Legislator · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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**Art. 1 GNR Geschäftsreglement des Richterrats (GNR)** (RCDM)

51 Articles / Provisions · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (51)

Statutory Text (51 Provisions)

RCdM

Dieses Reglement regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Richterrates des Kantons Tessin.

RCdM

1 Der Justizrat hat seinen Sitz in Lugano, beim Gericht, an dem sein Präsident tätig ist.

2 Die Internetseite des Kantons Tessin gibt die vollständige Adresse des Justizrates an und enthält alle für die Nutzer notwendigen Informationen, um sich an ihn wenden zu können, sowie die Jahresberichte und die Rechtsprechung.

RCdM

Die Zusammensetzung des Justizrates, die Amtsdauer sowie die Modalitäten der Wahl seiner Mitglieder und Stellvertreter sind im Gerichtsverfassungsgesetz vom 10. Mai 2006 (GVG) geregelt.

RCdM

1 Als Magistraten im Sinne dieser Verordnung gelten die Richter der in Artikel 1 Absatz 2 LOG aufgeführten Behörden, und zwar die ordentlichen oder ausserordentlichen Richter, bzw. deren ordentliche oder ausserordentliche Stellvertreter, der Friedensgerichte, der Gerichte erster Instanz (Preture), des Strafgerichts erster Instanz (Pretura penale), des Appellationsgerichts (Tribunale d’appello), des Zwangsmassnahmengerichts (Ufficio del giudice dei provvedimenti coercitivi), des Enteignungsgerichts (Tribunale di espropriazione), sowie die Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft (Ministero pubblico), die Richter des Jugendgerichts (Tribunale dei minorenni), die Jugendrichter (Magistrati dei minorenni), die Mitglieder des Justizrates (Consiglio della magistratura) und die Mitglieder der Beschwerdekommission über die Magistratur (Commissione di ricorso sulla magistratura).

2 Als Personen, die richterliche Funktionen ausüben, auf die Artikel 74 Absatz 1 LOG Bezug nimmt, gelten insbesondere die Experten des Enteignungsgerichts, die Laienrichter sowie die Laienmitglieder anderer Gerichte.

3 Weder als Magistraten noch als Personen, die richterliche Funktionen ausüben, im Sinne dieser Verordnung gelten diejenigen, die in zivilen Schlichtungsbehörden tätig sind, die Assessoren-Sekretäre, die Gerichtsschreiber und die Vize-Gerichtsschreiber, noch die Gerichtssekretäre der Untersuchungsrichter.

4 In dieser Verordnung ist der Oberbegriff „Magistraten“ als Sammelbegriff zu verstehen, der auch Personen einschliesst, die richterliche Funktionen ausüben.

RCdM

1 Die Organe des Richterrates sind das Plenum, der Präsident und der Vizepräsident, die von einem Sekretariat unterstützt werden.

2 Das Plenum setzt sich aus allen ordentlichen Mitgliedern des Richterrates oder, im Falle ihrer Verhinderung, aus deren Stellvertretern zusammen. Der Präsident kann beschließen, auch die Stellvertreter zu den Plenarsitzungen einzuladen; deren Stimmen haben beratenden Charakter.

3 Bei Bedarf können Sonderkommissionen eingesetzt werden.

4 Der Präsident leitet das Plenum und die Kommissionen, mit der Möglichkeit der Delegation an den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied.

RCdM

Der Plenarrat übt alle Befugnisse aus, die das Gesetz dem Rat der Richterschaft zuweist und die nicht dem Präsidenten zugewiesen sind.

RCdM

Der Plenarrat übt die administrative Aufsicht über die Justizbehörden im Sinne des JOG aus und hat namentlich folgende Zuständigkeiten

a) die Durchführung von Besuchen oder Inspektionen bei den verschiedenen Justizbehörden durch eine Delegation zu beschliessen, die je nach Bedarf und Kompetenzen ihrer Mitglieder ernannt wird;

b) die Berichte der Justizbehörden zu prüfen;

c) festgestellte Unregelmässigkeiten in der Funktionsweise einer Justizbehörde der betroffenen Institution mitzuteilen und eine Frist zur Behebung des Problems zu setzen, deren Nichteinhaltung die Eröffnung einer Administrativuntersuchung zur Folge haben kann;

d) die Eröffnung einer Administrativuntersuchung zu beschliessen und die damit verbundenen Entscheidungen zu treffen;

e) Empfehlungen allgemeiner Tragweite zu erlassen, den zuständigen Behörden Anweisungen und Massnahmen zur Verbesserung der Organisation und Funktionsweise der Justizbehörden zu melden und vorzuschlagen.

