ZWR 2017 S 333 335 — State Reimbursement for Police Costs in Self-Instigated Intervention
Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)
Generato dall'IAThe court addressed whether the state could seek reimbursement for costs incurred due to a police intervention under the relevant statute, which allows recourse against persons who instigated investigations through baseless or malicious reports. In this case, an individual caused a police response by sending a text message indicating suicidal intent, leading to the forcible entry of their residence after they were located elsewhere. The court reasoned that because the individual's own behavior, even if grossly negligent, was the direct cause of the police intervention, the statute providing recourse for baseless accusations does not apply; instead, any claim for these related costs must be pursued through civil proceedings.
Massima giurisprudenziale / Regesto
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave & norme applicate
Generato dall'IAThe main ground for the decision, determining that recovery action against the appellant under this article was excluded.
Cited by the public prosecutor's office to issue the non-committal order, which was the subject of the cost dispute.
Testo integrale della sentenza — ZWR 2017 S 333 335
RVJ / ZWR 2017 333
Strafprozessrecht - Verfahrenskosten - KGE (Einzelrichter der Strafkammer) vom 6. Februar 2017, X. c. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis - TCV P3 15 208 Rückgriff des Staates nach Art. 420 StPO - Nach Art. 420 lit. a StPO kann der Staat für die von ihm getragenen Kosten Rückgriff nehmen auf Personen, welche mit ihren haltlosen oder böswilligen Anzeigen oder Verdächtigungen polizeiliche Ermittlungen oder die Eröffnung eines Strafverfahrens veranlasst haben. Wer hingegen durch sein eigenes Verhalten Grund für polizeiliche Ermittlungen oder die Eröffnung eines Strafverfahrens gibt, kann für damit im Zusam- menhang stehende Kosten nicht gestützt auf Art. 420 StPO belangt werden (E. 2.1). - Vorliegend hat der Beschwerdeführer durch die Äusserung von Suizidabsichten Grund für eine polizeiliche Intervention gesetzt; die polizeilichen Interventionskosten können ihm daher nicht gestützt auf Art. 420 lit. a StPO auferlegt werden, vielmehr sind sie auf dem Zivilweg einzufordern (E. 2.2).
Action récursoire de l’Etat selon l’art. 420 CPP - Selon l’art. 420 let. a CPP, l’Etat peut intenter une action récursoire contre les per- sonnes qui, de manière infondée ou par malveillance, ont fourni des indications ou formulé des soupçons qui ont provoqué des investigations policières ou l’ouverture d’une procédure pénale. Par contre, celui dont le comportement est à l’origine d’une enquête de police ou de l’ouverture d’une procédure pénale ne peut pas faire l’objet d’une action récursoire au sens de l’art. 420 CPP pour les frais qu’il a engendrés (consid. 2.1). - En l’espèce, le recourant a provoqué l’intervention policière en invoquant des inten- tions suicidaires. Par conséquent, il n’est pas envisageable de lui faire supporter les coûts d’intervention de la police sur la base de l’art. 420 let. a CPP, mais il s’agit plutôt de les réclamer par la voie civile (consid. 2.2).
Verfahren und Sachverhalt (gekürzt)
A. Nachdem X. seiner behandelnden Ärztin im PZO eine SMS mit suizidialen Absichten hinterliess, verständigte Letztgenannte die Ambulanz. Da auf Klopfen, Türklingeln und Zurufen keine Reaktion aus der Wohnung von X. in B. erfolgte, wurde die Türe von den anvi- sierten Polizeiagenten gewaltsam geöffnet. Bei der anschliessenden Wohnungsdurchsuchung konnte X. nicht angetroffen werden. Letzt- genannter hielt sich vielmehr bei seinen Eltern in C. auf, wo eine Patrouilleneinheit ihn antreffen konnte. B. Die Staatsanwaltschaft erliess am 31. August 2015 eine Nichtan- handnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO mit der 334 RVJ / ZWR 2017
Begründung, dass keine strafbare Handlung vorliege, weshalb der Sache keine weitere Folge zu geben sei. Gleichzeitig auferlegte sie X. die Verfahrenskosten, worin auch die Reparaturkosten der Türe von Fr. 2 629.80 integriert waren. C. In seiner Beschwerde vom 29. Oktober 2015 forderte X. sinn- gemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung insoweit aufzuheben, als dass ihm die Kosten im Umfang von Fr. 2 900.- auferlegt worden sind.
