1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 143. Ausweispapiere, Legalisierung von Unterschriften
Table of Provisions (8)
Statutory Text (8 Provisions)
Die Staatskanzlei wird als zuständige Behörde für die Beglaubigung der Unterschriften auf den ihr vorgelegten Dokumenten bezeichnet.
Artikel 1: Die Staatskanzlei ist befugt, Unterschriften zu legalisieren
a) von kantonalen Behörden;
b) von Angehörigen des öffentlichen Dienstes und der Gerichte für die Dokumente, die sie in Ausübung ihrer Funktion unterschreiben;
c) von Mitgliedern der Behörden der Gemeinde, gemischten oder bürgerlichen Gemeinden der Republik und des Kantons Jura;
d) von Zivilstandsbeamten;
e) von anerkannten Notaren, die berechtigt sind, ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Republik und des Kantons Jura auszuüben.
Wenn außergewöhnliche Umstände es erfordern, ist sie ebenfalls befugt, andere Unterschriften zu legalisieren, sofern sie deren Echtheit feststellen kann.
Das legalisierte Dokument muss die Quittung der kantonalen Gebühr tragen, es sei denn, es handelt sich um eine amtliche Legalisierung.
**Die Staatskanzlei führt ein Register über die Unterschriften der in Artikel 2 genannten Personen. Im Zweifelsfall vergewissert sie sich der Echtheit der Unterschriften.**
Eine neue Hinterlegung der Unterschriften wird erforderlich, wenn eine Person ihre Art der Unterschrift ändert.
Können nicht legalisiert werden
a) Unterschriften ohne Kontext;
b) Unterschriften, die mit Bleistift gemacht oder per Stempel angebracht wurden;
c) Unterschriften, die auf Dokumenten angebracht sind, die aufgrund ihrer Formulierungen oder ihrer Aufmachung mit offiziellen Diensten verwechselt werden könnten oder zu Missverständnissen führen können.
Die für eine Beglaubigung erhobenen Gebühren sind in dem Dekret über die Gebühren der kantonalen Verwaltung festgelegt.
Die Staatskanzlei erlässt bei Bedarf die notwendigen Anweisungen zur Ausführung der Bestimmungen dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.