RCdM

Der Plenarrat hat unter anderem folgende disziplinarische Zuständigkeiten

a) die Eröffnung von Amtes wegen eines Disziplinarverfahrens zu beschliessen und dieses zu instruieren, grundsätzlich durch den Präsidenten oder eine Delegation desselben;

b) ein Disziplinaruntersuchungsverfahren auf ausdrückliches Ersuchen des Melders zu eröffnen und zu instruieren, grundsätzlich durch den Präsidenten oder eine Delegation desselben, sofern dieses als ausreichend begründet erachtet wird, oder gemäss Artikel 83 Absatz 2 LOG, nachdem seine Meldung zunächst mit einem präsidialen Entscheid gemäss Artikel 83 Absatz 1 LOG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde;

c) den Entscheid zu erlassen, der ein Disziplinarverfahren abschliesst, und gegebenenfalls die Verhängung einer Disziplinarmassnahme, einschliesslich der Entlassung des Richters, zu beschliessen;

d) offensichtlich unbegründete Meldungen in Ausnahmefällen zu bearbeiten, in denen der Präsident es für angebracht hält, dass die Entscheidung vom Plenum und nicht nur von ihm allein getroffen wird. [1]

[1] Buchst. eingeführt mit R 4.6.2025; in Kraft seit 25.7.2025 – AS 2025, 158.

RCdM

Der Plenarrat weist die Kandidaturen der bereits amtierenden Richter, die eine Wiederbestätigung in der gleichen Funktion für eine weitere Ernennungsperiode beantragen möchten, nach persönlicher Anhörung dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme vor.

RCdM

Der Plenarrat ist zudem zuständig für

a) auf Antrag des Richters über seine Entbindung vom Amtsgeheimnis zu entscheiden;

b) Stellung zu nehmen zu Gesetzesentwürfen oder Problemstellungen, die ihm vom Grossen Rat, vom Staatsrat oder von anderen Behörden unterbreitet werden;

c) die Einhaltung der Verpflichtung der Gerichtsbehörden zu überwachen, die vom Staatsrat gemäss Artikel 17a des Gesetzes über das Staatspersonal und die Lehrpersonen vom 15. März 1995 (LStP) erlassenen Personalmanagementvorschriften und -richtlinien einzuhalten;

d) dem Grossen Rat einen Jahresbericht über die Funktionsweise der kantonalen Justiz zu erstellen und vorzulegen;

e) Richter zu entbinden, wenn sie wegen körperlicher oder psychischer Krankheit oder aus anderen Gründen die Amtspflichten nicht ordnungsgemäss erfüllen können;

f) dem Staatsrat die Stellungnahme zu den Nebenbeschäftigungen der Richter im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 GerOrgG zu formulieren;

g) Meldungen von Angestellten der Gerichtsbehörden oder in denen Richter tätig sind, im Sinne von Artikel 31a Absatz 3 LStP entgegenzunehmen, zu bearbeiten, zu entscheiden oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde weiterzuleiten;

h) vorsorgliche Massnahmen im Rahmen der Verfahren seiner Zuständigkeit zu erlassen; [2]

i) alle anderen Aufgaben zu erfüllen, die das Gesetz dem Rat der Richterschaft zuweist. [3]

[2] Bst. geändert durch R 4.6.2025; in Kraft seit 25.7.2025 – Amtsblatt 2025, 158.

[3] Bst. geändert durch R 4.6.2025; in Kraft seit 25.7.2025 – Amtsblatt 2025, 158.

RCdM

1 Der Plenarrat wird vom Präsidenten nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern oder der Richterversammlung einberufen. Er muss mindestens zweimal jährlich tagen.

2 Die Einberufung erfolgt schriftlich per E-Mail mit einer Frist von mindestens zehn Tagen. In Fällen äußerster Dringlichkeit ist die Einberufung auch telefonisch und mit kürzerer Frist möglich.

3 Die Einberufung muss neben Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung auch die Tagesordnung angeben. Die notwendigen Unterlagen werden beigefügt oder gemäß den in der Einberufung enthaltenen Anweisungen zur Verfügung gestellt.

4 Die Sitzungen finden in der Regel in Präsenz statt. Es ist jedoch auch möglich, sie remote abzuhalten.

5 Kann ein ordentliches Mitglied nicht anwesend sein, muss es dies dem Präsidenten unverzüglich mitteilen, der dann einen Stellvertreter einberuft.

6 Stellvertreter können vom Präsidenten auch dann einberufen werden, wenn kein ordentliches Mitglied seine Abwesenheit angekündigt hat.

RCdM

1 Der Plenarrat fasst seine Beschlüsse in voller Besetzung (Art. 85 Abs. 1 OG).

2 Grundsätzlich, insbesondere bei dringenden oder weniger wichtigen Angelegenheiten, kann der Plenarrat seine Beschlüsse im Zirkularverfahren fassen, es sei denn, ein ordentliches Mitglied widersetzt sich dem und verlangt eine Sitzung.

3 Auch Beschlüsse im Zirkularverfahren werden in voller Besetzung gefasst.

4 Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag (doppeltes Stimmrecht).

5 In Ausnahmefällen und aus schwerwiegenden Gründen kann eine Entscheidung auch gefasst werden, ohne dass sich alle Mitglieder (oder Stellvertreter) des Plenarrats geäussert haben, vorausgesetzt, es liegen mindestens 4 Ja-Stimmen vor.

