Übereinkunft über die Teilung des Vermögens der Gemeinden, von denen nur ein Teil von S. M. dem König von Sardinien an die Schweiz abgetreten wurde, gemäss Vertrag vom 16. März 1816 (Cpart)
Table of Provisions (19)
Statutory Text (19 Provisions)
Bei Fehlen ordnungsgemäßer Eigentumstitel dienen die Eintragungen in den alten Katasterverzeichnissen und die Angaben in den Büchern der fortlaufenden Nummern als Titel in Bezug auf die gemeinschaftlichen Güter, die geteilt werden sollen, es sei denn, dass ein Besitz, der den obigen Eintragungen und Angaben widerspricht, von den betroffenen Parteien anerkannt wurde oder wird.
Die Güter, die gemäß dem im vorangegangenen Artikel festgelegten Grundsatz als Eigentum der Gemeinde im Allgemeinen betrachtet werden, werden zwischen den beiden Teilen dieser Gemeinde im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Bevölkerungszahl, wie sie am dreiundzwanzigsten Oktober 1816, dem Zeitpunkt der Gebietsübergabe, bestand, oder, falls kein entsprechendes Dokument vorhanden ist, im Verhältnis zur aktuellen Bevölkerungszahl, die aus der durchgeführten Volkszählung hervorgeht, geteilt. Alles gemäß der Tabelle, die am Ende der vorliegenden Vereinbarung beigefügt wird.
Die gleiche Proportion dient als Grundlage für die Aufteilung der Gemeindegüter, die als Eigentum zweier oder mehrerer Dörfer oder Weiler anerkannt werden, von denen einige auf dem Gebiet von Savoyen und andere auf dem Schweizer Territorium liegen.
Die ausschließlich einem Dorf oder Weiler gehörenden Gelder werden diesem zugewiesen, unabhängig von dem Gebiet, auf dem diese Gelder sich befinden.
Nicht in die Aufteilung einbezogen werden Kirchen, Pfarrhäuser, Friedhöfe und deren Zubehör, sowie die beweglichen Sachen, die zu kirchlichen Nutzungen gehören; diese unbeweglichen Sachen und beweglichen Güter sind ausschließliches Eigentum der Bruchteilsgemeinde, auf deren Gebiet sie sich befinden, ohne dass der andere Bruchteil Anspruch auf irgendeine Entschädigung aus diesem Grund erheben kann. Folglich können die savoyischen und schweizerischen Gemeinden gegenseitig keine Ansprüche für Gebäude oder Reparaturen geltend machen, die seit 1816 an diesen Kirchen, Pfarrhäusern und Friedhöfen vorgenommen wurden, und allgemein für jegliche Ausgaben betreffend die genannten Güter.
Die Vermögenswerte, die ungeteilt von Gesellschaften von Einzelpersonen, welche sie gemeinschaftlich eingebracht haben, besessen werden, gelten als besonderes Eigentum und werden nicht in die Teilung einbezogen, die Gegenstand dieses Übereinkommens ist.
Die Aufteilung der Gemeingüter oder deren ausschließliche Zuweisung an ein Dorf oder Weiler beeinträchtigt in keiner Weise die Rechte, die Einzelpersonen an diesen Gütern möglicherweise erworben haben; ebenso werden die Rechte der Auswärtigen nicht beeinträchtigt, unter der Bedingung, dass letztere sich bei der Ausübung dieser Rechte an die in dem betreffenden Ort geltenden oder künftig geltenden Gesetze und Vorschriften halten.
Der Anteil, der jedem Miteigentümer zusteht, wird aus dem auf seinem eigenen Gebiet gelegenen Teil der zu teilenden Gemeingüter genommen; nur die Ergänzungen des Anteils werden aus den auf dem Gebiet der anderen Partei gelegenen Gütern genommen.
Die nach dem dreiundzwanzigsten Oktober achtzehnhundertsechzehn verkauften Gemeindefonds werden fiktiv in die Masse der zu teilenden Immobilien eingehen und dem Anteil der Partei zugerechnet, die den Verkauf getätigt hat. Diese Grundstücke werden nach ihrem Wert zum Zeitpunkt der Begutachtung geschätzt, unabhängig von etwaigen Verbesserungen oder Verschlechterungen, die seit dem Verkauf eingetreten sind.
**Sobald diese Konvention die Genehmigung Seiner Majestät des Königs von Sardinien und der Regierung von Genf erhalten hat, wird die Bewertung der Gemeindegüter sowohl hinsichtlich ihrer Ausdehnung als auch ihrer Qualität vorgenommen und anschließend deren Aufteilung gemäß den oben festgelegten Grundlagen und Prinzipien durchgeführt.**
Diese Maßnahmen werden von zwei Sachverständigen durchgeführt, die nicht aus der oder den betroffenen Gemeinden stammen. Einer wird vom Gemeinderat des in Savoyen verbliebenen Gemeindeteils und der andere vom Gemeinderat des schweizerisch gewordenen Gemeindeteils ernannt. Sollte einer der teilnehmenden Parteien nur durch ein „Feuer“ vertreten sein, wird der Anführer dieses Feuers den Sachverständigen ernennen, ohne dass ihm diese Zuständigkeit andere Rechte verleiht, als die, die ihm durch die Gesetze des Landes, zu dem er gehört, zuerkannt werden.
