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143.31 CH-JU

Art. 4 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 143. Ausweispapiere, Beglaubigung von Unterschriften
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Art. 4 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften

**Die Staatskanzlei führt ein Register über die Unterschriften der in Artikel 2 genannten Personen. Im Zweifelsfall vergewissert sie sich der Echtheit der Unterschriften.**

Eine neue Hinterlegung der Unterschriften wird erforderlich, wenn eine Person ihre Art der Unterschrift ändert.

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