Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Tessin (LIPCT) (LIPCT)
Table of Provisions (25)
Statutory Text (25 Provisions)
Es wird das Vorsorgeinstitut des Kantons Tessin (nachfolgend Vorsorgeinstitut) gegründet, dessen Zweck es ist, seinen Mitgliedern eine ausreichende berufliche Vorsorge bei vorzeitiger Pensionierung, im Alter, bei Invalidität und deren Hinterbliebenen im Todesfall zu gewährleisten.
1 Die Vorsorgeeinrichtung ist eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist in Bellinzona.
2 Die Vorsorgeeinrichtung ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen.
3 Die Vorsorgeeinrichtung ist im Handelsregister eingetragen.
Das Vorsorgeinstitut erbringt die Leistungen nach Massgabe des vorliegenden Gesetzes und der Bestimmungen des Reglements. Die Mindestleistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) sind in jedem Fall gewährleistet.
1 Obligatorisch der Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind die Mitglieder des Staatsrats, die Richter der richterlichen Gewalt und die Staatsangestellten, die gemäss dem Gesetz vom 15. März 1995 über die Organisation der Staatsangestellten und der Lehrkräfte (LORD) definiert sind und ein in diesem Gesetz festgelegtes jährliches Mindestgehalt beziehen. [2]
2 Folgende können nach vorgängiger Zustimmung des Staatsrats aufgrund einer Vereinbarung der Vorsorgeeinrichtung angeschlossen werden
a) die Privatschulen, die Unterricht im Rahmen der Schulpflicht gemäss dem Schulgesetz vom 1. Februar 1990 erteilen;
b) die Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften;
c) die privatrechtlichen und gemeinnützigen Körperschaften, die vom Kanton aufgrund einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung wiederkehrend subventioniert werden.
3 Im Falle der Kündigung der Anschlussvereinbarung ist das geltende Reglement über die Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung anwendbar. [3]
4 Die Modalitäten bezüglich des Anschlusses externer Arbeitgeber und deren Pflichten werden von der Vorsorgeeinrichtung geregelt, welche einen zusätzlichen Sanierungsbeitrag zu deren Lasten vorsehen kann, falls das Verhältnis zwischen ihren aktiven Versicherten und ihren Rentenbezügern ungünstiger ausfällt als das globale Verhältnis der Einrichtung. [4]
[2] Abs. geändert durch G 20.10.2020; in Kraft seit 1.1.2021 – ABl 2021, 259.
[3] Abs. geändert durch G 17.10.2023; in Kraft seit 1.1.2025 – ABl 2024, 184.
[4] Abs. geändert durch G 17.10.2023; in Kraft seit 1.1.2025 – ABl 2024, 184.
1 Die Versicherung beginnt mit dem Anstellungsverhältnis.
2 Die Versicherungspflicht endet bei Entstehung eines Anspruchs auf Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen oder bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses.
3 Bis zum Monat der Vollendung des 20. Altersjahres sind die Angestellten nur gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert.
4 Die Vorsorgeeinrichtung regelt die Einzelheiten betreffend Beginn und Ende der Versicherung.
[5] Die Leistungen werden im Vorsorgereglement festgelegt, das vom obersten Organ erlassen wird.
[5] Art. geändert durch Gesetz vom 17.10.2023; in Kraft ab 1.1.2025 – BBl 2024, 184.
… [6]
[6] Art. aufgehoben durch LG 17.10.2023; in Kraft ab 1.1.2025 – ABl. 2024, 184.
[7] 1 Die Vorsorgeeinrichtung sieht für die Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente, die vor Erreichen des AHV-Referenzalters fällig geworden ist, eine vorübergehende Ersatzleistung für die AHV-Rente vor.
2 Die Ersatzleistung wird von den Versicherten und den Arbeitgebern finanziert. Der Beitrag der Arbeitgeber beläuft sich auf höchstens den Betrag, der zur Finanzierung einer vorübergehenden AHV-Ersatzleistung in Höhe von 80% der maximalen AHV-Rente erforderlich ist.
3 Die Aufteilung der Finanzierung zwischen Arbeitgebern und Versicherten sowie alle anderen operativen Aspekte werden durch das Vorsorgereglement der Einrichtung geregelt.
[7] Art. geändert durch G 17.10.2023; in Kraft seit 1.1.2025 - AS 2024, 184.
Die Einnahmen der Vorsorgeeinrichtung sind
a) die ordentlichen Beiträge der Versicherten;
b) die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge der Arbeitgeber;
c) die spezifischen Finanzierungen für den Ersatzzuschlag zur AHV/IV-Rente;
d) die Sanierungsbeiträge der Arbeitgeber und der Versicherten;
e) die Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten zur Finanzierung der Rentenanpassung an die Teuerung;
f) die Vermögenserträge;
g) die Zuwendungen Dritter in Form von Schenkungen oder Vermächtnissen.
1 Der versicherte Lohn entspricht dem Jahreslohn, vermindert um einen Betrag, den sogenannten Koordinationsabzug, der 7/8 der maximalen AHV/IV-Rente beträgt. Bei Teilarbeitstätigkeit werden Lohn und Koordinationsabzug proportional gekürzt.
2 Der minimale versicherte Lohn beträgt 1/8 der maximalen AHV/IV-Rente.
3 Der maximale versicherte Lohn wird aufgrund des Gesetzes über die Löhne der Staatsangestellten und der Lehrpersonen vom 23. Januar 2017 (LStip), des Gesetzes über die Honorare der Magistraten vom 14. Mai 1973 und des Gesetzes über die Entschädigung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Staatsrates vom 20. Oktober 2020 (LRetCdS) festgelegt. [8]
4 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Modalitäten zur Bestimmung des versicherten Lohnes fest.
[8] Fassung gemäss G. vom 20.10.2020; in Kraft seit 1.1.2021 – ABl. 2021, 259, frühere Änderung: ABl. 2017, 90.
1 Das Vorsorgeinstitut erhebt bei den Versicherten und Arbeitgebern die Beiträge, die zur Finanzierung der Renten und Leistungen nach diesem Gesetz, der Verwaltungskosten und des BVG-Garantiefonds erforderlich sind.
2 Der ordentliche Gesamtbeitrag beläuft sich auf 22.1% des versicherten Lohns, wovon 11.6% zulasten der Arbeitgeber und 10.5% zulasten der Versicherten gehen.
3 Bei Versicherten unter 20 Jahren, die noch keine Beiträge für die Altersrente zahlen, wird ein Beitrag von 2.2% des versicherten Lohns erhoben, wovon 1.3% zulasten der Arbeitgeber und 0.9% zulasten der Versicherten gehen. [9]
4 Der ausserordentliche Beitrag beläuft sich auf 4% des versicherten Lohns und geht zulasten der Arbeitgeber. [10]
5 Der Sanierungsbeitrag beläuft sich auf 3% des versicherten Lohns, geht zulasten der Arbeitgeber und wird bis zum 31. Dezember 2051 erhoben. [11]
6 Zusätzlich zum ordentlichen Beitrag nach Abs. 2 kann ein Zusatzbeitrag erhoben werden, der höchstens 4% des versicherten Lohns beträgt und vollumfänglich zur Erhöhung der im Vorsorgereglement festgelegten Altersgutschriften bestimmt ist. Der Staatsrat ist auf Vorschlag des obersten Organs des Instituts zuständig, die effektive Höhe des Zusatzbeitrags innerhalb der vorgesehenen Bandbreite festzulegen. Der Staatsrat entscheidet nach Anhörung der anerkannten Gewerkschaften auch über die Aufteilung seiner Finanzierung zwischen Arbeitgebern und Versicherten, wobei die Mindestbeteiligung zulasten der Versicherten 50% und die maximale Beteiligung 70% des Zusatzbeitrags beträgt. [12]
7 … [13]
[9] Abs. geändert durch G vom 17.10.2023; in Kraft seit 1.1.2025 – BU 2024, 184.
[10] Abs. geändert durch G vom 17.10.2023; in Kraft seit 1.1.2025 – BU 2024, 184.
[11] Abs. geändert durch G vom 17.10.2023; in Kraft seit 1.1.2025 – BU 2024, 184.
[12] Abs. geändert durch G vom 17.10.2023; in Kraft seit 1.1.2025 – BU 2024, 184.
[13] Abs. aufgehoben durch G vom 17.10.2023; in Kraft seit 1.1.2025 – BU 2024, 184.
1 Die Anpassung der Renten an die Teuerung ist ausgesetzt, bis der Landesindex der Konsumentenpreise eine kumulierte Erhöhung von 15 % gegenüber dem Indexwert vom November 2012 erreicht hat.