Sollten die Gemeinderäte oder im entsprechenden Fall der Anführer des Feuers ihren Sachverständigen nicht innerhalb der festgesetzten Frist ernennen, wird die Ernennung von Amts wegen durch denjenigen der Kommissare vorgenommen, der die Regierung des Landes vertritt, in dessen Zuständigkeit sich der säumige Teil befindet.
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Sachverständigen wird die Angelegenheit den Kommissaren zur Entscheidung vorgelegt, es sei denn, der Syndikus und der Bürgermeister oder der Anführer des Feuers einigen sich darauf, einen dritten Sachverständigen zu ernennen, oder kommen gütlich über den strittigen Gegenstand überein.
Die Sachverständigen werden bei ihren Tätigkeiten von Geometern unterstützt: Die Sachverständigen der savoyischen Gemeinden von dem Geometer Lavanchy und diejenigen der Genfer Gemeinden von dem Geometer Cabrit. Die Kommissare sind jeweils befugt, bei Bedarf für den Ersatz dieser Geometer zu sorgen.
Der Bericht der Sachverständigen in Bezug auf jede Gemeinde oder jeden Gemeindeteil wird den Gemeinderäten übermittelt, die innerhalb der ihnen gesetzten Frist die Bemerkungen vorbringen müssen, die sie in Bezug auf die Arbeit der Sachverständigen für angebracht halten. Sie müssen auch die Nummern oder Teile von Nummern angeben, die ausgelassen worden sein könnten.
Die Kommissare werden endgültig über die Bemerkungen entscheiden, die der Bericht der Sachverständigen veranlasst hat.
Bei anerkannter Auslassung wird eine zusätzliche Begutachtung und ein neuer Bericht über die Art der Aufteilung vorgenommen.
Diese Vorgänge abgeschlossen, werden die endgültigen Teilungsurkunden durch die Kommissare in Anwesenheit der Syndizi und der Bürgermeister oder der bevollmächtigten Vertreter der Gemeinderäte aufgenommen; erscheinen die interessierten Parteien oder eine von ihnen nicht am angegebenen Tag, Ort und Zeitpunkt, wird die Abfassung der Urkunde dennoch fortgesetzt. Das Original der Teilungsurkunden bleibt, nachdem es protokolliert oder registriert wurde, für die Gemeinden Savoyens im Büro der Registrierung von Saint Julien und für die Genfer Gemeinden in den Staatsarchiven des Kantons Genf hinterlegt; der Registrator der Protokollierung und der Archivar von Genf werden, jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich, Ausfertigungen dieser Urkunden an die anfragenden Parteien ausstellen.
Die auf die oben angezeigte Weise vorgenommenen Teilungen sind unwiderruflich, und die Mitteilenden können in Bezug aufeinander keinerlei Art von Rechtsbehelf aus irgendeinem Grund ausüben; auch nicht im Falle von Irrtum, Nachteil oder Räumung.
Die Auslassung in der Teilung von einer oder mehreren Nummern, die nicht als eine Abhängigkeit der angegebenen Nummern betrachtet werden könnten, führt zu einer zusätzlichen Teilung, die auf den gleichen Grundlagen wie die Hauptteilung vorgenommen wird.
Die Gemeingüter, die im Eigentum von Gemeindeteilen, Dörfern oder Weilern verbleiben, die sich außerhalb des Geländes befinden, werden von der Regierung, in deren Zuständigkeitsbereich sie sich befinden, als Privateigentum betrachtet.
Die Abgaben, die auf den Gemeindefonds beruhen und sich in einem der beiden Gebiete befinden, aber den Einwohnern des anderen gehören, werden nicht mehr auf die im Situaland gelegenen individuellen Grundeigentümer verteilt. Stattdessen werden sie von den Teilen der Gemeinden, Weilern, Dörfern oder Einzelpersonen, die durch diese Übereinkunft zu deren Eigentümern geworden sind oder als solche anerkannt wurden, entrichtet.
Nach der Aufteilung behalten die betroffenen Parteien das Recht, wie bisher, die Gewässer, Brunnen, Durchgänge und Wege der Investitur oder der Devastitur zu benutzen. Diese Rechte, falls vorhanden, werden im Gutachten der Sachverständigen angegeben und in den Teilungsakten erwähnt; die Parteien können keine anderen Rechte geltend machen als diejenigen, die in den genannten Teilungsakten erwähnt wurden.