6 Die fakultativ einberufenen stellvertretenden Mitglieder und der juristische Sekretär haben beratende Stimme.

RCdM

1 Qualora un membro sia stato validamente ricusato o si sia escluso, deve essere sostituito da un supplente.

2 Se la ricusazione o l’esclusione concerne solo una trattanda, la supplenza deve essere prevista solo per l’evasione della stessa.

3 La procedura di ricusazione ed esclusione è retta dall’articolo 49.

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1 Falls ein Mitglied erfolgreich abgelehnt oder sich selbst ausgeschlossen hat, muss es durch ein Ersatzmitglied ersetzt werden.

2 Betrifft die Ablehnung oder der Ausschluss nur einen Tagesordnungspunkt, so ist die Stellvertretung nur für die Behandlung dieses Punktes vorzusehen.

3 Das Verfahren der Ablehnung und des Ausschlusses richtet sich nach Artikel 49.

RCdM

1 Die von der Richterversammlung gewählten Mitglieder sind in erster Linie durch die von ihr selbst ernannten Ersatzmitglieder zu ersetzen; die vom Grossen Rat gewählten Mitglieder sind durch von diesem ernannte Ersatzmitglieder zu ersetzen.

2 Sollte kein Ersatzmitglied einer Kategorie verfügbar sein, kann auf ein Mitglied der anderen Kategorie zurückgegriffen werden.

3 In Ausnahmefällen, in denen ein ordentliches Mitglied nicht durch ein Ersatzmitglied ersetzt werden kann, kann der Grosse Rat dennoch Beschlüsse fassen, vorausgesetzt, es liegen mindestens vier zustimmende Stimmen vor.

4 Die Ernennung des Ersatzmitglieds obliegt dem Präsidenten.

RCdM

1 Der Plenarrat kann die vorsorgliche, vorübergehende Suspendierung eines seiner Mitglieder beschließen, gegen das ein Strafverfahren läuft, wenn die Umstände und die Schwere der vorgeworfenen Straftat dies rechtfertigen.

2 Ein Mitglied des Justizrates, gegen das ein Strafverfahren läuft, kann dem Plenarrat eine schriftliche Erklärung unterbreiten, in der es seine Suspendierung beantragt und erklärt, sich mit sofortiger Wirkung von jeder Tätigkeit im Rat zurückziehen zu wollen.

3 Der Plenarrat entscheidet unverzüglich über den Antrag auf Suspendierung.

4 Im Falle der Ablehnung des Antrags auf Suspendierung muss das Mitglied seine Tätigkeit im Justizrat unverzüglich wieder aufnehmen.

RCdM

1 Jede Sitzung wird protokolliert.

2 Das Protokoll muss den Ort, das Datum und die Dauer der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Themen und die getroffenen Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses enthalten.

3 Auf Antrag eines der Mitglieder und mit Zustimmung aller Anwesenden gibt das Protokoll in knapper Form auch den Inhalt der Diskussionen oder Teilen davon wieder. Jedes Mitglied oder Ersatzmitglied kann die Protokollierung, beziehungsweise die Berichtigung, seiner Äusserungen verlangen.

4 Das Protokoll wird von dessen Verfasser und vom Präsidenten unterzeichnet.

RCdM

1 Der Präsident hat insbesondere folgende Aufgaben

a) die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Richterrates und die Ausführung seiner Beschlüsse;

b) die Einberufung der Plenarsitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Bezeichnung allfälliger Stellvertreter und die Leitung der Beratungen;

c) die Führung der laufenden Geschäfte und die Ergreifung der notwendigen Maßnahmen in dringenden Fällen;

d) die Ergreifung der organisatorischen Maßnahmen der administrativen Aufsicht durch das Plenum, insbesondere die Anforderung von Dokumenten, die Organisation von Besuchen und Anhörungen;

e) die Bearbeitung offensichtlich unbegründeter Beschwerden, unter Benachrichtigung des betroffenen Richters, des Beschwerdeführers und der anderen Mitglieder des Richterrates (Art. 83 Richterorganisationsgesetz [ROG]);

f) die Ergreifung von vorsorglichen Maßnahmen;

g) die Vorbereitung der Beschlüsse und Berichte des Richterrates;

h) die Vertretung des Richterrates gegenüber Behörden und Dritten, mit der Befugnis, sich von anderen Mitgliedern begleiten zu lassen;

i) die Pflege der Beziehungen des Richterrates zu den Medien;

l) die Ernennung der dem Richterrat zugewiesenen Mitarbeitenden.

2 Der Präsident kann bestimmte Aufgaben in Einzelfällen an andere ordentliche oder stellvertretende Mitglieder des Richterrates delegieren.

RCdM

Der Präsident informiert den Plenarrat regelmäßig über seine Tätigkeit.

