141.1
KBÜGLCC
CH-ZH
Art. 21 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
Art. 21
Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein-
gereicht wurden, ist das bisherige Recht anwendbar.
Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein-
gereicht wurden, ist das bisherige Recht anwendbar.