140.611
ArchV
CH-SZ
§ 7 Archivverordnung (ArchV), vom 8. März 2016
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§ 7 Archivverordnung (ArchV), vom 8. März 2016
Ablieferung
1 Die Staatskanzlei ist zur Ablieferung der archivwürdigen Unterlagen des Kan-
tonsrates und des Regierungsrates verpflichtet.
2 Die Departemente, Ämter, Dienststellen und Anstalten sind zur Ablieferung der
archivwürdigen Unterlagen aus ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichtet.
3 Die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden liefern die archivwürdigen Unterla-
gen gemäss besonderer Vereinbarung mit dem Staatsarchiv ab.