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174.100 LIPCT CH-TI

Art. 11 LIPCT Gesetz über das Vorsorgeinstitut des Kantons Tessin (LIPCT)

LIPCT
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Art. 11 LIPCT

1 Das Vorsorgeinstitut erhebt bei den Versicherten und Arbeitgebern die Beiträge, die zur Finanzierung der Renten und Leistungen nach diesem Gesetz, der Verwaltungskosten und des BVG-Garantiefonds erforderlich sind.

2 Der ordentliche Gesamtbeitrag beläuft sich auf 22.1% des versicherten Lohns, wovon 11.6% zulasten der Arbeitgeber und 10.5% zulasten der Versicherten gehen.

3 Bei Versicherten unter 20 Jahren, die noch keine Beiträge für die Altersrente zahlen, wird ein Beitrag von 2.2% des versicherten Lohns erhoben, wovon 1.3% zulasten der Arbeitgeber und 0.9% zulasten der Versicherten gehen. [9]

4 Der ausserordentliche Beitrag beläuft sich auf 4% des versicherten Lohns und geht zulasten der Arbeitgeber. [10]

5 Der Sanierungsbeitrag beläuft sich auf 3% des versicherten Lohns, geht zulasten der Arbeitgeber und wird bis zum 31. Dezember 2051 erhoben. [11]

6 Zusätzlich zum ordentlichen Beitrag nach Abs. 2 kann ein Zusatzbeitrag erhoben werden, der höchstens 4% des versicherten Lohns beträgt und vollumfänglich zur Erhöhung der im Vorsorgereglement festgelegten Altersgutschriften bestimmt ist. Der Staatsrat ist auf Vorschlag des obersten Organs des Instituts zuständig, die effektive Höhe des Zusatzbeitrags innerhalb der vorgesehenen Bandbreite festzulegen. Der Staatsrat entscheidet nach Anhörung der anerkannten Gewerkschaften auch über die Aufteilung seiner Finanzierung zwischen Arbeitgebern und Versicherten, wobei die Mindestbeteiligung zulasten der Versicherten 50% und die maximale Beteiligung 70% des Zusatzbeitrags beträgt. [12]

7 … [13]

[9] Abs. geändert durch G vom 17.10.2023; in Kraft seit 1.1.2025 – BU 2024, 184.

[10] Abs. geändert durch G vom 17.10.2023; in Kraft seit 1.1.2025 – BU 2024, 184.

[11] Abs. geändert durch G vom 17.10.2023; in Kraft seit 1.1.2025 – BU 2024, 184.

[12] Abs. geändert durch G vom 17.10.2023; in Kraft seit 1.1.2025 – BU 2024, 184.

[13] Abs. aufgehoben durch G vom 17.10.2023; in Kraft seit 1.1.2025 – BU 2024, 184.

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