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94.95.09 • REB UR 94.95.09 Respinto (Dismissed) Generato dall'IA

94.95.09 — Failure to Appear at Cantonal Appeal Hearing Results in Deemed Withdrawal

Numero d'incarto 94.95.09 (UR_REB_001_94-95-09_1996-01-10)
Autorità giudiziaria
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)
Giurisdizione Canton Uri — Tribunali cantonali (CH-UR)

Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)

Generato dall'IA

Where an appellant in a cantonal appeal fails to appear at the oral hearing without the court's consent, the appeal is deemed withdrawn according to the relevant procedural rule, and the court correctly dismissed the appeal as withdrawn because the appellant's stated reason for absence, based on a letter from a supervisor, was not considered a sufficient basis for dispensation. The reviewing court found that the lower court did not act arbitrarily in refusing further investigation of the dispensation request, nor was it required to schedule a second hearing or order police appearance, as the appellant, who was the party filing the appeal after a first-instance conviction, had implied consent to the hearing by initiating the appeal, distinguishing this situation from cases where the state prosecutor appeals.

Massima giurisprudenziale / Regesto

Generato dall'IA
Art. 226 Abs. 1 StPO; Art. 66 al. 1 LTF — Art. 226 Abs. 1 StPO: The appeal was closed as withdrawn because the appellant failed to appear at the hearing without the court's consent, as stipulated in this provision. Art. 66 al. 1 LTF: The appellant was ordered to pay the judicial costs because the appeal was dismissed.

Questioni giuridiche chiave & norme applicate

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Art. 226 Abs. 1 StPO

The appeal was closed as withdrawn because the appellant failed to appear at the hearing without the court's consent, as stipulated in this provision.

Art. 66 al. 1 LTF

The appellant was ordered to pay the judicial costs because the appeal was dismissed.

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Testo integrale della sentenza — 94.95.09

94/95 9 Art. 226 Abs. 1 StPO. Erscheinungspflicht des Berufungsklägers. Bleibt der Berufungskläger der mündlichen Verhandlung ohne Einverständnis des Gerichts fern, so gilt die Berufung als zurückgezogen. Obergericht 10. Januar 1996, OG-St-14/95 Bestätigung durch Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 1996

Aus dem Urteil des Bundesgerichts:

Sachverhalt: A. Das Landgericht Uri verurteilte A. am 11. Juli 1995 wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit) zu einer Busse von Fr. 700.--, bedingt löschbar bei einer Probezeit von einem Jahr. A. reichte beim Obergericht des Kantons Uri Berufung ein und verlangte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell sei die Busse auf Fr. 150.-- zu reduzieren. Ausserdem stellte er verschiedene Beweisanträge. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. Das Obergericht setzte die Berufungsverhandlung auf den 10. Januar 1996 an. Am 9. Januar 1996 stellte A. ein Gesuch um Dispensation von der Hauptverhandlung. Zur Begründung verwies er auf ein Schreiben von Professor B., seinem Vorgesetzten am Universitätsspital X., wo er inzwi- schen als Assistenzarzt arbeitete. Mit Urteil vom 10. Januar 1996 schrieb das Obergericht die Berufung von A. als durch Rück- zug erledigt am Geschäftsprotokoll ab. B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. Februar 1996 stellt A. den Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.

Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe Art. 4 BV und Art. 6 EMRK verletzt, als es die Berufung von seiner Geschäftskontrolle abschrieb. Sinngemäss rügt er, das Obergericht habe ihm das rechtliche Gehör verweigert und willkürlich darauf verzichtet, eine zweite Verhand- lung anzusetzen. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonale Verfahrensvor- schriften umschrieben; unabhängig davon folgen aus Art. 4 BV bundesrechtliche Minimalgarantien (Vgl. BGE 116 Ia 94 E. 3a, mit Hinweisen). Soweit kantonale Bestimmungen massgebend sind, prüft das Bundesgericht deren Auslegung und Anwendung nur auf Willkür hin. b) Die kantonale Strafprozessordnung vom 29. April 1980 enthält unter anderem die folgen- den, hier massgebenden Bestimmungen: Artikel 226 Erscheinen 1 Bleibt der Berufungskläger der mündlichen Verhandlung ohne Einverständnis des Gerichts fern, so gilt die Berufung als zurückgezogen. Das Ausbleiben der Gegenpartei hindert die Durch- führung der Verhandlung nicht. 2 Erscheint derjenige, der Anschlussberufung erklärt hat, ohne Einverständnis des Gerichts nicht, so gilt die Anschlussberufung als zurückgezogen. 3 Der Staatsanwalt und der Zivilkläger können sich auf schriftliche Anträge und Begründun- gen beschränken. 4 Art. 177 ist sinngemäss anwendbar. Artikel 177 Erscheinungspflicht a) des Angeklagten 1 Der Angeklagte hat persönlich vor Gericht zu erscheinen, es sei denn, das Gericht entbinde ihn auf sein Ersuchen von dieser Pflicht. 2 Bei Übertretungen ist ihm das Erscheinen freigestellt. Das Gericht kann ihn jedoch auch in diesen Fällen verpflichten, zu erscheinen. 3 Verhaftete werden durch die Polizei zugeführt. 4 Angeklagte auf freiem Fuss, die ohne Erlaubnis und unentschuldbar nicht zur Hauptver- handlung erscheinen, sind zu einer zweiten Verhandlung polizeilich vorzuführen. Art. 27 Abs. 2 ist anzuwenden. c) Das Obergericht erkannte, das Schreiben, welches der Vorgesetze des Beschwerdefüh- rers am 8. Januar 1996 verfasste, enthalte keinen genügenden Entschuldigungensgrund, weshalb der Beschwerdeführer nicht nachträglich dispensiert werden könne. Der Beschwerdeführer rügt, das Oberegericht habe willkürlich geprüft, ob über den Text des Schreibens hinaus nicht doch ein Dispensationsgrund bestanden habe. Diese Pflicht des Gerichts folge aus Art. 171 StPO, wonach der Präsident des Gerichts die zur Vorbereitung der Verhandlung nötigen Anordnungen treffe. Beim erwähnten Schreiben des Vorgesetzten handelt es sich um eine Parteierklärung, die objektiv nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auszulegen ist (BGE 105 II 152 E. 2a, mit Hinweisen; vgl. Auch BGE 115 Ia 109 E. 2 b). Solche Erklärungen müssen demnach so ausgelegt werden, wie sind der Empfänger nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstehen durfte und verstehen musste (BGE 116 Ia 58 E. b, mit Hinweisen; nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 1992 i.S. T., von E. 2a). Wer im Strafpro- zess ein Gesuch um Dispensation von der Hauptverhandlung stellt, muss demnach im Gesuch alle ihm selbst bekannten Gründe anführen, die für die Gutheissung des Gesuchs sprechen könnten. Die Instruktionsmaxime, welche im Strafprozess für die Abklärung des Sachverhaltes gilt, ver- pflichtet ohne besondere gesetzliche Anordnung das Gericht nicht, auch zu rein prozessualen Fra- gen von Amtes wegen weitere Beweismassnahmen zu treffen. Aus Art. 171 StPO lässt sich je- denfalls keine derartige Pflicht des Gerichspräsidenten herleiten, denn die Frage, ob der Ange- klagte von der Hauptverhandlung dispensiert werden kann, wird in der Bestimmung nicht erwähnt. Demnach war das Obergericht zu keinen weiteren Abklärungen verpflichtet, und die Rüge, das Dispensationsgesuch sei willkürlich abgewiesen worden, erweist sich als unbegründet. d) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, nach Art. 177 StPO hätte er polizeilich vor- geführt werden müssen, oder das Obergericht hätte einen zweiten Verhandlungstermin unter An- drohung der Folgen gemäss Art. 226 Abs.1 StPO ansetzen müssen. Es trifft zwar zu, dass Art. 226 Abs. 4 StPO auf Art. 177 StPO verweist. Indessen gilt die Verweisung bloss "sinngemäss". Während sich Art. 226 StPO im 3. Abschnitt über die Berufung befindet, gehört Art. 177 StPO zum 2. Abschnitt über die Hauptverhandlung. Vor erster Instanz wird nur eine Hauptverhandlung durchgeführt, wenn der Staatsanwalt gegen den Beschuldigten Anklage erhebt (Art. 170 StPO), also nur auf eine Parteierklärung des Staatsanwaltes hin. Die Be- rufung ans Obergericht steht demgegenüber nicht nur dem Staatsanwalt, sondern auch dem er- stinstanzlich verurteilten Angeklagten zu (Art. 205 Ziff. 1 StPO). Wie bei der Anklage handelt es sich bei der Berufung um eine Parteierklärung, die nach dem bereits dargelegten Vertrauensprin- zip nur dahin ausgelegt werden kann, die Partei, welche die Berufung erklärt, wünsche die Durch- führung eine Verfahrens vor dem Obergericht. Reicht somit der erstinstanzlich verurteilte Ange- klagte eine Berufung ein, so darf von ihm nach Treu und Glauben auch erwartet werden, dass er zur Berufungsverhandlung erscheint. Die Ansetzung einer zweiten Berufungsverhandlung und al- lenfalls die polizeiliche Vorführung des Angeklagte im Sinne von Art. 177 Abs. 4 StPO rechtfertigt sich nur dann, wenn der erstinstanzlich verurteilte Angeklagte keine entsprechende Parteierklä- rung abgegeben hat. Deshalb ist nach dem unentschuldigten Nichterscheinen des Angeklagten eine zweite Berufungsverhandlung nur dann anzusetzen, wenn nicht der Angeklagte, sondern der Staatsanwalt, der Geschädigte oder eine weitere der in Art. 205 StPO genannten Personen Beru- fung eingereicht haben. In andern Strafprozessordnungen sind entsprechende Regelungen aus- drücklich vorgesehen (vgl . zum Beispiel Art. 179 Abs. 1 und Art. 180 MStP). Da im vorliegenden Fall ausschliesslich der erstinstanzlich verurteilte Beschwerdeführer Be- rufung erklärt hat und vom Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht dispensiert worden ist, handelte das Obergericht nicht willkürlich, als es die Berufung von der Geschäftskontrolle ab- schrieb, ohne eine zweite Verhandlung anzusetzen. 2. Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen.