Legislator · Kanton Neuenburg — Gesetzessammlung
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152.511.16 CH-NE

Art. 2 Verordnung betreffend die Vergütung von Studenten, die aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Verpflichtungen ein Praktikum im Rahmen ihrer tertiären Ausbildung absolvieren müssen, vom 23. Oktober 2013

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung
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Art. 2 Verordnung betreffend die Vergütung von Studenten, die aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Verpflichtungen ein Praktikum im Rahmen ihrer tertiären Ausbildung absolvieren müssen, vom 23. Oktober 2013

[6] Das monatliche Bruttogehalt (Basis 2013) der Praktikanten der kantonalen Verwaltung ist wie folgt

a) aufgehoben

b) aufgehoben

2. Vorbehalten bleiben die interkantonalen Vereinbarungen oder sektoralen Abkommen, die andere Vergütungen vorsehen.

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