Legislator · Bundesrecht (SR / Fedlex — Systematische Rechtssammlung)
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Übereinkunft vom 22. Juni 1875 zwischen dem Schweizerischen Bundesrate und dem Einwohnergemeinderate der Stadt Bern betreffend die Leistungen der Stadt Bern an den Bundessitz (Bundessitz)

7 Articles / Provisions · Bundesrecht (SR / Fedlex — Systematische Rechtssammlung)
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Table of Provisions (7)

Statutory Text (7 Provisions)

Bundessitz

Die Einwohnergemeinde Bern tritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft unentgeltlich als Eigentum ab: a. Das Gebäude des Bundesrathauses im roten Quartier der Stadt Bern, mit Nr. 229 bezeichnet, nebst den in demselben enthaltenen Einrichtungen und Mobilien, welche der Einwohnergemeinde angehören, und unter Vorbehalt der im Artikel 6 von der Einwohnergemeinde reservierten Einrichtungen und Gegenstände; b. den zwischen den Seitenflügeln des Bundesrathauses und nördlich von dem Mittelbau desselben befindlichen innern Hof von ungefähr 25 000 Quadratfuss Oberfläche. Derselbe wird abgetreten bis zu einer in Verlängerung der Nordfassaden der Seitenflügel gezogenen Linie. Der in diesem Hofe befindliche Brunnen verbleibt der Einwohnergemeinde, welche denselben in gutem Zustande erhalten und ohne Genehmigung des Bundesrates an dem jetzigen baulichen Zustand mit Inbegriff der Statuen keine Veränderung vornehmen soll. Sie wird den Brunnen wie bis anhin mit Wasser versehen. Die Eidgenossenschaft verpflichtet sich, den Fortbestand des Brunnens auf ihrem Eigentum als Dienstbarkeit zu übernehmen. Der Brunnen sowie der Zugang zu demselben sollen dem Publikum zum angemessenen Hausgebrauch offenstehen. c. Eine Parzelle der sogenannten Vannazhalde von ungefähr 7280 Quadratfuss Oberfläche, auf welcher die Eidgenossenschaft ihr Gewächshaus erstellt hat. Ein Plan über die abgetretene Parzelle wird der Übereinkunft beigelegt. Die Schweizerische Eidgenossenschaft übernimmt jedoch die Verpflichtung, im Falle der Erbauung einer Strasse längs der Vannazhalde den in beiliegendem Plan gelb angelegten Abschnitt dieser Parzelle der Einwohnergemeinde zum Zwecke des Strassenbaues unentgeltlich wieder abzutreten. In diesem Falle ist der Bundesrat berechtigt, im Interesse der räumlichen Verhältnisse des Gewächshauses die Erstellung einer Stützmauer zu verlangen, deren Kosten alsdann zur einen Hälfte die Eidgenossenschaft und zur andern Hälfte die Einwohnergemeinde zu tragen hat.

Bundessitz

Die Einwohnergemeinde Bern wird ferner der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Summe von 500 000 Franken in zwischen dem Bundesrate und dem Einwohnergemeinderate zu vereinbarenden Terminen ausbezahlen. Die letzte Ratenzahlung wird jedenfalls spätestens auf Ende tausendachthundertsiebenundsiebenzig fällig.

Bundessitz

Falls die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Zwecke der Erstellung eines von ihr zu benutzenden neuen Verwaltungsgebäudes einen Teil des Bauplatzes zu erwerben wünscht, welcher zwischen der verlängerten Bundesgasse und der neuen Promenade der kleinen Schanze, im Eigentum der Einwohnergemeinde sich befindet, so erklärt sich letztere bereit, der Eidgenossenschaft den nötigen Bauplatz in der verlangten Ausdehnung zum Preise von 10 Franken per Quadratfuss zu übergeben, und zwar am östlichen Ende des oberwähnten Grundeigentums der Einwohnergemeinde, oder wenn die Bemühungen des Einwohnergemeinderates zur Beseitigung der Einspruchsrechte Dritter wider den Bau auf dieser Stelle erfolglos bleiben sollten, am westlichen Ende desselben. In beiden Fällen hat sich die Abtretung auf die ganze 120 Fuss messende Tiefe des Bauplatzes zu erstrecken. Die Einwohnergemeinde ist jedoch zu einer solchen Landabtretung nur verpflichtet, wenn der Bundesrat ein daheriges Begehren innerhalb drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Übereinkunft an den Gemeinderat stellt.

Durch Anlage des neuen Verwaltungsgebäudes an hier bezeichneter Stelle übernimmt die Eidgenossenschaft bezüglich der Erstellung der Trottoirs und Trottoirsrinnen längs den Strassen, welche an das von ihr erworbene Grundeigentum grenzen, die gleichen Verpflichtungen, welche durch Artikel 5 der Übereinkunft vom 29. Januar 1872 zwischen Staat und Gemeinde Bern den Käufern von Bauparzellen auf dem Territorium des nördlichen Abschnittes der kleinen Schanze überbunden worden sind.

Bundessitz

Die Einwohnergemeinde Bern übernimmt im fernern die Verpflichtung, auf der ihr gehörenden Vannazhalde keinerlei Gebäude zu errichten, deren Firste die jetzige Höhe der Bundesrathaus-Terrasse überragen würden.

Sie übernimmt auch die Verpflichtung, die erwähnte Terrasse zwischen dem Bundesrathause und der Vannazhalde als öffentliche Anlage zu erhalten.

Im Fall die Schweizerische Eidgenossenschaft von der ihr durch Artikel 3 eingeräumten Befugnis zur Beanspruchung von Land auf dem frühern Territorium der kleinen Schanze Gebrauch machen würde, so übernimmt überdies die Einwohnergemeinde auch dem Bunde gegenüber die Verpflichtung, die südlich von dem neu erstellten Verwaltungsgebäude verbleibenden Teile der kleinen Schanze als öffentliche Promenadenanlage zu erstellen und zu unterhalten.

Bundessitz

Sollte infolge förmlichen Beschlusses der kompetenten Behörde das Bundesrathausgebäude auf hören, der Zentralverwaltung des Bundes zu dienen, so fallen die im Artikel 1 Buchstaben a, b, c bezeichneten Objekte in ihrem dannzumaligen Zustande als Eigentum an die Einwohnergemeinde Bern zurück und erlöschen die im ersten und zweiten Absatz des Artikels 4 seitens der Einwohnergemeinde übernommenen Verbindlichkeiten.

Für den nämlichen Fall übernimmt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Verpflichtung, der Einwohnergemeinde Bern die im Artikel 2 vorgesehene Summe von 500 000 Franken zurückzuerstatten.

Bundessitz

Infolge Übernahme der durch diese Übereinkunft festgesetzten Leistungen der Einwohnergemeinde Bern erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass dieselbe den ihr durch Bundesbeschlüsse vom 27. und 28. November 1848 auferlegten Verbindlichkeiten Genüge geleistet haben soll, und entbindet die Einwohnergemeinde Bern vollständig und abschliessend von jeder weitern Verpflichtung und Inanspruchnahme für Bundessitzleistungen.

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