1. État, peuple, Behörden » 16. Politische Rechte
Table of Provisions (66)
Statutory Text (66 Provisions)
Die vorliegende Verordnung gilt für die Volkswahlen an der Urne in den Einwohnergemeinden, gemischten Gemeinden und Bürgergemeinden sowie in den Gemeindeabteilungen, deren Wahlvorschriften nicht an das Gesetz über die politischen Rechte und dessen Ausführungsverordnung angepasst wurden.
Die Begriffe, die Personen bezeichnen, gelten unterschiedslos für Frauen und Männer.
1 Wählberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind
a) die Schweizer, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit dreißig Tagen in der Gemeinde wohnen;
b) die Ausländer, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit zehn Jahren in der Schweiz, seit einem Jahr im Kanton und seit dreißig Tagen in der Gemeinde wohnhaft sind.
2 Wählberechtigt in bürgerlichen Angelegenheiten sind alle Bürger, die in der Gemeinde oder einem Gemeindeteil ansässig sind, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind. Die Satzung der Bürgergemeinde kann allen Bürgern, die im Besitz der bürgerlichen Rechte sind und außerhalb der Gemeinde wohnen, das Stimmrecht gewähren.
3 Personen, die aufgrund einer dauerhaften Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder denen ein Vorsorgeauftrag aufgrund von Unfähigkeit erteilt wurde, sind nicht wahlberechtigt.
1 Wählbar sind
a) als Mitglied von Gemeindebehörden die Schweizer, die in der Gemeinde stimmberechtigt sind, und, mit Ausnahme des Bürgermeisteramtes, die Ausländer, die die zivilen und politischen Rechte ausüben;
b) als Mitglied von Bürgergemeindebehörden die in bürgerlichen Angelegenheiten Wahlberechtigten;
c) als Mitglied von Behörden eines Gemeindeteils die Wähler, die im Gemeindeteil stimmberechtigt sind;
d) als Gemeindebeamte alle Personen, die die zivilen und politischen Rechte ausüben;
e) als Mitglied der Gemeindekommissionen die Schweizer, die mindestens sechzehn Jahre alt sind, und die Ausländer.
2 Das Gemeindereglement kann die Wiederwählbarkeit der Mitglieder von Gemeindebehörden einschränken.
3 Die Dauer der Nichtwählbarkeit darf eine Amtsperiode nicht überschreiten.
4 Das Gemeindereglement kann eine Altersgrenze für Beamte einführen.
1 Sind mit dem Amt eines Mitglieds einer Gemeindebehörde unvereinbar
a) die Funktionen als Mitglied der Regierung, als Staatsanwalt und als ständiger Richter;
b) der Status eines vollzeitbeschäftigten Gemeindebeamten, der dieser Behörde unmittelbar untergeordnet ist.
2 Die Ämter des Bürgermeisters, des Gemeinderatsmitglieds, des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Gemeindeversammlung sind unvereinbar.
3 Die Gemeinden können in ihren Reglementen die Unvereinbarkeit auf weitere kommunale Ämter ausdehnen.
1 Mitglieder einer Gemeindebehörde können nicht gemeinsam sein
a) Blutsverwandte und Verschwägerte in direkter Linie;
b) Geschwister, vollbürtig, halbbürtig oder gegenseitig;
c) Ehegatten, eingetragene Partner, Verschwägerte in der Seitenlinie zweiten Grades sowie die Ehegatten oder eingetragenen Partner von Geschwistern.
2 Die vorgenannten Personen können auch keine städtischen Ämter bekleiden, bei denen eine Person der anderen unmittelbar untergeordnet ist.
3 Die Gemeindeverordnung kann die Ausschließung wegen Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft in der Seitenlinie bis zum vierten Grad ausweiten.
4 Sie kann diese Ausschließung in Bezug auf den Gemeinderat einschränken oder vollständig aufheben.
5 Die Ausschließung wegen Schwägerschaft endet nicht durch die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft.
6 Der Beauftragte für Gemeindebelange kann aus gerechtfertigten Gründen Ausnahmen von der in Artikel 5, Absätze 1 und 2 festgelegten Regel genehmigen.
