152.511.16
CH-NE
Art. 2 Verordnung betreffend die Vergütung von Studenten, die aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Verpflichtungen ein Praktikum im Rahmen ihrer tertiären Ausbildung absolvieren müssen, vom 23. Oktober 2013
1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung
Art. 2 Verordnung betreffend die Vergütung von Studenten, die aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Verpflichtungen ein Praktikum im Rahmen ihrer tertiären Ausbildung absolvieren müssen, vom 23. Oktober 2013
[6] Das monatliche Bruttogehalt (Basis 2013) der Praktikanten der kantonalen Verwaltung ist wie folgt
a) aufgehoben
b) aufgehoben
2. Vorbehalten bleiben die interkantonalen Vereinbarungen oder sektoralen Abkommen, die andere Vergütungen vorsehen.
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Verordnung über die Vergütung von Studierenden mit der gesetzlichen oder reglementarischen Verpflichtung, ein Praktikum im Rahmen ihrer tertiären Ausbildung zu absolvieren, vom 23. Oktober 2013
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