RCdM

Im Falle einer Verhinderung wird der Präsident durch den Vizepräsidenten ersetzt, der seinerseits, aus ähnlichen Gründen, durch ein anderes Mitglied oder einen stellvertretenden Vertreter, der vom Präsidenten, hilfsweise vom Vizepräsidenten oder, im Falle der Unmöglichkeit, vom Plenum bestimmt wird, vertreten werden kann.

RCdM

1. Der Präsident und das Plenum werden von einem Rechtssekretariat unterstützt, das aus mindestens einem Kanzler besteht.

2. Das Rechtssekretariat kann bestimmte Akte oder Dokumente im Auftrag des Präsidenten unterzeichnen.

3. Das Rechtssekretariat ist für die Protokollierung der Sitzungen, Tagungen und Anhörungen verantwortlich, entweder persönlich oder durch Delegation an Dritte.

4. Das Rechtssekretariat ist unter anderem für die Vorbereitung von Entscheidungsentwürfen auf Antrag des Präsidenten sowie für die Unterstützung des Präsidenten bei der Erstellung der Jahresberichte und jeder anderen Art von Bericht oder Stellungnahme zuständig.

RCdM

1 Grundsätzlich obliegt dem Rechtssekretariat auch das Verwaltungssekretariat, es sei denn, diese Aufgabe wurde einer dritten Person übertragen, die ebenfalls den Weisungen des Präsidenten untersteht.

2 Die wesentlichen administrativen Aufgaben bestehen darin, die für die Beratungen des Plenumsrates erforderlichen Unterlagen zu sammeln und vorzubereiten, die Sitzungen zu organisieren, die ein- und ausgehende Korrespondenz sowie Telefonate und Kontakte mit Dritten zu verwalten.

3 Das Verwaltungssekretariat ist für die Aufbewahrung und Archivierung der Akten zuständig.

4 Es verwaltet zudem die Veröffentlichungen im Internet und die Korrespondenz mit den Mitgliedern.

RCdM

1 Der Justizrat übt die administrative Aufsicht aus durch

a) die Prüfung der Jahresberichte der Gerichtsbehörden;

b) Besuche bei den Gerichtsbehörden nach Bedarf, aber mindestens einmal pro Amtszeit;

c) die Prüfung und Entscheidung über schriftliche Meldungen betreffend die Funktionsweise einer Gerichtsbehörde.

2 Bei Bedarf kann er, nach Information der betreffenden Gerichtsbehörde

a) die Anhörung der Richter oder des beteiligten Personals vornehmen;

b) alle für die Ausübung seines Mandats nützlichen Dokumente einsehen, es sei denn, überwiegende öffentliche oder private Interessen stehen dem entgegen.

RCdM

Der Präsident prüft die Jahresberichte der Gerichtsbehörden und ist befugt, von diesen ergänzende Unterlagen anzufordern. Die Jahresberichte der einzelnen Gerichtsbehörden werden dem Jahresbericht des Justizrates beigefügt, der dem Gesamtplenum unterbreitet wird, welches ebenfalls befugt ist, Ergänzungen anzufordern.

RCdM

1 Offizielle Besuche bei den Gerichtsbehörden werden vom Präsidenten oder vom Plenarrat beschlossen. Sie werden in der Regel vom Präsidenten selbst oder von einer vom Präsidenten mit Zustimmung des Plenarrats ausgewählten Delegation durchgeführt, wobei jedes Mitglied auf ausdrücklichen Wunsch die Möglichkeit hat, teilzunehmen.

2 Der Plenarrat legt die Themen fest, die er bei solchen Besuchen behandeln möchte, und informiert die betreffende Gerichtsbehörde darüber, unter Angabe der Mitglieder der mit dem Besuch beauftragten Delegation.

3 Nach Abschluss des Besuchs ist grundsätzlich ein schriftlicher Bericht zu erstellen, der der besuchten Gerichtsbehörde und dem Plenarrat vorzulegen ist. Sollte kein schriftlicher Bericht vorliegen, informiert die mit dem Besuch beauftragte Delegation die Kollegen des Richterrats mündlich über das Ergebnis des Besuchs anlässlich der folgenden Plenarsitzung.

RCdM

1 Werden schwerwiegende Funktionsstörungen in der Tätigkeit einer Gerichtsbehörde festgestellt, so müssen diese vom Plenar- bzw. Gesamtvorstand diskutiert werden, der anschliessend die betreffende Gerichtsbehörde informieren, ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme geben und ihr schliesslich eine Frist zur Behebung dieser Störungen setzen muss.

2 Läuft diese Frist fruchtlos ab und sollten die Fehlfunktionen fortbestehen, kann der Plenar- bzw. Gesamtvorstand eine administrative Untersuchung zur Sachverhaltsabklärung eröffnen, entweder durch eigene Mitglieder oder gegebenenfalls durch Beauftragung eines externen Experten. Die betreffende Gerichtsbehörde muss angehört werden.