1 Im Falle einer Unvereinbarkeit, die dieselbe Person betrifft, wird ihr eine Frist zur Entscheidung durch den Gemeindedelegierten eingeräumt. Bei Nichtausübung der Wahl entscheidet das Los.
2 Bei gleichzeitiger Wahl von Personen, die gemäß Artikel 5 sich gegenseitig ausschließen, gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben, sofern kein freiwilliger Rücktritt erfolgt. Bei Stimmengleichheit führt der Gemeindedelegierte eine Losziehung durch, zu der die Betroffenen eingeladen werden.
3 Wenn ein neu gewählter Vertreter in einem Verwandtschaftsverhältnis zu einer bereits im Amt befindlichen Person steht, das zu einer Unvereinbarkeit im Sinne von Artikel 5 dieser Verordnung oder gemäß der Gemeindesatzung führt, ist seine Wahl ungültig, falls sich die betreffende Person nicht zurückzieht.
4 In den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen hat das Amt des Bürgermeisters Vorrang vor dem des Gemeinderatsmitglieds.
1 Die kommunale Verordnung benennt die Wahlorgane der Gemeinde. Sie gibt insbesondere die Zuständigkeiten im Bereich der Wahlen an
a) der Wahlberechtigten (Urnenwahl);
b) der Gemeindeversammlung;
c) des Generalrates;
d) des Gemeinderates;
e) der Kommissionen.
2 Die Wahlberechtigten wählen zwingend, durch die Urne, gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung
a) den Bürgermeister;
b) den Präsidenten der Versammlungen;
c) die Mitglieder des Gemeinderates;
d) die Mitglieder des Generalrates.
3 Die kommunale Verordnung kann die Wahl eines Vizepräsidenten der Versammlungen vorsehen; in diesem Fall erfolgt seine Wahl gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.
4 Wenn die kommunale Verordnung weitere Wahlen durch die Urne vorsieht, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
Die Abstimmung findet in den vom Gemeinderat bestimmten Räumlichkeiten statt.
1 Die Wahllokale müssen sonntags von 10 bis 12 Uhr geöffnet sein.
2 Der Gemeinderat kann außerdem die Öffnung bereits ab Freitag festlegen.
3 Das Wahlbüro stellt die Tätigkeiten zu der genau festgelegten Zeit ein und erklärt die Abstimmung für geschlossen. Es ist verboten, nach dieser Schließung abzustimmen.
Der Gemeinderat lässt die Wählerkarten und offiziellen Stimmzettel für die Abstimmungen der Gemeinde drucken und beschafft die Briefwahlumschläge.
1 Für die allgemeinen Wahlen gemäß Artikel 21 veranlasst der Delegierte für Gemeindebelange die Veröffentlichung im Amtsblatt. In den anderen Fällen beruft der Gemeinderat die Wähler durch Veröffentlichung im Amtsblatt und gemäß örtlichem Brauch ein.
2 Die Einberufung wird spätestens in der Ausgabe des Amtsblatts der zehnten Woche vor dem Wahltag veröffentlicht; sie gibt die Art, Uhrzeit und den Ort der Wahl sowie eines möglichen Stichwahlgangs an.
Nach Ablauf der Frist zur Korrektur der eingereichten Listen und Bewerbungen nimmt das Gemeindesekretariat deren Aushang gemäß dem örtlichen Gebrauch vor.
1 Die Gemeinde übermittelt allen Wählern frühestens vier Wochen, spätestens jedoch drei Wochen vor dem Wahltag ihre Wahlkarte sowie den/die offizielle(n) Stimmzettel.
2 Ein Duplikat der Wahlkarte kann spätestens vierundzwanzig Stunden vor der Öffnung der Wahlurnen erhalten werden. Die neu ausgestellte Karte muss den Vermerk "Duplikat" tragen. Bei der Öffnung der Wahlurnen teilt die Gemeindeverwaltung dem Wahlbüro die Namen der Personen mit, die ein Duplikat erhalten haben.
