A 1 08
CH-GE
Art. 8 Übereinkunft über die Teilung des Vermögens der Gemeinden, von denen nur ein Teil von S. M. dem König von Sardinien an die Schweiz abgetreten wurde, gemäss Vertrag vom 16. März 1816 (Cpart)
A Kantonale Struktur und grundlegende Prinzipien - A 1 Territorium, Pfandrecht an den Bund
Art. 8 Cpart
Der Anteil, der jedem Miteigentümer zusteht, wird aus dem auf seinem eigenen Gebiet gelegenen Teil der zu teilenden Gemeingüter genommen; nur die Ergänzungen des Anteils werden aus den auf dem Gebiet der anderen Partei gelegenen Gütern genommen.