Aus den Erwägungen
2.1 Gemäss Art. 420 StPO kann der Kanton für die von ihm getrage- nen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt (lit. a), das Ver- fahren erheblich erschwert (lit. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (lit. c). Wer mit haltlosen oder böswilligen Anzeigen oder Verdächtigungen die Strafbehörden bemüht, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen. Die zu verpflichtende Person muss dabei vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben. Hinsichtlich des vorsätzlichen Verhaltens sind die Grundsätze von Art. 12 Abs. 2 StGB beizuziehen. Demzufolge muss die rückgriffsverpflichtete Person die ihr vorgeworfenen Verfahrens- handlungen mit Wissen und Willen begangen haben. Grobfahrlässig- keit bedingt das Ausserachtlassen von Massnahmen, die jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten einleuchten müssen, unter Verletzung elementarer Vorsichtsregeln (Domeisen, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 6 zu Art. 420 StPO). Die sehr offene Formulierung von Art. 420 StPO wird in der Lehre als missglückt bezeichnet. Vom Rückgriff ist gemäss Lehre und Rechtsprechung zurückhaltend Gebrauch zu machen (Griesser, Zürcher Kommentar, 2. A., 2014, N. 5 und 7 zu Art. 420 StPO). Anders als Art. 426 Abs. 2 StPO kommt Art. 420 StPO nur bei prozessualem Verschulden i.e.S. zur Anwendung, mithin nicht, wenn vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat (Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 12. Januar 2015 BB.2014.108 E 2.2). Erforderlich ist ein Fehlverhalten der rückgriffsver- pflichteten Person, das sich in haltlosen Verdächtigungen, die jeder Grundlage entbehren, manifestiert (Griesser, a.a.O., N. 7 zu Art. 420 StPO; vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_620/2015 vom 3. März 2016 RVJ / ZWR 2017 335
E. 2.2, 6B_851/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2 und 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013 E. 2.6 f.; Domeisen, a.a.O., N. 7 zu Art. 420 StPO). 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Rückgriffnahme auf den Beschwerdeführer damit, dass die Interventionsbehörden davon hätten ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer akut an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Indem dieser die SMS mit Suizid- androhung versandt habe, habe er das vorliegende Verfahren grobfahrlässig herbeigeführt, da er damit habe rechnen müssen, dass die Interventionsbehörden bei ihm zu Hause Nachschau halten wür- den. Gleichsam sei damit das gewaltsame Eindringen in die Wohnung an der A. strasse in B. gerechtfertigt gewesen. Mithin wirft ihm die Beschwerdegegnerin prozessuales Verschulden i.w.S. vor. Ein Rück- griff gemäss Art. 420 lit. a StPO ist jedoch bei solchem ausgeschlos- sen (vgl. E. 2.1). Folglich kann gegen den Beschwerdeführer kein Rückgriff gestützt auf Art. 420 lit. a StPO erfolgen. Folglich fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für einen Regressanspruch gegen den Beschwerdeführer, weshalb der Beschwerdegegnerin dazu - wie es beispielsweise der Kanton Basel-Stadt im Falle der Vorfinanzierung von Türöffnungen durch die Kantonspolizei im Interesse einer Dritt- person gemäss § 18 Abs. 1 Ziff. 5 lit. f der Verordnung vom 3. Juni 1997 betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizei- verordnung; SGS/BS 510.110) vorsieht - ausschliesslich der Zivilweg offensteht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist ersatzlos aufzu- heben.