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Table of Provisions (24)
Statutory Text (24 Provisions)
Nachvollziehbarkeit des staatlichen Handelns
1 Die öffentlichen Organe stellen sicher, dass ihre Geschäftstätigkeit aufgrund
ihrer Unterlagen jederzeit überprüft und nachvollzogen werden kann.
2 Sie bewahren deshalb vollständige und authentische Unterlagen gemäss den
Grundsätzen der Archivierung (§§ 6 - 11 ArchG) unbefristet auf.
Archivwürdigkeit
1 Unterlagen sind archivwürdig, wenn sie von dauerndem Wert sind für
a) die Wahrung der Interessen der öffentlichen Organe;
b) die Wahrung berechtigter Interessen betroffener Personen oder Dritter;
c) die Verwaltungstätigkeit, Gesetzgebung und Rechtsprechung;
d) die Nachvollziehbarkeit der Tätigkeiten und Organisation der Behörden;
e) die Wissenschaft, Forschung und Kultur.
2 Sind Unterlagen nicht archivwürdig, können sie nach einer Aufbewahrungsfrist
von 20 Jahren vernichtet werden, sofern sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht
mehr benötigt werden und keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen dage-
gen sprechen.
Registraturpläne und Zwischenarchive
1 Registraturpläne bestimmen die Systematik der Aktenablage. Zwischenarchive
sind physische Aufbewahrungsorte für Unterlagen vor ihrer Archivierung.
2 Die öffentlichen Organe erstellen Registraturpläne für ihre Ablagen und führen
diese nach.
3 Sie bezeichnen hierfür eine verantwortliche Person.
Aufgaben des Staatsarchivs
1 Das Staatsarchiv erfüllt die Aufgaben gemäss Archivgesetz. Zusätzlich hat es
a) archivtechnische Weisungen zu dieser Verordnung zu erlassen;
b) Merkblätter zuhanden der öffentlichen Organe zur Verfügung zu stellen;
c) die kantonale Sammlung der Altertümer zu verwalten, zu dokumentieren und
nach Möglichkeit in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zu präsentieren;
d) die kantonale Kunstsammlung zu verwalten;
e) eine archäologische Fundortkartei zu führen und die organisatorischen und
administrativen Belange von archäologischen Untersuchungen sicherzustel-
len;
f) den Kulturgüterschutz in fachlichen Belangen zu unterstützen;
g) die Benutzer seiner Bestände im Rahmen seiner Möglichkeiten in ihren
Forschungen zu unterstützen.
2 Das Staatsarchiv erlässt in Absprache mit dem Amt für Informatik Weisungen
für die elektronische Archivierung.
II. Archivgut des Kantons
Anbietepflicht
1 Archivwürdige Unterlagen müssen dem Staatsarchiv angeboten werden, wenn
sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr ständig benötigt werden, spätestens je-
doch 20 Jahre nach dem Abschluss des Geschäfts.
2 Die Ablieferungsbedingungen der analogen wie auch der digitalen Unterlagen
werden mit einer Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv und der abliefernden
Stelle geregelt.
Bewertung durch das Staatsarchiv
1 Die öffentlichen Organe des Kantons bezeichnen die Unterlagen, die sie ge-
mäss § 2 Bst. d ArchG als archivwürdig erachten und bereiten sie organisato-
risch und konservatorisch so auf, dass ihre Archivwürdigkeit ohne zusätzlichen
Aufwand bewertet werden kann.
2 Das Staatsarchiv bewertet die Unterlagen und entscheidet über ihre Archivwür-
digkeit nach Anhörung des abliefernden öffentlichen Organs.
3 Das Staatsarchiv entscheidet, ob Unterlagen in analoger, in elektronischer
Form oder in beiden Formen archiviert werden.
Ablieferung
1 Die Staatskanzlei ist zur Ablieferung der archivwürdigen Unterlagen des Kan-
tonsrates und des Regierungsrates verpflichtet.
2 Die Departemente, Ämter, Dienststellen und Anstalten sind zur Ablieferung der
archivwürdigen Unterlagen aus ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichtet.
3 Die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden liefern die archivwürdigen Unterla-
gen gemäss besonderer Vereinbarung mit dem Staatsarchiv ab.
Unterlagen aus elektronischen Systemen
1 Bereits bei der Planung neuer elektronischer Systeme sind das Staatsarchiv
und das Amt für Informatik bezüglich Archivierungsfragen in angemessener
Form beizuziehen.
2 Das Staatsarchiv erhält Zugang zu allen elektronischen Unterlagen, die auf ihre
Archivwürdigkeit geprüft werden müssen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufga-
ben erforderlich ist.
3 Elektronische Unterlagen sind nach ihrer Ablieferung an das Staatsarchiv in
den Systemen des zuständigen öffentlichen Organs zu löschen. Eine Löschung
zu einem späteren Zeitpunkt ist nach Absprache mit dem Staatsarchiv zulässig.
Überführung der Unterlagen
1 Die öffentlichen Organe des Kantons sind für die Überführung der Unterlagen
ins Staatsarchiv verantwortlich. Die Überführung der Unterlagen erfolgt nach
Absprache der Beteiligten.
2 Die Unterlagen sind dem Staatsarchiv so anzubieten, dass sie jederzeit gelesen
und erschlossen werden können.
3 Den abzuliefernden Unterlagen ist ein Verzeichnis der Unterlagen beizulegen,
das folgende Informationen enthält
a) Inhaltsbeschreibung;
b) Hinweis auf Personendaten;
c) Laufzeiten serieller Unterlagen;
d) Umfang und Volumen.
