt,

g. die Integration von Familienmitgliedern fördert.

2 Die Gemeinden berücksichtigen die Situation von Personen an-

gemessen, welche die Integrationskriterien nach Abs. 1 aufgrund einer

Behinderung, einer Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher

Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kön-

nen.

1 Das in der Gemeindeordnung bezeichnete Organ entschei-

det über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.

2 Die Direktion entscheidet über die Erteilung des Kantonsbürger-

rechts.

4

Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

141.1

3 Nach der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung durch den Bund

trifft die Direktion den Einbürgerungsentscheid, mit dem das Gemeinde-

und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben wer-

den.

4 Sie trifft den Einbürgerungsentscheid erst, wenn die Bewerberin

oder der Bewerber sämtliche Gebühren bezahlt hat.

Die Direktion ist zuständig für die Rechnungstellung und

das Inkasso der Gebühren für die Entscheide des Kantons und der Ge-

meinde.

e. Rechnung-

stellung und

Inkasso

D. Entlassung aus dem Bürgerrecht

Die Direktion entscheidet über die Entlassung aus dem Schweizer

Schweizer Bürgerrecht.

Bürgerrecht

1 Der Gemeindevorstand oder eine Kommission entscheiden Kantons-

über die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht.

2 Bürgerinnen und Bürger werden auf Gesuch aus dem Gemeinde-

bürgerrecht entlassen, wenn sie das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde

besitzen oder ihnen dieses für den Fall der Entlassung zugesichert ist.

3 Mit der Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht wird die gesuch-

stellende Person zugleich aus dem Kantonsbürgerrecht entlassen, sofern

sie kein weiteres Bürgerrecht einer Zürcher Gemeinde besitzt.

und Gemeinde-

bürgerrecht

E. Gemeinsame Bestimmungen

1 Die Direktion beaufsichtigt die Gemeinden bei der Erfül- Aufsicht

lung der Aufgaben nach diesem Gesetz.

bar.

2 §§ 167–169 des Gemeindegesetzes vom 20. April 20154 sind anwend-

Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Er- Bearbeiten von

füllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten sowie die Personendaten

besonderen Personendaten über

a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

b. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung,

c. die Gesundheit, soweit die Daten für die Anwendung von § 12 Abs. 2

erforderlich sind.

1.7. 23-121

5

141.1

Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

Elektronische

Abwicklung des

Verfahrens

1 Kanton und Gemeinden wickeln die Einbürgerungsverfah-

ren von Ausländerinnen und Ausländern über eine Applikation ab, die

von der Direktion betrieben wird.

2 Die Verfahren mit den Bewerberinnen und Bewerbern können

elektronisch abgewickelt werden, wenn diese dazu ihre Einwilligung

geben.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Gebühren

1 Der Regierungsrat regelt die Gebühren für Entscheide in

Bürgerrechtsangelegenheiten des Kantons.

2 Die Gemeinden regeln die Gebühren für Entscheide in Bürger-

rechtsangelegenheiten der Gemeinden.

3 Wer bei Einreichung des Gesuchs das 25. Altersjahr noch nicht

vollendet hat, zahlt die halbe Gebühr.

4 Wer bei Einreichung des Gesuchs das 20. Altersjahr noch nicht

vollendet hat, zahlt keine Gebühr.

Nicht-

rückwirkung

Anpassung des

kommunalen

Rechts

F. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein-

gereicht wurden, ist das bisherige Recht anwendbar.

1 Gemeinden, die in der Gemeindeordnung für die Erteilung

des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer zwei

Organe vorsehen, bezeichnen dafür innert vier Jahren nach Inkraft-

treten dieses Gesetzes ein einziges Organ.

2 Bis zu dieser Anpassung gilt folgende Regelung

a. Der Gemeindevorstand ist zuständig für die Erteilung des Gemeinde-

bürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer, die

1. in der Schweiz geboren sind oder

2. während insgesamt mindestens fünf Jahren die obligatorische

Schule oder die Sekundarstufe II in der Schweiz in einer Lan-

dessprache besucht haben.

b. In allen übrigen Fällen ist die Gemeindeversammlung oder das Ge-

meindeparlament zuständig.

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Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

141.1

gehoben.

herigen Rechts

1 OS 78, 167.

2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023.

3 ABI 2020-06-12.

4 LS 131.1.

1.7. 23-121

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