2 Die Renten werden jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres an die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst, und zwar auf der Grundlage des effektiven Indexwertes vom November, im Rahmen der gemäss Abs. 3 zulässigen Grenzen.
3 Zur Finanzierung der Rentenanpassung an die Teuerung wird ein Beitrag von maximal 1,5 % erhoben, wovon 40 % zu Lasten des Versicherten und 60 % zu Lasten des Arbeitgebers gehen.
4 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung legt die Modalitäten für die Festlegung der jährlichen Beitragserhebung und des Prozentsatzes der Rentenanpassung fest.
[14] Gemäss Art. 1d der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2) kann die Vorsorgeeinrichtung für die Altersleistungen bis zu drei Vorsorgepläne im Beitragsprimat anbieten.
[14] Art. geändert durch Gesetz vom 17.10.2023; in Kraft seit 1.1.2025 - BBl 2024, 184.
1 Das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung wird gemäss den Artikeln 71 BVG und 49 ff. BVV 2 so angelegt, dass Sicherheit, Rendite, angemessene Risikoverteilung und die erforderliche Liquidität gewährleistet sind.
2 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung erlässt das Reglement über die Vermögensverwaltung.
1 Der Vorsorgeeinrichtung wendet das System der teilweisen Kapitalisierung unter den Bedingungen gemäss Art. 72a BVG ff. und der Übergangsbestimmung lit. c der BVG-Änderung vom 17. Dezember 2010 an.
2 Die Vorsorgeeinrichtung hat das Ziel, bis zum 31. Dezember 2051 einen Deckungsgrad von 85% zu erreichen.
1 Um das Ziel eines Deckungsgrades von 85% per 31. Dezember 2051 zu erreichen, leistet der Kanton einen Betrag von Fr. 454'500'000.00. Die Zahlung erfolgt in jährlichen, konstanten Raten, wobei für die Restschuld eine Rendite von 3.5% durch die Zahlung des Marktzinssatzes und einen ergänzenden Zusatzbeitrag sichergestellt wird.
2 Die Modalitäten der Auszahlung des gesamten vom Kanton zu tragenden Betrags werden in einer separaten Vereinbarung festgelegt, die vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung und dem Staatsrat unterzeichnet wird.
3 Der Kanton verbucht in der Passivseite seiner Bilanz per 1. Januar 2013 die Schuldanerkennung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung in Höhe von Fr. 454'500'000.00. Ein gleicher Betrag wird in der Aktivseite der Bilanz des Kantons verbucht, mit einer Amortisationsfrist bis zum 31. Dezember 2051.
4 Der Kanton kann die Rekapitalisierung der Vorsorgeeinrichtung auch durch die Abtretung von Immobilien vornehmen, basierend auf einer zwischen dem obersten Organ und dem Staatsrat abzuschliessenden Vereinbarung. In diesem Fall werden die Jahresraten gemäss Abs. 1 neu berechnet.
1 Der Kanton gewährleistet die Deckung der folgenden Leistungen durch die Vorsorgeeinrichtung, soweit sie nicht vollumfänglich auf der Grundlage der anfänglichen Deckungsgrade gemäss Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b BVG finanziert sind
a) Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenleistungen sowie Freizügigkeitsleistungen;
b) Austrittsleistungen, die dem austretenden Versichertenbestand im Falle einer Teilliquidation geschuldet sind;
c) technische Unterdeckungen, die dem verbleibenden Versichertenbestand durch eine Teilliquidation entstehen.
2 Die Staatsgarantie gilt auch für die Verpflichtungen gegenüber den Versichertenbeständen der Arbeitgeber, die sich nachträglich der Vorsorgeeinrichtung anschliessen.
3 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung erlässt ein von der Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtungen genehmigtes Reglement über die Teilliquidation.
1. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung besteht aus 10 Mitgliedern, wovon 5 die Versicherten und 5 die Arbeitgeber vertreten.
2. Der für Finanzen und Personal zuständige Staatsrat gehört dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung von Amtes wegen an. Der Staatsrat bezeichnet die Vertreter der Arbeitgeber.