3 Die beauftragten Mitglieder oder der externe Experte können die Akten einsehen, nach vorgängiger Information und Anfrage bei der betreffenden Gerichtsbehörde, die zur Zusammenarbeit verpflichtet ist, ausser in Fällen, in denen ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dem entgegensteht. In diesem Fall muss der Plenar- bzw. Gesamtvorstand auf Antrag der betroffenen Gerichtsbehörde entscheiden, ob das Einsichtsgesuch aufrechterhalten oder darauf verzichtet wird.

4 Am Ende des Verfahrens wird ein Bericht zuhanden des Plenar- bzw. Gesamtvorstands erstellt.

RCdM

Empfehlungen, Meldungen und Vorschläge an die verschiedenen Gerichts- oder politischen Behörden werden vom Präsidenten dem Plenum vorab unterbreitet und, sobald die Genehmigung eingeholt wurde, vom Präsidenten selbst der betreffenden Behörde vorgelegt.

RCdM

Die Entscheidungen im Bereich der Verwaltungsaufsicht werden vom Plenarischen Rat mit Stimmenmehrheit getroffen, einschliesslich jener, Empfehlungen, Hinweise und Vorschläge zu unterbreiten, grundsätzlich auf Antrag des Präsidenten.

RCdM

1 Der Justizrat ist für die Disziplinaraufsicht über alle Richter im Sinne von Artikel 4 zuständig.

2 Ein Disziplinarverfahren im Sinne von Artikel 81 LOG kann vom Justizrat von Amtes wegen oder auf schriftliche und begründete Anzeige einer Behörde oder eines Dritten eingeleitet werden.

3 Der Anzeigende ist nicht Partei des Verfahrens.

RCdM

1 Jede Meldung an den Justizrat wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin vorläufig geprüft.

2 Der Präsident oder die Präsidentin beurteilt im Rahmen der Einholung der notwendigen Vorabinformationen, ob eine Stellungnahme des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin erforderlich ist. Kommt er oder sie zum Schluss, dass dies der Fall ist, informiert er oder sie den Richter oder die Richterin und fordert ihn oder sie auf, innerhalb einer angemessenen Frist dazu Stellung zu nehmen; falls vorhanden, übermittelt er oder sie dem Richter oder der Richterin eine Kopie der Meldung.

3 Ist die Meldung nicht offensichtlich unbegründet, informiert der Präsident oder die Präsidentin den Justizrat im Plenum, der über die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens entscheidet. Beschliesst er hingegen, kein Disziplinarverfahren zu eröffnen, wird der Fall vom Präsidenten oder von der Präsidentin oder vom Justizrat formell von den Rollen gestrichen. [4]

4 Die von Amtes wegen erfolgte Einleitung eines Disziplinarverfahrens kann vom Präsidenten oder von der Präsidentin oder von einem der ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder des Rates vorgeschlagen werden und wird unter Anwendung der Absätze 2 und 3 behandelt, wobei ein allfälliges Ersuchen um Stellungnahme des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin von einer schriftlichen Beschreibung der mutmasslichen Vorwürfe begleitet sein muss.

5 Das Plenum ist für die Anordnung der notwendigen vorsorglichen Massnahmen zuständig. In dringenden Situationen kann die Entscheidung vom Präsidenten oder von der Präsidentin getroffen werden, muss aber unverzüglich dem Plenum zur Ratifizierung vorgelegt werden. [5]

6 Die Notwendigkeit, eine Meldung an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf strafbare Handlungen zu erstatten, bleibt vorbehalten.

[4] Abs. geändert durch R 4.6.2025; in Kraft seit 25.7.2025 - BU 2025, 158.

[5] Abs. geändert durch R 4.6.2025; in Kraft seit 25.7.2025 - BU 2025, 158.

RCdM

1. Ist die Meldung offensichtlich unbegründet, kann der Präsident sie mit einem kurz begründeten Entscheid als unzulässig erklären und den Meldenden hierüber informieren, wobei er den gemeldeten Richter und den Plenarrat in Kenntnis setzt. Aus Opportunitätsgründen kann er ausnahmsweise von der Information des Richters absehen.

2. Der präsidiale Entscheid über die Unzulässigkeit muss den Hinweis enthalten, dass der Meldende innert einer Frist von zehn Tagen verlangen kann, seine Meldung dem Plenarrat zur Beurteilung zu unterbreiten, mit dem Hinweis, dass im Falle einer Bestätigung des präsidialen Entscheids eine Gerichtsgebühr von bis zu 2'000 Franken erhoben werden kann. In einem solchen Fall kann vom Meldenden die Zahlung eines Vorschusses verlangt werden, mit dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung das Verfahren eingestellt wird.

3. Für präsidiale Entscheide über die Unzulässigkeit kann dem Meldenden ein Betrag zwischen 50 und 200 Franken zur Deckung der Verfahrenskosten auferlegt werden.

4. Erfordern die Umstände dies, kann der Entscheid über offensichtlich unbegründete Meldungen auf Antrag des Präsidenten direkt vom Plenum getroffen werden. [6]

[6] Abs. eingefügt durch R 4.6.2025; in Kraft seit 25.7.2025 - AS 2025, 158.