3 Die Gemeinde übernimmt die Kosten für den Druck und die Verteilung des/der offiziellen Stimmzettel(s).
4 …
5 Wenn bei einer Wahl nach dem Mehrheitswahlrecht die Anzahl der Wahlvorschläge mehr als drei beträgt, kann sich der Gemeinderat darauf beschränken, nur einen weißen offiziellen Stimmzettel und die Liste der eingereichten Kandidaturen zu verteilen.
6 Die Beauftragten der Listen können zusätzliche Stimmzettel bei der Gemeindeverwaltung erhalten. Die damit verbundenen Kosten sind von den Personen oder Organisationen, die sie bestellt haben, zu tragen.
Die Urnen- und Briefwahl wird durch die Artikel 18 bis 24 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die politischen Rechte geregelt.
1 Das Wahlgeheimnis muss gewährleistet sein.
2 ...
3 ...
4 ...
Sind ungültig
a) die Stimmzettel, die nicht offiziell sind;
b) die Stimmzettel, die nicht mit dem Stempel des Wahlbüros versehen sind;
c) die leeren Stimmzettel, die nicht handschriftlich ausgefüllt sind, und die gedruckten Stimmzettel, die auf andere Weise als handschriftlich verändert sind;
d) die Stimmzettel, die den Willen des Wählers nicht eindeutig ausdrücken;
e) die Stimmzettel, die Zeichen enthalten, die die Erkennung des Verfassers ermöglichen;
f) die Stimmzettel, die Vermerke tragen, die nicht mit der Abstimmung zusammenhängen;
g) …
h) …
1 Die Wahl der Generalräte, der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Präsidenten und Vizepräsidenten der Versammlungen findet am selben Tag statt, nämlich am vorletzten Sonntag im Oktober, zwei Jahre nach der Parlamentswahl.
2 Die Satzung der Bürgergemeinde legt den Kalender der Bürgerwahlen fest.
3 Die Behörden konstituieren sich innerhalb der ersten fünfzehn Tage des Kalenderjahres, das auf den Wahltag folgt.
4 Ihre Amtszeit endet am Tag vor der konstituierenden Sitzung der neuen Behörden.
Die Stichwahlen finden am dritten Sonntag nach dem ersten Wahlgang statt.
Die Gemeinde bildet im Grundsatz einen einzigen Wahlkreis.
Die Auszählung erfolgt gemäß den Artikeln 26 ff. der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die politischen Rechte.
Eine Abstimmung ist grundsätzlich nur dann gültig, wenn die Anzahl der gestempelten Stimmzettel die Anzahl der zurückgegebenen Wahlkarten nicht übersteigt.
1 Unmittelbar nach Abschluss der Auszählung wird ein Exemplar der Niederschrift unverzüglich dem Gemeinderat übergeben.
2 Ein Exemplar der Wahlniederschrift wird sofort an den Beauftragten für Kommunalangelegenheiten übermittelt.
3 Die Gemeinde informiert die Gewählten über ihre Wahl.
1 Die Wahlen können durch einen Rechtsbehelf vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.
2 Der Rechtsbehelf muss innerhalb von zehn Tagen nach der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden; bei einer Abstimmung muss er innerhalb von zehn Tagen danach eingelegt werden.
3 Wenn die Ergebnisse der Abstimmung im Amtsblatt veröffentlicht werden, kann noch innerhalb von drei Tagen nach dieser Veröffentlichung ein Rechtsbehelf eingelegt werden, selbst wenn die oben genannte Frist von zehn Tagen abgelaufen ist.
4 Der Verwaltungsrichter entscheidet vorbehaltlich eines Rechtsbehelfs beim Verfassungsgericht.
5 Der Rechtsbehelf beim Verfassungsgericht muss innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden.
1. Zusammen mit einer Ausfertigung des Protokolls werden die Stimmzettel und Wahlunterlagen für jede Wahl in getrennten Paketen zusammengefasst, die dann versiegelt und unter Verschluss aufbewahrt werden.
2. Sobald die Frist für Rechtsmittel ungenutzt verstrichen ist oder allfällige Rechtsmittel in Wahlsachen endgültig entschieden sind, ist das in Absatz 1 genannte Material zu vernichten.
Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre, sofern keine entgegenstehenden bundes- oder kantonalrechtlichen Bestimmungen vorliegen.
Die nachstehenden Bestimmungen regeln die Wahlen nach dem System der Verhältniswahl
a) des Generalrats in Gemeinden, die ein solches Organ besitzen;
b) des Gemeinderats, es sei denn, die Organisationsordnung sieht das Mehrheitswahlsystem vor;
c) aller anderen Organe der politischen, gemischten, bürgerlichen Gemeinden und der Gemeindeteile, die gemäß einer Bestimmung der Organisationsordnung nach dem System der Verhältniswahl an der Urne stattfinden.
1 Die Kandidatenlisten müssen dem Gemeinderat am Montag der achten Woche vor der Wahl bis 12 Uhr übergeben werden.
2 Eine Liste darf nicht mehr Namen enthalten, als Sitze zu vergeben sind.
3 Jede Liste muss den Namen, Vornamen, das Geburtsjahr und den Beruf angeben.
4 Sie muss eine Bezeichnung tragen, die sie von den anderen Listen unterscheidet.
5 Die Listen und die Kandidaturunterlagen müssen von mindestens fünf in der Gemeinde ansässigen Wählern handschriftlich unterzeichnet sein, sowie die Angabe von zwei Bevollmächtigten und einem Stellvertreter enthalten; bei den Wahlen der Generalräte ist diese Zahl auf zwanzig erhöht.
6 Ein Wähler darf seine Unterschrift nicht auf mehr als eine Liste setzen.
Der Kandidat ist in seinem Wahlbezirk wohnhaft.
Niemand kann auf mehr als einer Liste kandidieren. Gegebenenfalls wird eine Frist von drei Tagen für die Entscheidung durch den Gemeinderat festgesetzt; erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Entscheidung, entscheidet das Los.
1 Die Kandidaten, die ihre Kandidatur zurückziehen, teilen dies dem Gemeinderat schriftlich bis Freitag um 12 Uhr der achten Woche vor der Wahl mit.
2 Die Bevollmächtigten der Liste korrigieren oder ergänzen diese gegebenenfalls bis zum Montag der siebten Woche vor der Wahl, um 12 Uhr.
3 Abgelehnte oder gesetzeswidrige Kandidaturen gelten als nichtig.
4 Artikel 45 bleibt vorbehalten.
Der Gemeinderat druckt und sendet an alle Wähler, frühestens vier Wochen, jedoch spätestens drei Wochen vor der Wahl, offizielle Stimmzettel aus, die die eingereichten Listen wiedergeben.
1 Jeder Wähler verfügt über so viele Stimmen, wie Sitze in der Gemeinde zu vergeben sind.
2 Vorbehaltlich des Artikels 37 kann er auf eine der folgenden Arten abstimmen
a) Er legt einen unveränderten, offiziellen gedruckten Stimmzettel in die Urne;
b) Er legt einen geänderten offiziellen gedruckten Stimmzettel ein, indem er Namen streicht, andere kumuliert oder Namen von Kandidaten anderer Listen einträgt (Panaschieren). In beiden Fällen, a und b, werden die Stimmen, die nicht an Kandidaten vergeben werden, der Liste zugewiesen, deren Bezeichnung an der Spitze des Stimmzettels steht;
c) Er legt einen leeren offiziellen Stimmzettel ein, auf dem er die Namen von Kandidaten der Gemeinde einträgt und diese gegebenenfalls kumuliert;
d) Er legt einen leeren offiziellen Stimmzettel ein, auf dem er, ohne den Namen eines Kandidaten einzutragen, seine Stimmen einer Liste seiner Wahl durch klare Bezeichnung zuweist;
e) Er legt einen leeren offiziellen Stimmzettel ein, auf dem er die Liste seiner Wahl sowie den Namen eines oder mehrerer Kandidaten bezeichnet.
3 Kein Kandidat kann mehr als zwei Stimmen pro Stimmzettel erhalten.
4 Die Kandidaten in Überzahl werden wie folgt gestrichen
a) Auf den gedruckten Stimmzetteln die zuletzt gedruckten Namen;
b) Auf den leeren Stimmzetteln die zuletzt eingetragenen Namen.
Das Organisationsreglement kann die Möglichkeit vorsehen, die Kumulierung von Kandidaten zu vermeiden; es kann auch die Wahl von Stellvertretern für den Generalrat vorsehen.
