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143.31 CH-JU

Art. 3 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 143. Ausweispapiere, Legalisierung von Unterschriften
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Art. 3 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften

Das legalisierte Dokument muss die Quittung der kantonalen Gebühr tragen, es sei denn, es handelt sich um eine amtliche Legalisierung.

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