A 1 08
CH-GE
Art. 15 Übereinkunft über die Teilung des Vermögens der Gemeinden, von denen nur ein Teil von S. M. dem König von Sardinien an die Schweiz abgetreten wurde, gemäss Vertrag vom 16. März 1816 (Cpart) - e
A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 1 Territorium, Pfandrecht an den Bund
Art. 15 Cpart · e
Nach der Aufteilung behalten die betroffenen Parteien das Recht, wie bisher, die Gewässer, Brunnen, Durchgänge und Wege der Investitur oder der Devastitur zu benutzen. Diese Rechte, falls vorhanden, werden im Gutachten der Sachverständigen angegeben und in den Teilungsakten erwähnt; die Parteien können keine anderen Rechte geltend machen als diejenigen, die in den genannten Teilungsakten erwähnt wurden.