Nach Schließung der Wahl erstellt das Wahlbüro ein Protokoll, in dem insbesondere Folgendes angegeben wird
a) die Anzahl der Wähler und der Abstimmenden;
b) die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel, wobei letztere die Summe der leeren und ungültigen Stimmzettel darstellen;
c) die Anzahl der Stimmen, die die Kandidaten jeder Liste erhalten haben (nominierte Stimmen);
d) die Anzahl der nicht nominierten Stimmen, die jeder Liste zugeordnet werden (Ergänzungsstimmen);
e) die Anzahl der Stimmen jeder Liste, nominierte Stimmen und Ergänzungsstimmen;
f) die Anzahl der nicht genutzten Stimmen;
g) die Fälle von Losentscheidungen;
h) die Anzahl der Stimmen, die jeder Kandidat erhalten hat.
Die Sitze werden zwischen den Listen nach den folgenden Regeln verteilt
a) die Gesamtzahl der Stimmen aller Listen wird durch die Anzahl der Sitze der Gemeinde, erhöht um eins, geteilt; das Ergebnis, auf die nächste ganze Zahl aufgerundet, ist der Wahlquotient;
b) jede Liste erhält so viele Sitze, wie die Anzahl ihrer Stimmen den Wahlquotienten enthält;
c) wenn nicht alle Sitze verteilt sind, wird die Anzahl der Stimmen jeder Liste durch die Anzahl der von ihr bereits erhaltenen Sitze, erhöht um eins, geteilt. Ein Sitz wird der Liste mit dem höchsten Quotienten zugeteilt. Der Vorgang wird wiederholt, bis alle Sitze verteilt sind. Bei Gleichheit des Quotienten für den letzten Sitz entscheidet das Los;
d) das Wahlbüro führt die Auslosung durch.
1 Gewählt sind, in dem Maße, wie es der Anzahl der auf jede Liste entfallenden Sitze entspricht, diejenigen Kandidaten, die die meisten Vorzugsstimmen erhalten haben.
2 Die nicht gewählten Kandidaten werden entsprechend der Anzahl der von ihnen erhaltenen Vorzugsstimmen gereiht.
3 Bei Stimmengleichheit wird der Kandidat gewählt, der auf der Liste, auf der sein Name stand, die meisten Stimmen erhalten hat. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4 Das Wahlbüro führt die Auslosung durch.
Wenn die vorgestellten Kandidaten nicht zahlreicher sind als die Sitze der Gemeinde, werden sie ohne Wahl gewählt (stille Wahl). Wenn sie weniger zahlreich sind, wird für die nicht besetzten Sitze eine Ergänzungswahl durchgeführt.
Falls eine Liste mehr Sitze erhält, als sie Kandidaten aufgestellt hat, können die Wähler, die diese unterzeichnet haben, zusätzliche Kandidaten benennen, die ohne Wahl gewählt werden. Erfolgt die Benennung nicht innerhalb der festgelegten Frist, wird eine Ergänzungswahl durchgeführt.
1 Im Falle einer Vakanz während der Legislaturperiode wird derjenige, der eines der in Artikel 30 der vorliegenden Verordnung genannten Organe verlässt, durch den ersten Nachrücker auf derselben Liste ersetzt. Wenn dieser es ablehnt, seinen Platz einzunehmen, übernimmt der Nächste.
2 Wenn keine Kandidaten mehr zur Verfügung stehen, kann die Mehrheit der Wähler, die die Liste unterzeichnet haben, einen zusätzlichen Kandidaten benennen, der ohne Wahl gewählt wird; erfolgt die Benennung nicht innerhalb der vom Gemeinderat gesetzten Frist, wird eine Ergänzungswahl durchgeführt.
1 Falls nur ein Sitz vakant ist, erfolgt die Nachwahl nach dem relativen Mehrheitswahlrecht.
2 Sind mehrere Sitze vakant, findet die Wahl nach dem System der proportionalen Vertretung statt.
Wenn keine Liste eingereicht wird, findet die Wahl mit relativer Mehrheit statt. Die Wähler können ihre Stimmen jeder wählbaren Person geben. Die Stimmenhäufung ist nicht zulässig.
