Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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141.1 KBÜGLCC CH-ZH

Art. 21 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

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Art. 21

Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein-

gereicht wurden, ist das bisherige Recht anwendbar.

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