3. Das oberste Organ regelt die Organisation und die Arbeitsweise der Vorsorgeeinrichtung.
1 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung übernimmt deren Gesamtleitung, sorgt für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und legt die strategischen Ziele und Grundsätze sowie die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Mittel fest. Es definiert die Organisation der Vorsorgeeinrichtung, sorgt für deren finanzielle Stabilität und überwacht deren Geschäftsführung.
2 Die Kompetenzen des obersten Organs richten sich nach Art. 51a Abs. 2 BVG.
1 Die Streitigkeiten betreffend die berufliche Vorsorge zwischen der Vorsorgeeinrichtung, dem Arbeitgeber und den Leistungsberechtigten werden vom Kantonalen Versicherungsgericht als einzige Instanz entschieden.
2 Das Kantonale Versicherungsgericht ist mittels Klage anzurufen.
3 Gegen die verwaltungsrechtlichen Verfügungen der Vorsorgeeinrichtung kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
4 Anwendbar sind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 24. September 2013 und das Prozessgesetz für die Verfahren vor dem Kantonalen Versicherungsgericht vom 23. Juni 2008. [15]
[15] Ziff. eingefügt durch G 24.9.2013; in Kraft seit 1.3.2014 – BGS 2013, 472.
Die Verantwortlichkeiten der obersten Organe der Vorsorgeeinrichtung sind in Art. 52 BVG festgelegt.
[16] Das Gesetz über die Pensionskasse des Staatspersonals vom 14. September 1976 wird aufgehoben.
[16] Art. geändert durch G 17.10.2023; in Kraft ab 1.1.2025 - AB 2024, 184.
1. Mit seiner Gründung setzt das Vorsorgeinstitut der Staatsangestellten die Tätigkeit der Pensionskasse der Staatsangestellten fort.
2. Das Vorsorgeinstitut der Staatsangestellten übernimmt Aktiva und Passiva der Pensionskasse der Staatsangestellten.
1 Die mit den früheren Bestimmungen erworbenen Rechte bleiben gewahrt.
2 Ereignisse, die vom Vorsorgeinstitut gedeckt sind und die nach Inkrafttreten des Gesetzes eintreten, richten sich nach den neuen Bestimmungen.
3 Ab dem 1. Januar 2013 wird für alle aktiven Versicherten der Beitragsprimat-Versicherungsplan angewendet, vorbehaltlich der gemäss den Abs. 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 dieser Übergangsbestimmung gewährten Garantie.
4 Versicherten, die am 31. Dezember 2012 50 Jahre oder älter sind, wird bei vorzeitiger Pensionierung oder Altersrücktritt mit 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64 und 65 Jahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung der am 31. Dezember 2012 festgelegte jährliche Rentenbetrag garantiert, wobei Altersbruchteile von mindestens 6 Monaten zum Zeitpunkt der Pensionierung als volles Jahr zählen.
5 Der gemäss Abs. 3 am 31. Dezember 2012 garantierte jährliche Rentenbetrag wird nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen des Gesetzes über die Pensionskasse der Staatsangestellten vom 14. September 1976 und des Reglements der Pensionskasse der Staatsangestellten vom 29. Mai 1996 berechnet, wobei die Umwandlungssätze betreffend die Finanzierung des AVS/IV-Ersatzzuschlags ab dem 1. Januar 2013 wie folgt lauten
a) Finanzierung durch die Arbeitgeber
Pensionsierungsalter
Multiplikationsfaktor pro Franken AVS/IV-Ersatzzuschlag
Männer
Frauen
58
5.96
5.256
59
5.216
4.471
60
4.441
3.655
61
3.632
2.802
62
2.788
1.911
63
1.904
0.978
64
0.976
0
b) Finanzierung durch die Versicherten
Pensionsierungsalter
Multiplikationsfaktor pro Franken AVS/IV-Ersatzzuschlag
Männer
Frauen
58
0.35734
0.33402
59
0.31841
0.28999
60
0.27624
0.24199
61
0.23041
0.18957
62
0.18047
0.13219
63
0.12587
0.06923
64
0.06596
6 Allfällige Bezüge, Rückzahlungen in Anwendung der BVG-Bestimmungen zur Wohnbaueigentumsförderung oder Rückübertragungen und Einkäufe im Rahmen des Scheidungsverfahrens ändern den gemäss Absatz 3 am 31. Dezember 2012 festgelegten Betrag.
7 Der gemäss Abs. 4 und 5 garantierte jährliche Betrag kann teilweise, bis zu maximal 50%, kapitalisiert werden.
Die Umwandlungssätze für die Kapitalisierung des garantierten Rentenbetrags sind wie folgt
Alter
Männer
Frauen
Altersrente
Witwenrente
Altersrente
Witwenrente
60
13.796
3.418
15.008
0.142
61
13.448
3.474
14.692
0.132
62
13.099
3.526
14.375
0.122
63
12.748
3.572
14.053
0.111
64
12.394
3.613
13.731
0.101
65
12.037
3.648
13.403
0.091
66
11.677
3.679
13.072
0.080
67
11.313
3.704
12.734
0.071
68
10.948
3.720
12.388
0.062
69
10.581
3.732
12.037
0.054
70
10.211
3.736
11.677
0.047
8 Auf Antrag des Leistungsbezügers kann die Alters-, Invaliditäts-, Früh- oder Hinterlassenenrente für Ehegatten und eingetragene Partner oder für Waisen, die weniger als 10 % bzw. 6 % und 2 % der minimalen AHV-Altersrente beträgt, auf der Grundlage der in Abs. 7 genannten Umwandlungssätze als Kapital abgefunden werden.
In diesem Fall wird auch der AVS/IV-Ersatzzuschlag auf der Grundlage der folgenden Umwandlungssätze als Kapital abgefunden
Alter
Männer
Frauen
(AHV 64 Jahre)
(AHV 63 Jahre)
60
4.441
3.655
2.805
61
3.632
2.802
1.912
62
2.788
1.911
0.979
63
1.904
0.978
0.000
64
0.976
0.000
65
0.000
9 Zusätzlich zum garantierten Rentenbetrag vom 31. Dezember 2012 gemäss Absatz 3 wird der AVS/IV-Ersatzzuschlag zugesprochen, berechnet auf der Grundlage der am 31. Dezember 2012 geltenden Bestimmungen, wobei der festgelegte Betrag an die Entwicklung der maximalen AVS/IV-Rente angepasst wird.
10 Für Versicherte, die am 31. Dezember 2012 40 volle Versicherungsjahre erreicht und das 60. Lebensjahr vollendet haben, werden keine Beiträge erhoben.
Das Altersguthaben wird weiterhin durch die jährlichen Altersgutschriften und Zinsen gemäss dem Vorsorgereglement des Instituts geäufnet.
11 Einzelversicherte, die am 31. Dezember 2012 dem Vorsorgeinstitut gemäss Art. 11 des Gesetzes über die Pensionskasse der Staatsangestellten vom 14. September 1976 angeschlossen waren, behalten die Versicherung unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit, sofern dies keine erhöhten Risiken für das Vorsorgeinstitut mit sich bringt.
12 Am 31. Dezember 2012 wird die mathematische Reserve der Leistungsbezüger gemäss den versicherungsmathematischen Tafeln VZ 2010 unter Berücksichtigung des technischen Zinssatzes von 3.5% neu berechnet. Diese Bestimmung ist bis zum 31. Dezember 2012 befristet in Kraft.
13 Die Kassenkommission, der Ausschuss und die nach früherem Recht vorgesehenen Gruppen bleiben bis zum Amtsantritt des neuen obersten Organs im Amt. In Anwendung der Statuten des Vorsorgeinstituts organisiert der Staatsrat die Wahl des obersten Organs.
14 Das Vorsorgeinstitut verpflichtet sich, die Anstellungsverhältnisse der derzeitigen Angestellten der Pensionskasse der Staatsangestellten zu übernehmen.
15 Für Versicherte, die am 31. Dezember 2012 der Kasse seit dem 31. Dezember 1994 angeschlossen sind, entspricht der versicherte Lohn dem Jahreslohn, vermindert um einen Betrag, den sogenannten Koordinationsabzug, der zwei Dritteln der maximalen AHV/IV-Rente entspricht. Bei Teilzeitarbeit werden der Lohn und der Koordinationsabzug proportional gekürzt.
Nach Ablauf der Fristen für die Ausübung des Referendumsrechts wird dieses Gesetz im Amtsblatt der Gesetze und der Exekutivakte veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Anhang [17]
Veröffentlicht im AB 2012, 623.
[17] Anhang aufgehoben durch G 17.10.2023; in Kraft ab 1.1.2025 – AB 2024, 184.