Ungeachtet der Aufteilung des Gemeinschaftsguts werden die Pachtverträge, die regelmäßig nach dem Übereinkommen vom vierzehnten November achthundertzwanzig abgeschlossen wurden, ihre volle und ganze Wirkung entfalten; jedoch können die Pächter den Pachtzins nur an diejenige der Parteien unter den Miteigentümern zahlen, die Eigentümerin der verpachteten Gegenstände geworden ist.
Es werden von den Geometern Lavanchy und Cabrit figurative Pläne angefertigt, 1° von allen Nummern, die gemäß dieser Konvention ganz oder teilweise Gegenstand der oben genannten Expertise sein müssen, 2° von allen Nummern, die, obwohl sie sich auf einem der beiden Territorien befinden, im Eigentum von Gemeinde-, Dorf- oder Weilerteilen stehen, die dem anderen Territorium zugehörig sind.
Diese Pläne sowie die Originale der in Artikel 10 erwähnten Expertengutachten werden, nachdem sie von den Kommissaren beglaubigt wurden, für Savoyen im Archiv der Insinuation von Saint-Julien und für Genf im Staatsarchiv hinterlegt.
Die aktiven und passiven Wertpapiere, die die Gemeinden am 23. Oktober 1816 besaßen, sowie diejenigen, die aus der Verpachtung der Gemeindeländereien stammen, werden zwischen den Teilen dieser Gemeinden im Verhältnis geteilt, das für die Teilung der Immobilien angenommen wurde, und sobald diese Teilung vollzogen ist.
Die Bestimmungen, die sich auf jede einzelne Gemeinde beziehen, wurden von den Kommissaren in einem besonderen Abkommen festgelegt, das dieselbe Kraft und denselben Wert haben wird, als ob es Teil des vorliegenden Dokuments wäre.
DIESE Konvention wird von Seiner Majestät dem König von Sardinien und von der Regierung des Kantons Genf genehmigt, und die Genehmigungen werden innerhalb von zwei Monaten ausgetauscht oder, wenn möglich, früher.
Zum Beweis dessen haben die oben genannten Kommissare die vorliegende Urkunde in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
Geschehen zu Genf, am elften Mai achtzehnhundertvierunddreißig.
Unterzeichnet
de la CHARRIERE.
J. E. NAVILLE.
Tabelle der Bevölkerung
erwähnt im Artikel 2 d der obigen Konvention
Bezeichnung der Gemeinden
Bevölkerung, die in Savoyen verblieb
Bevölkerung, die an die Schweiz abgetreten wurde
Gesamtbevölkerung
Ambilly
Collonges
Corsier
Hermance
Juvigny
Thairy
Veigy
Veyrier
Ville-la-grand
Zweihunderteins
Dreihundertdreißig
—
Sechs
Dreihundertzehn
Vierhundert
sechsundachtzig
Achthundert
einundsechzig
Vier
Fünfhundertzwölf
Sieben
Neun
Fünfhunderteinundzwanzig
Zweihundert
sechsundneunzig
—
Dreihundert
vierundfünfzig
—
Dreihundertzwanzig
Vierhundertsechzig
208
339
521
302
310
840
861
324
972
Diese Tabelle präsentiert die bestehende Bevölkerung am 23. Oktober 1816.
Verteilung
der Bevölkerung der Gemeinden Thairy und Ville-la-grand zwischen den verschiedenen Dörfern, die sie vor dem Vertrag von 1816 bildeten.
GEMEINDE THAIRY
Dörfer, die savoyisch blieben
Thairy und Crache
zweihundertsiebenundneunzig
297}
Morcier
Einhundertdrei
103}
486
Thérens
sechsundachtzig
86}
Dorf, das schweizerisch wurde
Sorral
dreihundertvierundfünfzig
354
GEMEINDE VILLE-LA-GRAND
Dörfer, die savoyisch blieben
Teil von Carraz
vierhundertsechsundachtzig
486}
Ville-la-grand
sechsundzwanzig
26}
512
Dörfer, die schweizerisch wurden
Puplinges, Cornières und Pesay
zweihunderteinunddreißig
231}
Presinge und Teil von Carraz
zweihundertneunundzwanzig
229}
460
BEVÖLKERUNG DES DORFES LULLY
Abhängig von der Gemeinde Bernex, vollständig an Genf abgetreten
hundertfünfundsiebzig
175
BEVÖLKERUNG DER GEMEINDE VIRY
nach einer Volkszählung im Jahr 1834
Dörfer, die savoyisch blieben
Viry
zweihundertvierundsechzig
264}
Veigy
zweihundertachtundfünfzig
258}
852
Malagny
dreihundertdreißig
330}
Dörfer, die schweizerisch wurden
Sorral
fünfhundertvierundneunzig
594}
Sezegnin
zweihundertzweiundachtzig
282}
876