94.95.05 — Appellant v. Respondent: Improper Inclusion of Recourse Costs in Final Judgment
Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)
Generato dall'IAThe appellant successfully challenged the lower court's ruling that wrongly obligated the losing party to cover the opposing parties' court costs by allowing reimbursement rights via recourse, as such a procedural mechanism was not provided for in the relevant procedural code. Furthermore, the court found that the lower court was bound by the initial disposition announced on October 12, 1995, which did not include the cost allocation and recourse provision, and that this provision, which first appeared in the fully reasoned written judgment served later, was invalid because it constituted an impermissible modification of a previously announced ruling absent any clear clerical error.
Massima giurisprudenziale / Regesto
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave & norme applicate
Generato dall'IAThe appeal was granted, leading to the annulment of part of the lower court's order regarding the allocation of court costs based on the procedural framework cited.
Cited to establish that the court is bound by the decision as immediately opened in the operative part (Dispositiv), invalidating later changes.
Testo integrale della sentenza — 94.95.05
94/95 5 Art. 107 ff. ZPO. Kostenentscheid. Unzulässigkeit der Verpflichtung der ob- siegenden Rekurrentin zur Übernahme der Gerichtskosten der unterlegenen Re- kursgegner unter Verweisung auf das Regressrecht (E. 2). Art. 99 Abs. 1 ZPO. Wir- kung der Eröffnung des Entscheids im Dispositiv (E. 3). Obergericht, 31. Januar 1996, OG-Z-48/95
Aus den Erwägungen:
2. Die Rekurrentin bemängelt am vorinstanzlichen Urteil einzig den Umstand, dass die Ver- fahrenskosten wohl den unterlegenen Rekursgegnern überbunden, indessen aber ihrer Ansicht nach zu Unrecht mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt bzw. verrechnet wurden, wobei ihr hierfür Regress auf die Rekursgegner eingeräumt wurde. Die Rekurrentin setzt sich durchaus zu Recht gegen die Verpflichtung zur Übernahme der Verfahrenskosten der Rekursgegner und ihrer Verweisung auf das Regressrecht zur Wehr. Das Obergericht hat bereits im Urteil vom 9. Dezember 1994 zwischen den Parteien unter Hinweis auf das wegleitende Urteil des Obergerichtes vom 4. Mai 1983 (publiziert in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1982 und 1983, S. 51 f.) zusammenfassend festgestellt, dass eine Bestimmung, wonach die Verfahrenskosten zwar der einen Partei auferlegt, jedoch bei der anderen erhoben werden dürften, die urnerische ZPO nicht kenne. Um Wiederho- lungen zu vermeiden, kann auf Erwägung 6 des Urteils des Obergerichtes des Kantons Uri vom 9. Dezember 1994 verwiesen werden. Wohl ist in der Zwischenzeit die Zivilprozessordnung revidiert worden. Allein, eine Bestimmung in erwähntem Sinne hat keine Aufnahme in die neue ZPO gefun- den. An den wegleitenden Ausführungen im bereits erwähnten Urteil des Obergerichtes vom 4. Mai 1983 und damit an der entsprechenden Praxis ist festzuhalten, was zur Gutheissung dieses Rekurses und zur Aufhebung des zweiten Satzes der Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils führt. 3. Der vorliegende Rekurs ist auch aus anderen Gründen gutzuheissen. Zu Recht weist nämlich die Rekurrentin daraufhin, dass die Vorinstanz mit Datum vom 26. Oktober 1995 einen Auszug aus dem Protokoll vom 12. Oktober 1995 zugestellt hat. Gegenstand dieses Auszuges bilde das Dispositiv, wobei Ziffer 2 anders formuliert sei als im Gesamturteil. Im Auszug nämlich sei nirgends davon die Rede, dass die Verfahrenskosten mit dem von der Rekurrentin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt werden sollen und hierbei ihr Regress auf die Rekursgegner eingeräumt werde. Aus den Akten ist in der Tat ersichtlich, dass sich die Bestimmung, die Verfahrenskosten würden unter anderem mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wobei der Klägerin hierfür Regress auf die Beklagten eingeräumt werde, im Dispositiv nicht findet. Diese Be- stimmung erscheint zum ersten Mal in der schriftlich motivierten Ausfertigung des angefochtenen Urteils, das am 13. November 1995 zugestellt wurde. Nach Art. 99 Abs. 1 ZPO wird der Entscheid den Parteien regelmässig zuerst im Dispositiv schriftlich eröffnet. Danach erfolgt die Eröffnung des ausführlichen Entscheids, wenn die Parteien nicht auf die Begründung verzichtet haben. Der Richter bleibt an den unmittelbar nach der Abstimmung eröffneten Rechtsspruch gebunden (Studer/ Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, § 109 N 2, S. 164). Ein einmal eröffnetes Dis- positiv kann mit anderen Worten nicht mehr abgeändert werden, was an sich eine Selbstverständ- lichkeit darstellt. Von diesem Grundsatz kann höchstens abgewichen werden, wenn der Entscheid offenkundige Versehen wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer, irrtümliche Bezeichnung der Partei- en oder dergleichen enthält. In diesem Fall kann der Entscheid nach Art. 268 ZPO berichtigt wer- den. Allein, dass der angefochtene Entscheid an einem solchen Mangel gelitten hätte, wird von der Vorinstanz nicht einmal geltend gemacht. Da die Vorinstanz an den im Protokollauszug vom 12. Oktober 1995 eröffneten Rechtsspruch gebunden ist, kann die erst in der schriftlich motivierten Ausfertigung des angefochtenen Urteils Aufnahme gefundene fragliche Bestimmung keine Rechtswirkung entfalten.