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152.511.16 CH-NE

Art. 3 Verordnung über die Vergütung von Studenten, die aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Verpflichtungen ein Praktikum im Rahmen ihrer tertiären Ausbildung absolvieren müssen, vom 23. Oktober 2013

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung
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Art. 3 Verordnung über die Vergütung von Studenten, die aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Verpflichtungen ein Praktikum im Rahmen ihrer tertiären Ausbildung absolvieren müssen, vom 23. Oktober 2013

[7] 1 Die Praktikanten erhalten im Dezember oder mit ihrem letzten Gehalt ein dreizehntes Gehalt. Beginnt oder endet das Praktikum im Laufe des Jahres, wird das dreizehnte Gehalt anteilig berechnet (pro rata temporis).

2. Der Anspruch auf die Teuerungszulage wird sinngemäß gemäß Artikel 56 LSt geregelt.

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