140.611
ArchV
CH-SZ
§ 2 Archivverordnung (ArchV), vom 8. März 2016
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§ 2 Archivverordnung (ArchV), vom 8. März 2016
Archivwürdigkeit
1 Unterlagen sind archivwürdig, wenn sie von dauerndem Wert sind für
a) die Wahrung der Interessen der öffentlichen Organe;
b) die Wahrung berechtigter Interessen betroffener Personen oder Dritter;
c) die Verwaltungstätigkeit, Gesetzgebung und Rechtsprechung;
d) die Nachvollziehbarkeit der Tätigkeiten und Organisation der Behörden;
e) die Wissenschaft, Forschung und Kultur.
2 Sind Unterlagen nicht archivwürdig, können sie nach einer Aufbewahrungsfrist
von 20 Jahren vernichtet werden, sofern sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht
mehr benötigt werden und keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen dage-
gen sprechen.