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[7] **Artikel 7 Disziplinarverfahren**

1. Beschliesst das Plenum nach Einholung der nötigen Vorabklärungen, ein Disziplinarverfahren zu eröffnen, so muss es den betroffenen Richter sowie die Leitung der Justizbehörde, in der er tätig ist, davon in Kenntnis setzen. Dem Richter sind die eingeholten Unterlagen zur Verfügung zu stellen und es ist ihm eine Frist für seine Stellungnahme beziehungsweise für die Beantragung der Abnahme von Beweismitteln oder der persönlichen Anhörung zu setzen.

2. Werden die Fakten bestritten, entscheidet das Plenum über die mitgeteilten Beweismittel und den Antrag auf persönliche Anhörung und bestimmt bei Bedarf ein oder mehrere Mitglieder zur Untersuchung des Falles.

3. ...

4. ...

5. ...

6. Nach Abschluss der Untersuchung wird der von dem Verfahren betroffene Richter aufgefordert, innerhalb einer Frist von 10 Tagen, die nur ausnahmsweise verlängert werden kann, seine Schlussfolgerungen zu formulieren.

7. Das Verfahren wird im Falle der Nichtwiederwahl oder des Rücktritts des betroffenen Richters ausgesetzt, unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 86 JCG. Es wird wieder aufgenommen, wenn der Betroffene in ein neues Richteramt gewählt wird.

[7] Art. geändert durch R 4.6.2025; in Kraft seit 25.7.2025 - BU 2025, 158.

RCdM

1 Die Entscheidung des Plenarischen Rates in Bezug auf das Disziplinarverfahren wird mit Stimmenmehrheit getroffen.

2 Die begründete Entscheidung muss vom Präsidenten mit Unterstützung des juristischen Sekretariats oder von einem von ihm beauftragten Mitglied, nach Information des Plenarischen Rates, verfasst und vom Präsidenten unterzeichnet werden, wobei die Möglichkeit der Delegation an den Vizepräsidenten oder, ersatzweise, an ein anderes Mitglied im Falle einer Verhinderung besteht.

3 Die Entscheidung kann die Übernahme von Gebühren und Spesen durch eine der Parteien oder den Meldenden vorsehen, wenn begründete Motive vorliegen. Für die Quantifizierung findet das Gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 24. September 2013 (LPAmm) sinngemäss Anwendung.

4 Die Entscheidung muss dem Richter, dem Staatsrat und, sofern es sich nicht um Richter aus Volkswahl handelt, dem Grossen Rat durch dessen Präsidenten zugestellt werden. Sie wird auch dem Meldenden zugestellt, gegebenenfalls in Auszugsform.

5 Die Disziplinarentscheidung muss die Angaben zu den Rechtsmittelmöglichkeiten enthalten.

RCdM

1 Der Präsident kann, unter Information der anderen Mitglieder und der meldenden Person, Meldungen, die einen bereits erfolglos dem Justizrat unterbreiteten Sachverhalt betreffen, der von derselben Person gemeldet wurde und der offensichtlich mutwilliger Natur ist, ohne Förmlichkeiten abweisen und archivieren.

2 Im Falle von Bösgläubigkeit kann der meldenden Person ein Betrag zwischen 100 und 1'000 Franken zur Deckung der Verfahrenskosten auferlegt werden.

RCdM

1 Der Justizrat nimmt mit einem Bericht an den Grossen Rat zu den Kandidaturen für die Wiederwahl derjenigen Stellung, die bereits ein seiner Aufsicht unterstehendes Amt ausüben (Art. 79 Abs. 2 Bst. f OG).

2 In der Stellungnahme muss die Haltung des Justizrates zur Kandidatur jedes einzelnen Richters angegeben und entsprechend begründet werden.

3 Die Stellungnahme muss zudem angeben, ob ein Richter Gegenstand einer Sanktion war und aus welchem Grund, bzw. ob ein Disziplinarverfahren gegen ihn im Gange ist und aus welchem Grund.

RCdM

Das Vorprüfungsverfahren beginnt mit der Mitteilung der Namen der Kandidaten, die sich um eine Wiederwahl bewerben, durch den Grossen Rat an den Justizrat.

RCdM

1 Die Beurteilung des Kandidaten erfolgt aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und seiner beruflichen Eignung für die Funktion. Dabei werden quantitative und qualitative Elemente berücksichtigt; letztere müssen die beruflichen, operativen, persönlichen und sozialen Kompetenzen sowie die Fähigkeiten und Kapazitäten zur Führung und Leitung für Positionen, die dies erfordern, umfassen.

2 Der Justizrat führt eine Vorprüfung der Kandidaturen durch. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern nimmt er weitere Abklärungen vor.

3 Der Justizrat beschafft alle Informationen und zieht die Konsultationen bei, die er für die Beurteilung des Kandidaten als notwendig erachtet. Die Beurteilung darf sich nicht auf anonyme Quellen, Gerüchte oder informelle Hinweise stützen.