1 Die Gemeindeordnung kann die Wahl von Stellvertretern vorsehen.
2 Wenn die Gemeindeordnung die Wahl von Stellvertretern für den Generalrat vorsieht, unterliegt deren Wahlverfahren einer besonderen kommunalen Regelung, die der Genehmigung des Delegierten für Gemeindeverwaltungsangelegenheiten bedarf.
Die nachstehenden Bestimmungen regeln die Wahlen nach dem Mehrheitswahlsystem mit zwei Wahlgängen
a) des Bürgermeisters;
b) des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Gemeindeverbände;
c) des Gemeinderates, es sei denn, die Organisationsordnung sieht das System der proportionalen Vertretung vor;
d) der anderen Behörden der Gemeinde-, Misch-, Bürger- und Teilgemeinden, ihrer Beamten und Lehrer, die gemäß einer Bestimmung der Organisationsordnung nach dem Mehrheitsystem an den Urnen stattfinden.
1 Die Kandidaturunterlagen müssen dem Gemeinderat am Montag der achten Woche vor der Wahl bis spätestens 12 Uhr vorgelegt werden.
2 Der Kandidaturakt muss den Namen, Vornamen, das Geburtsjahr und den Beruf des Kandidaten oder der Kandidaten angeben.
3 Er muss die handschriftliche Unterschrift des Kandidaten sowie die von mindestens fünf in der Gemeinde ansässigen Wählern tragen.
1 Die Bewerbungsunterlagen können bis Montag der siebten Woche vor der Wahl, bis 12 Uhr, korrigiert werden.
2 Sie können nur ergänzt werden, wenn ein Kandidat unzulässig wird. Diese Ergänzung kann bis Montag vor der Wahl, bis 12 Uhr, vorgenommen werden.
3 Die Bewerbung kann nach der Unterzeichnung nicht mehr abgelehnt werden.
4 Artikel 61 ist vorbehalten.
Wenn ein Kandidat zwischen dem Montag vor der Wahl und dem Abschluss des Wahlvorgangs seine Wählbarkeit verliert, wird die Wahl annulliert und verschoben. Der Gemeinderat ergreift die notwendigen Maßnahmen und setzt die Fristen fest.
Die Gemeinden senden allen Wählern ihres Zuständigkeitsbereichs, frühestens vier Wochen, jedoch spätestens drei Wochen vor der Wahl, offizielle gedruckte Stimmzettel mit dem Namen des Kandidaten oder der Kandidaten und einen offiziellen weißen Stimmzettel zu, vorbehaltlich des Artikels 13, Absatz 5.
1 Jeder Wähler verfügt über so viele Stimmen, wie es zu besetzende Sitze gibt.
2 Er kann seine Stimmen nur an Kandidaten vergeben und darf jedem Kandidaten nur eine Stimme geben.
3 Die überzähligen Kandidaten werden wie folgt gestrichen
a) bei den gedruckten Stimmzetteln die zuletzt gedruckten Namen;
b) bei den leeren Stimmzetteln die zuletzt eingetragenen Namen.
Nach Abschluss der Stimmabgabe erstellt das Wahlbüro ein Protokoll, das Folgendes angibt
a) die Anzahl der Wähler und die der Abstimmenden;
b) die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel, wobei Letzteres der Summe aus leeren und ungültigen Stimmzetteln entspricht;
c) die Anzahl der Stimmen, die jeder Kandidat erhalten hat.
1 Gewählt sind die Kandidaten, die eine Stimmenzahl erreicht haben, die mehr als der Hälfte der gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) entspricht.
2 Wenn die Zahl der Kandidaten, die die absolute Mehrheit erreicht haben, die der zu besetzenden Sitze oder Posten übersteigt, sind diejenigen von ihnen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
3 Bei Stimmengleichheit für den letzten Sitz entscheidet eine Ergänzungswahl zwischen den Kandidaten, die die gleiche Stimmenzahl erreicht haben.
