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140.611 ArchV CH-SZ

§ 2 Archivverordnung (ArchV), vom 8. März 2016

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines
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§ 2 Archivverordnung (ArchV), vom 8. März 2016

Archivwürdigkeit

1 Unterlagen sind archivwürdig, wenn sie von dauerndem Wert sind für

a) die Wahrung der Interessen der öffentlichen Organe;

b) die Wahrung berechtigter Interessen betroffener Personen oder Dritter;

c) die Verwaltungstätigkeit, Gesetzgebung und Rechtsprechung;

d) die Nachvollziehbarkeit der Tätigkeiten und Organisation der Behörden;

e) die Wissenschaft, Forschung und Kultur.

2 Sind Unterlagen nicht archivwürdig, können sie nach einer Aufbewahrungsfrist

von 20 Jahren vernichtet werden, sofern sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht

mehr benötigt werden und keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen dage-

gen sprechen.

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