4 Der Gesamtjustizrat muss grundsätzlich jeden Richter, der sich um seine Wiederwahl in das Amt bewirbt, in einem Gespräch anhören, dessen Kernelemente in einem Protokoll festgehalten werden müssen, das unmittelbar vor Ort vom Richter und den Anwesenden unterzeichnet wird.

5 Der Richter kann dem Justizrat gegenüber das Amtsgeheimnis hinsichtlich der Gerichtsakten, für die er zuständig ist oder war, nicht entgegenhalten.

6 Der Gesamtjustizrat kann die Instruktion und die Sammlung der Elemente an den Präsidenten oder an seine Mitglieder delegieren.

RCdM

1 Falls eine negative Voranzeige in Aussicht steht, teilt der Rat dies dem Kandidaten mit und setzt ihm eine kurze Frist, um seine Bemerkungen oder allfällige Anträge auf Ergänzung des Sachverhalts einzureichen. [8]

2 Der Kandidat kann Unterlagen beilegen oder die Abnahme anderer Beweismittel beantragen, sofern diese den Verfahrensverlauf nicht erheblich verzögern.

3 Der Grosse Rat entscheidet über Anträge auf Ergänzung des Sachverhalts und darüber, ob weitere Schriftenwechsel durchgeführt werden.

4 Der Grosse Rat legt die Modalitäten und die Reihenfolge der Anhörungen fest, die protokolliert oder aufgezeichnet werden. Der Richter kann bis sieben Tage vor der Anhörung schriftliche Eingaben oder Memoranden einreichen. [9]

5 Sollte der Grosse Rat schliesslich beschliessen, die Kandidatur eines amtierenden Richters negativ voranzuzeigen, so muss er dies der betreffenden Person mitteilen, bevor er den definitiven Bericht dem Grossen Rat übermittelt, und ihr die Möglichkeit einräumen, innert kurzer Frist schriftlich Stellung zu nehmen und ihre diesbezüglichen Bemerkungen dem offiziellen Bericht zuhanden des Grossen Rates beizulegen. Seine Möglichkeit, die Kandidatur gemäss Artikel 39 Absatz 2 zurückzuziehen, bleibt vorbehalten. [10]

[8] Abs. geändert mit R vom 4.6.2025; in Kraft seit 25.7.2025 - BU 2025, 158.

[9] Abs. geändert mit R vom 4.6.2025; in Kraft seit 25.7.2025 - BU 2025, 158.

[10] Abs. geändert mit R vom 4.6.2025; in Kraft seit 25.7.2025 - BU 2025, 158.

RCdM

1 Der Plenarrat fasst Mehrheitsbeschlüsse über die Vorbescheide in ordentlicher Zusammensetzung und in Plenarsitzung. Die Ersatzmitglieder vertreten die abwesenden, befangenen oder rechtlich verhinderten ordentlichen Mitglieder.

2 Jedes Mitglied gibt zu jedem Kandidaten einen eigenen Vorbescheid ab. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.

3 Für jede einzelne Kandidatur wird eine Bewertung auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 36 abgegeben.

4 Die in einem Disziplinarverfahren festgestellten Tatsachen werden, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, vom Plenarrat auch im Vorbescheidsverfahren autonom bewertet.

RCdM

1 Die Vorentscheide müssen kurz begründet werden, wobei negative Vorentscheide auch die durchgeführten Abklärungen aufzeigen müssen.

2 Bei einem negativen Vorentscheid wird der betroffene Kandidat vorab informiert und aufgefordert, innert drei Tagen zu erklären, ob er seine Kandidatur aufrechterhalten oder zurückziehen will.

3 Positive und negative Vorentscheide, mit Ausnahme derjenigen der Richter, die ihre Kandidatur zurückgezogen haben, müssen gleichzeitig dem Grossen Rat und den kandidierenden Richtern übermittelt werden. [11]

[11] Abs. geändert durch R 4.6.2025; in Kraft seit 25.7.2025 - BU 2025, 158.

RCdM

Der Zugang zu den Akten kann der Justiz- und Menschenrechtskommission des Grossen Rates auf deren ausdrückliches Ersuchen nur gewährt werden, wenn der betroffene Magistrat zustimmt.

RCdM

1. Das Verfahren zur Entbindung eines Richters vom Amtsgeheimnis wird auf dessen begründeten Antrag eingeleitet.

2. Die Entscheidung muss, sofern sie positiv ausfällt, die genauen Grenzen der Entbindung angeben.

RCdM

Wenn ein Richter oder Staatsanwalt wegen körperlicher oder psychischer Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, die Pflichten seines Amtes ordnungsgemäß zu erfüllen, bewertet und entscheidet der Plenarrat auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen über die Entlassung eines Richters oder Staatsanwalts, wobei das in den Artikeln 31 und 32 vorgesehene Verfahren analog angewendet wird.

RCdM

1 Auf Antrag des Betroffenen oder des Staatsrats prüft und verabschiedet der Grosse Rat die Nebentätigkeiten der Richter.

2 Ein ablehnender Entscheid darf nur nach Anhörung des betroffenen Richters ergehen. Der Vorentscheid muss begründet werden.

RCdM

1 Meldungen von Angestellten der Justizbehörden oder solchen, in denen Richterinnen und Richter im Sinne von Artikel 31a Absatz 3 des Richtergesetzes tätig sind, werden vom Präsidenten oder der Präsidentin entgegengenommen und unter Anwendung der Bestimmungen des Disziplinaraufsichtsverfahrens gemäss den Artikeln 28 ff. dieser Verordnung behandelt. Sofern die gemeldeten Personen keine Richterinnen und Richter sind, wird das Dossier schliesslich der Anstellungsbehörde im Sinne von Artikel 34 des Richtergesetzes überwiesen.

2 Bei einer Meldung im Sinne von Artikel 31a Absatz 1 des Richtergesetzes über die Begehung eines von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechens oder Vergehens muss der Justizrat unverzüglich Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden erstatten.

3 Meldungen sind vertraulich zu behandeln.

RCdM

Jede andere Art von Entscheidungen betreffend die Richter, die nicht ausdrücklich durch dieses Reglement geregelt ist, muss auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen unter Einhaltung des rechtlichen Gehörs der Parteien in analoger Anwendung der Grundsätze der Artikel 31 und 32 getroffen werden.

RCdM

1. Der Präsident bereitet, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den Mitgliedern des Plenums, die Entwürfe der Jahresberichte und Stellungnahmen des Richterrats sowie die erforderlichen Unterlagen vor, die er dem Plenum zur Genehmigung unterbreitet.

2. Der Richterrat stellt sicher, dass die Identität der Personen, die sanktioniert wurden oder Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sind, sowie aller daran Beteiligten von der Öffentlichkeit nicht erkannt werden kann.

RCdM

Der Justizrat übermittelt dem Grossen Rat, gegebenenfalls über den Staatsrat, einen jährlichen Bericht über den Stand der kantonalen Justiz und über seine eigene Tätigkeit, welcher anschliessend durch Veröffentlichung auf den Internetseiten des Kantons, die dem Justizrat gewidmet sind, öffentlich zugänglich gemacht wird.

RCdM

1 Die Beschlüsse, Protokolle, Arbeitsdokumente und die übrigen Dokumente des Justizrates sind vertraulich.

2 Die Mitglieder des Justizrates, die Ersatzmitglieder und alle Personen, die mit ihm zusammenarbeiten, unterliegen dem Amts- und Funktionsgeheimnis.

3 Die Mitglieder des Justizrates und die mit ihm zusammenarbeitenden Personen haben die Zuständigkeiten des Präsidenten in Bezug auf die Information der Öffentlichkeit und die Vertretung des Rates gegenüber Behörden und Dritten zu respektieren.

4 Der Justizrat kann seine Mitglieder vom Amtsgeheimnis entbinden, wenn die Umstände dies erfordern oder rechtfertigen.

RCdM

1 Der Plenarrat entscheidet über Anträge auf Ausstand eines oder mehrerer seiner Mitglieder, ohne das vom Ausstand betroffene Mitglied und unter Ergänzung durch die Stellvertreter. Betrifft der Ausstand alle Mitglieder des Plenarrates, wird der Antrag zur Entscheidung an die von der LOG bezeichnete zuständige Behörde überwiesen.

2 Jedes Mitglied des Plenarrates muss den Präsidenten informieren, sobald begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes gegen es bestehen, und tritt von sich aus in den Ausstand, wenn es den Grund als gegeben erachtet oder aus schwerwiegenden Gründen der Opportunität.

3 Für den Ausstand gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 47 ff.) sinngemäss.

4 Das in den Ausstand getretene oder ausgeschlossene Mitglied nimmt an den Beratungen nicht teil und erhält keinerlei Dokumentation betreffend das betreffende Verfahren.

5 Die Regeln über den Ausstand und den Ausschluss sind sinngemäss auf die Mitglieder des Sekretariats des Justizrates und auf externe Sachverständige anwendbar.

6 Die Grundsätze des Ausstands und des Ausschlusses müssen in allen Tätigkeitsbereichen des Justizrates anerkannt und angewandt werden, nicht nur bei Verwaltungs- und Disziplinarverfahren.

RCdM

Soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 24. September 2013 und des Gesetzes über die Gerichtsverfassung vom 10. Mai 2006.

RCdM

Diese Verordnung, genehmigt am 10. November 2023 vom Plenarrat, tritt am 1. März 2024 in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Juni 2025 [12]

Auf bei Inkrafttreten der Änderung hängige Verfahren sind die neuen Bestimmungen anwendbar.

Veröffentlicht im AB 2024, 57.

[12] Übergangsbestimmung eingeführt durch V 4.6.2025; in Kraft seit 25.7.2025 – AB 2025, 158.

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