141.1
KBÜGLCC
CH-ZH
Art. 2 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
Art. 2
1 Die Gemeinde nimmt Schweizer Bürgerinnen und Bürger Voraus-
in ihr Bürgerrecht auf, wenn diese
a. im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit zwei Jahren in der Gemeinde
Wohnsitz haben,
b. keinen Eintrag im Strafregisterauszug für Privatpersonen aufwei-
sen,
c. wichtige öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Zahlungsverpflich-
tungen nach § 6 erfüllen.
2 Die Gemeinde kann im Einzelfall auf die Erfüllung der Voraus-
setzungen ganz oder teilweise verzichten.
setzungen