Verordnung über die Vergütung von Studierenden mit der gesetzlichen oder reglementarischen Verpflichtung, ein Praktikum im Rahmen ihrer tertiären Ausbildung zu absolvieren, vom 23. Oktober 2013
Statutory Text (4 Provisions)
[5] 1 Nur Pflichtpraktika, die im Rahmen einer Ausbildung absolviert werden, deren Abschluss von einer öffentlichen schweizerischen Bildungseinrichtung oder vom Staat verliehen wird oder die erforderlich sind, um eine solche Ausbildung zu beginnen, können vergütet werden.
2. Einführungs- oder Sensibilisierungspraktika werden nicht vergütet.
[6] Das monatliche Bruttogehalt (Basis 2013) der Praktikanten der kantonalen Verwaltung ist wie folgt
a) aufgehoben
b) aufgehoben
2. Vorbehalten bleiben die interkantonalen Vereinbarungen oder sektoralen Abkommen, die andere Vergütungen vorsehen.
[7] 1 Die Praktikanten erhalten im Dezember oder mit ihrem letzten Gehalt ein dreizehntes Gehalt. Beginnt oder endet das Praktikum im Laufe des Jahres, wird das dreizehnte Gehalt anteilig berechnet (pro rata temporis).
2. Der Anspruch auf die Teuerungszulage wird sinngemäß gemäß Artikel 56 LSt geregelt.
1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
2. Sie hebt die Verordnung vom 10. Mai 2006 [8] auf, welche die Entlohnung der Personen festlegt, die aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Verpflichtung im Rahmen ihrer Studien ein Praktikum absolvieren müssen.
3. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.