143.31
CH-JU
Art. 3 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften
1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 143. Ausweispapiere, Legalisierung von Unterschriften
Art. 3 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften
Das legalisierte Dokument muss die Quittung der kantonalen Gebühr tragen, es sei denn, es handelt sich um eine amtliche Legalisierung.