Übernahmeprotokoll
Das Staatsarchiv erstellt ein Übernahmeprotokoll der abgelieferten Unterlagen.
Archivierung von elektronischen Unterlagen
1 Das Staatsarchiv ist für die Bereitstellung eines zentralen Speichers sowie
eines Verzeichnissystems für die Archivierung von elektronischen Unterlagen der
öffentlichen Organe des Kantons verantwortlich.
2 Der Standort des zentralen Speichers wird in Absprache mit dem Amt für In-
formatik bestimmt.
III. Öffentlichkeit und Nutzung des kantonalen Archivguts
Einsichtsrecht
1 Die Bestände des Staatsarchivs stehen der Öffentlichkeit unter Vorbehalt von
§§ 1 Abs. 3 und 15-18 ArchG zur Verfügung.
2 Das Staatsarchiv kann anstelle von Originalen Kopien (z.B. Mikrofilm) oder
Digitalisate zur Verfügung stellen, wenn es zum Schutz des Archivguts nötig ist.
Zugang über Internet
Das Staatsarchiv kann unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmun-
gen elektronische Findmittel, Transkriptionen, Bilder und Fotos im Internet
zugänglich machen.
Beschränkung des Einsichtsrechts
1 Das Staatsarchiv kann die Einsichtnahme beschränken oder verweigern, wenn
das betroffene Archivgut wegen seines Alters oder seiner Beschaffenheit nicht
oder nur unter besonderen Schutzmassnahmen vorgelegt werden kann.
2 Die Einsichtnahme in Archivgut kann wegen unverhältnismässigen Aufwands
verweigert werden, namentlich wenn die personellen Ressourcen nicht ausrei-
chen.
Nutzungsreglement
1 Das Staatsarchiv regelt die Benützung seiner Bestände in einem Reglement.
2 Bei Widerhandlungen gegen das Reglement oder bei Nichteinhalten von Wei-
sungen des Personals des Staatsarchivs kann die Amtsleitung Personen von der
weiteren Nutzung ausschliessen.
IV. Archivgut der Bezirke, Gemeinden und weiteren öffentlichen Organe
Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen von §§ 1-3, 5-6, 12-15 und 19 gelten sinngemäss auch für
die Archive der Bezirke und Gemeinden sowie der weiteren öffentlichen Organe
gemäss § 2 Bst. a ArchG.
2 Die Bezirks- und Gemeinderäte sowie die zuständigen Stellen der weiteren
öffentlichen Organe regeln die Führung ihrer Archive näher.
3 Urkundspersonen gemäss § 10 EGzZGB3 unterstehen nicht der Aufsicht und
dem Weisungsrecht des Staatsarchivs. Für sie gilt die Spezialgesetzgebung und
die Aufsicht obliegt dem Kantonsgericht.
Mitwirkung des Staatsarchivs
1 Das Staatsarchiv berät die Bezirke, Gemeinden und die weiteren öffentlichen
Organe in allen Archivfragen und stellt die notwendigen Hilfsmittel zur Verfü-
gung.
2 Dem Staatsarchiv sind Archivreglemente, Archivpläne und Inventare zuzustel-
len.
3 Das Staatsarchiv nimmt die fachliche Aufsicht in der Regel im Rahmen der
Kommunaluntersuche wahr.
Elektronische Archivierung im Staatsarchiv
Für die Benützung der kantonalen Archivlösung zur elektronischen Archivierung
erlässt das Staatsarchiv in Absprache mit dem Amt für Informatik Weisungen.
V. Archivgut anderer Herkunft
Archivgut Dritter
1 Vor der Eröffnung eines Depots muss zwischen dem zuständigen Archiv und
dem Deponenten ein Vertrag abgeschlossen werden.
2 Das zuständige Archiv erstellt ein Übernahmeprotokoll über die abgelieferten
Unterlagen.
VI. Bundesbriefmuseum
Aufgaben des Bundesbriefmuseums
1 Das Archivgut gemäss § 20 ArchG wird dauernd im Bundesbriefmuseum der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
2 Das Bundesbriefmuseum hat seinen Charakter als Dokumentationsstätte der
Entwicklung der Eidgenossenschaft und als Zeugnis des historischen Verständ-
nisses seiner Gründungszeit zu bewahren. Es ist von nationaler Bedeutung und
dient als Empfangsort offizieller Besuche.
3 Mit der Dauerausstellung, mit Wechselausstellungen sowie geeigneten Informa-
tionsmitteln und -angeboten, insbesondere auch für Schulen, ist das Verständnis
für die Frühzeit der Eidgenossenschaft und die ältere schweizerische Verfas-
sungsgeschichte zu fördern.
Organisation
1 Die Museumsleitung ist für die Dauerausstellung, Sonderausstellungen sowie
die Sicherstellung der Besucherbetreuung und der Angebote im Museum ver-
antwortlich.
2 Das Amt für Kultur erlässt eine Hausordnung. Die Öffnungszeiten des Bundes-
briefmuseums müssen den Usanzen nationaler Museen entsprechen.
Behandlung des Ausstellungsgutes
1 Die Aufbewahrung und Darstellung des national bedeutenden Ausstellungsgu-
tes hat fachgerecht zu erfolgen. Dazu können bei Bedarf externe Fachleute
beigezogen werden.
2 Eine Ausleihe einzelner Exponate kann nur ausnahmsweise und mit Bewilli-
gung des Regierungsrates vorgenommen werden.
VII. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über das Archivwesen
des Kantons Schwyz vom 10. Mai 1994 aufgehoben.
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. April 2016 in Kraft.5
1 GS 24-64.
2 SRSZ 140.610.
3 SRSZ 210.100.
4 GS 18-435.
5 Abl 2016 568.