4 Die Bestimmungen des Dekrets zum Schutz von Minderheiten bleiben vorbehalten.
1 Ein Kandidat im ersten Wahlgang kann auf seine Kandidatur für den zweiten Wahlgang verzichten.
2 Die Kandidaturen müssen bis zum Mittwoch nach dem ersten Wahlgang, 12 Uhr, beim Gemeinderat eingereicht werden. Sie werden gemäß dem örtlichen Gebrauch öffentlich bekannt gemacht.
3 Zur Kandidatur sind nur Personen berechtigt, die sich im ersten Wahlgang präsentiert haben und die mindestens fünf Prozent der gültigen Stimmen erhalten haben.
Die Gemeinden senden die Wählerkarten und die amtlichen Stimmzettel spätestens am Montag vor der Wahl an die Wähler.
Es werden in dem Umfang, der den zu besetzenden Sitzen entspricht, die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben, selbst wenn diese nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen ausmachen (relative Mehrheit).
Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen gelten die für den ersten Wahlgang gültigen Regeln auch für den zweiten Wahlgang.
1 Wenn die im ersten oder zweiten Wahlgang vorgestellten Kandidaten nicht zahlreicher sind als die zu besetzenden Sitze, werden sie ohne Abstimmung gewählt (stille Wahl).
2 Falls sie weniger zahlreich sind, wird für die nicht besetzten Sitze eine Ergänzungswahl mit relativer Mehrheit durchgeführt.
1 Im Falle einer Vakanz während der Legislaturperiode wird eine Ergänzungswahl nach dem Mehrheitswahlrecht in zwei Wahlgängen durchgeführt.
2 Die gewählten Personen sind bis zum Ende der Legislaturperiode im Amt.
Wenn keine Kandidatur eingereicht wird, erfolgt die Wahl durch relative Mehrheit. Die Wähler können ihre Stimmen jeder wählbaren Person geben.
In den nicht in den Artikeln 30 und 47 vorgesehenen Fällen kann die Geschäftsordnung bestimmen, dass die Wahl der Behörden und Beamten in der Versammlung gemäß den Bestimmungen dieser Ordnung stattfindet.
Die Bestimmungen der Artikel 279 bis 283 des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind anwendbar.
1 Der Gemeinderat kann den Mitgliedern des Wahlbüros, die ohne ausreichende Entschuldigung vollständig oder teilweise ihren Pflichten bei einem Wahl- oder Abstimmungsvorgang nicht nachkommen, eine Geldstrafe von 20 bis 200 Franken auferlegen.
2 Verstöße gegen diese Verordnung und die daraus resultierenden Entscheidungen können mit einer Geldstrafe von höchstens 1'000 Franken geahndet werden, sofern keine anderen Maßnahmen anwendbar sind.
3 Der Gemeinderat verhängt die Geldstrafen gemäß dem Dekret über die Disziplinargewalt der Gemeinden.
Die im Rahmen dieser Anordnung getroffenen Entscheidungen können gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte, des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Gemeindegesetzes angefochten werden.
1 Die in der vorliegenden Verordnung nicht behandelten Fragen werden analog zu den geltenden kantonalen Rechtsvorschriften entschieden, gegebenenfalls analog zu den bundesrechtlichen Vorschriften.
2 Vorbehalten bleiben insbesondere die Bestimmungen in den folgenden Rechtstexten
a) Verfassung der Republik und des Kantons Jura;
b) Gesetz über die politischen Rechte;
c) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die politischen Rechte;
d) …
e) …
f) Verordnung über das Wählerverzeichnis;
g) Verwaltungsverfahrensgesetz;
h) Gemeindegesetz;
i) Dekret über die Gemeinden;
j) Dekret über den Minderheitenschutz.
1 Die Gemeindewahlen von 1984 werden gemäß dem im Organisationsreglement oder dem Wahlreglement jeder Gemeinde vorgesehenen System durchgeführt.
2 Bei Wahlen nach dem System der Verhältniswahl wird die Abschaffung der Ämterhäufung nur aufgrund des angepassten Gemeindereglements möglich sein, das nach dem Inkrafttreten der am 5. Juli 1984 vorgenommenen Änderungen des Gesetzes über die politischen Rechte erlassen wird.
Die Verordnung vom 4. Juli 1980 über die Gemeindewahlen wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft.