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F.9967.2025 • BVGE CH F.9967.2025 Respinto (Dismissed) Generato dall'IA

F.9967.2025 — Asylum seeker must have claim heard in the Netherlands under Dublin Regulation.

Numero d'incarto F.9967.2025 (CH_BVGE_001_F-9967-2025_2025-12-31)
Autorità giudiziaria
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)
Spese processuali a carico del ricorrente / reclamante
Giurisdizione Tribunale amministrativo federale (TAF) (CH)

Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)

Generato dall'IA

The court upheld the migration authority's decision to not process an asylum application, finding the applicant should have his claim heard in the Netherlands, the country of prior asylum application. The court reasoned that the Netherlands had accepted responsibility under the Dublin Regulation, its asylum system was not found to have systemic flaws, and there were no overriding humanitarian or international law concerns regarding the applicant's return to the Netherlands or his potential return to his home country. Consequently, the applicant's appeals and requests for legal aid were dismissed.

Massima giurisprudenziale / Regesto

Generato dall'IA
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 44 AsylG; Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 63 Abs. 1 VwVG — Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG: Cited as the legal basis for the non-entry into the asylum application in the dispositive. Art. 44 AsylG: Cited as the legal basis for the expulsion order in the dispositive. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG: Cited as the basis for rejecting the request for free legal aid and assistance in the dispositive.

Questioni giuridiche chiave & norme applicate

Generato dall'IA
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited as the legal basis for the non-entry into the asylum application in the dispositive.

Art. 44 AsylG

Cited as the legal basis for the expulsion order in the dispositive.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited as the basis for rejecting the request for free legal aid and assistance in the dispositive.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant in the dispositive.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited in the reasoning to state the grounds for appeal, but not directly used in the dispositive.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited in the reasoning regarding the single-judge decision, but not directly used in the dispositive.

Art. 111a AsylG

Cited in the reasoning regarding the simplified procedure, but not directly used in the dispositive.

Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

Cited in the reasoning regarding the responsibility of the Netherlands under the Dublin III Regulation, but not directly used in the dispositive.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO

Cited in the reasoning regarding systemic weaknesses in the Dutch asylum system, but not directly used in the dispositive.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited in the reasoning regarding no obstacles to expulsion and no grounds for voluntary entry by Switzerland, but not directly used in the dispositive.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

Cited in the reasoning regarding voluntary entry by Switzerland and humanitarian grounds, but not directly used in the dispositive.

Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter

Cited in the reasoning regarding the non-refoulement principle, but not directly used in the dispositive.

Art. 3 EMRK

Cited in the reasoning regarding the non-refoulement principle and the assessment of the health situation, but not directly used in the dispositive.

Art. 25 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning regarding the non-refoulement principle, but not directly used in the dispositive.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the finality of the judgment, but not directly used in the dispositive.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited in the reasoning regarding the exclusion of party compensation, but not directly used in the dispositive.

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Testo integrale della sentenza — F.9967.2025

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-9967/2025

Urteil vom 31. Dezember 2025

Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.

Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2025 / N (…). F-9967/2025

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 17. Dezember (eröffnet: 19. Dezember 2025) trat die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Wegweisung in die Niederlande an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin.

B. B.a. Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2025 gelangte der Beschwerde- führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei Asyl zu gewähren, ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläu- fige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er da- rum, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses zu verzichten, einen amtlichen Rechtsbei- stand einzusetzen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

B.b. Am 24. Dezember 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen super- provisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachur- teilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit damit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Behandlung des Asylgesuchs in der Schweiz bean- tragt wird.

1.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2). Die Frage der Anerkennung als Flüchtling und Ge-

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währung von Asyl, eventualiter vorläufiger Aufnahme, ist indes nicht Ge- genstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.

2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

3. 3.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer zu- letzt am 26. Februar 2023 in den Niederlanden um Asyl ersucht hat, wes- halb grundsätzlich die Niederlande für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sind. Auch haben die niederländischen Behörden ihre Zuständigkeit am 15. Dezember 2025 explizit anerkannt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das nie- derländische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwach- stellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz über- ginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtli- chen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers (in den Niederlanden dro- hende Ausschaffung in seinen Heimatstaat, Schulterschmerzen) berück- sichtigt und korrekt gewürdigt. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Aus- übung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung

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in die Niederlande angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG). Zur näheren Begrün- dung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, bei einer Rückführung in sein Herkunftsland drohe ihm eine menschenunwürdige Lebenssituation, da er infolge einer Handverletzung teilweise arbeitsunfähig und behand- lungsbedürftig sei und er dort weder eine Unterkunft noch ein soziales Um- feld habe. Diese Einwände richten sich auf allfällige Asylgründe und Hin- dernisse des Wegweisungsvollzugs in das Herkunftsland, die im vorliegen- den Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln sind (vgl. E. 1.2). Soweit er implizit geltend macht, die niederländischen Behörden würden ihn unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105], Art. 3 EMRK; Art. 25 Abs. 3 BV) in sein Herkunftsland zurückführen, so geht das Bun- desverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asyl- und Aufnahmesystem in den Niederlanden keine systemischen Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) aufweist (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-7359/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3.1, F-5179/2025 vom 16. Juli 2025 E. 2.1, F-3765/2025 vom 6. Juni 2025 E. 2.1). Es liegen keine Hinweise vor, dass das Asylgesuchs des Beschwerdeführers in den Nie- derlanden mangelhaft behandelt und eine allfällige Wegweisung völker- rechtswidrig verfügt worden wäre. Folglich erübrigen sich Weiterungen zur Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung in Verletzung des Non-Refou- lement-Gebots (vgl. einlässlich Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30. November 2023, C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Dispositivziffer 2). Die Gesundheitssitua- tion des Beschwerdeführers ist – selbst unter Berücksichtigung der neu vorgebrachten Handverletzung und Kokainabhängigkeit (vgl. ärztliche Be- stätigung vom 1. September 2025) – nicht als derart gravierend zu beurtei- len, dass von einer Überstellung in die Niederlande, wo eine medizinische Notfallversorgung und unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei- ten gewährleistet sind, aus völkerrechtlichen Gründen abzusehen wäre (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK) oder sich ein Selbst- eintritt der Schweiz aus humanitären Gründen aufdrängen würde (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).

4. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Ur- teil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Wieder-

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herstellung (recte: Erteilung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos.

5. 5.1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren – wie es sich aus den vorste- henden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (vgl. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

6. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Meike Pauletzki

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