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F.9632.2025 • BVGE CH F.9632.2025 Respinto (Dismissed) Generato dall'IA

F.9632.2025 — Woman Denied Canton Change Despite Son's Care Needs

Numero d'incarto F.9632.2025 (CH_BVGE_001_F-9632-2025_2026-04-23)
Autorità giudiziaria
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)
Spese processuali senza spese
Giurisdizione Tribunale amministrativo federale (TAF) (CH)

Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)

Generato dall'IA

The court denied a woman's request to change cantons based on her need for her son's care. Although she provided medical documentation indicating a need for assistance with daily living tasks, the court found that her dependency did not rise to the level of a special dependency relationship required by Article 8 of the European Convention on Human Rights. The court reasoned that the level of care described could be provided by external services, and her claims of psychological and daily life dependence were unsubstantiated, thus the grounds for family unity or serious danger were not met.

Massima giurisprudenziale / Regesto

Generato dall'IA
Art. 8 EMRK; Art. 85b Abs. 2 AIG; Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG — Art. 8 EMRK: The court referenced this article to determine if a special dependency relationship existed, which is a prerequisite for invoking the protection of Article 8 ECHR in cases not involving the core family unit. Art. 85b Abs. 2 AIG: This provision outlines the grounds for permitting a change of canton for temporarily admitted persons, specifically referring to family unity and serious endangerment, which the court used to evaluate the appeal. Art. 63 Abs. 1 VwVG: This article governs the imposition of costs in proceedings before the Federal Administrative Court, cited in relation to the default rule for costs which was then waived.

Questioni giuridiche chiave & norme applicate

Generato dall'IA
Art. 8 EMRK

The court referenced this article to determine if a special dependency relationship existed, which is a prerequisite for invoking the protection of Article 8 ECHR in cases not involving the core family unit.

Art. 85b Abs. 2 AIG

This provision outlines the grounds for permitting a change of canton for temporarily admitted persons, specifically referring to family unity and serious endangerment, which the court used to evaluate the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This article governs the imposition of costs in proceedings before the Federal Administrative Court, cited in relation to the default rule for costs which was then waived.

Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG

This provision determines the finality of the court's decision in this specific type of case.

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Testo integrale della sentenza — F.9632.2025

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-9632/2025

Urteil vom 23. April 2026

Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien A._______, vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Kantonszuweisung und Kantonswechsel; Verfügung des SEM vom 12. November 2025. F-9632/2025

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin (syrische Staatsangehörige, geb. […]) reiste am 8. Mai 2018 mit einem humanitären Visum in die Schweiz ein. Nach einem Aufenthalt in Deutschland wurde sie am 13. Februar 2019 im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Schweiz rücküberstellt und das SEM eröffnete ein nationales Asylverfahren.

B. Mit Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019 wurde die Beschwerdefüh- rerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewie- sen. Eine gegen die Kantonszuweisung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1199/2019 vom 28. Mai 2019 ab- gewiesen. Das Gericht verneinte ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in den Kantonen C._______ und D._______ ansässigen Kindern.

Mit Entscheid vom 12. September 2019 gewährte das SEM dem Sohn der Beschwerdeführerin, X._______, den Wechsel vom Kanton D._______ in den Kanton E._______, nachdem der Kanton E._______ seine Zustim- mung dazu erteilt hatte.

C. Mit Entscheid vom 18. März 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin ab, verneinte ihre Flüchtlingseigenschaft und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es die vorläufige Aufnahme in- folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an und wies sie dem Kan- ton E._______ zu.

D. Mit Gesuch vom 22. September 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Wechsel in den Kanton F._______. Den Antrag begrün- dete sie damit, dass ihr Sohn, mit dem sie im Kanton E._______ zusam- mengelebt habe, nun in den Kanton F._______ ziehe. Sie sei auf seine tägliche Hilfe und Unterstützung angewiesen.

E. Am 26. September 2025 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie beabsichtige, das Kantonswechselgesuch abzuweisen. Gleichzeitig ge- währte sie ihr das rechtliche Gehör. Ferner wurde das Gesuch um

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Kantonswechsel den Migrationsbehörden der Kantone E._______ und F._______ zur Stellungnahme weitergeleitet.

F. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 teilte der Kanton E._______ dem SEM mit, er habe keine Einwände gegen einen Kantonswechsel. Der Kan- ton F._______ nahm innert Frist keine Stellung.

G. Mit Verfügung vom 12. November 2025 (eröffnet 19. November 2025) wies die Vorinstanz das Kantonswechselgesuch ab.

H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Dezember 2025 gelangte die Beschwer- deführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung des Wechsels in den Kanton F._______. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung unter Berücksichtigung der medizinischen Abhängigkeit an das SEM zu- rückzuweisen.

I. Mit Schreiben vom 9. Januar 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2026 hiess das Bundes- verwaltungsgericht das Gesuch gut.

J. Am 14. Januar und 17. März 2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Migrationsamt des Kantons F._______ um Zustellung der Akten betref- fend den Sohn der Beschwerdeführerin.

K. Das SEM schliesst mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2026 auf Abwei- sung der Beschwerde. Von ihrem Replikrecht machte die Beschwerdefüh- rerin keinen Gebrauch.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Gesuch um Bewilligung eines Kan- tonswechsels von vorläufig aufgenommenen Personen zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Dies gilt auch für Beschwerden gegen die Verweigerung des Kantonswechsels vorläufig aufgenommener Personen (vgl. Urteil des BVGer F-3117/2024 vom 6. Januar 2025 E. 5.5).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E.2.2 m.H.).

3. 3.1 Die Vorinstanz verfügt den Kantonswechsel einer vorläufig aufgenom- menen Person bei einem Anspruch auf Einheit der Familie (Art. 85b Abs. 2 Bst. a AIG) oder bei einer schwerwiegenden Gefährdung der Gesuchstel- lenden oder anderer Personen (Art. 85b Abs. 2 Bst. b AIG). Das SEM hört den betroffenen Kanton an (Abs. 85b Abs. 1 Satz 2 AIG).

3.2 Das Kantonswechselgesuch der Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 26. September 2025 an die zuständigen kantonalen Migrationsbehör- den zur Stellungnahme weitergeleitet. Während der Kanton E._______ dem Wechsel in den Kanton F._______ am 13. Oktober 2025 zustimmte,

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nahm der Kanton F._______ dazu innert Frist keine Stellung, was einer Ablehnung des Gesuchs gleichkommt (vgl. SEM act. 2, Hinweis auf S. 4).

3.3 Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 85b Abs. 2 Bst. a AIG ist im Lichte von Art. 8 EMRK auszulegen. Neben der eigentli- chen Kernfamilie, das heisst der Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn ein besonderes Abhängigkeitsver- hältnis besteht, welches über die normalen affektiven Bindungen hinaus- geht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches kann sich unabhängig vom Alter, namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pfle- gebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 § 65). Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt hingegen nicht. Erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von Angehörigen erbracht werden muss (Urteile des BGer 2C_122/2025 vom 10. Dezember 2025 E. 3.2; 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2).

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 18. März 2020 vorläufig aufgenom- men. Bereits während ihres Asylverfahrens lebte sie zusammen mit ihrem Sohn, der über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton E._______ verfügte (vgl. Sachverhalt Bst. B). Nachdem er im Jahr 2025 aufgrund einer selb- ständigen Erwerbstätigkeit in den Kanton F._______ gezogen war, er- suchte die Beschwerdeführerin am 22. September 2025 beim SEM um ei- nen Wechsel in diesen Kanton.

4.2 Das SEM wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. November 2025 zusammenfassend mit der Begründung ab, es bestehe nach wie vor kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Praxis und Rechtsprechung zwi- schen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn. Es werde zudem nicht ausgeführt, welche Hilfeleistungen der Sohn im Hinblick auf die Beschwer- deführerin genau und in welchem Ausmass leiste beziehungsweise inwie- fern sich die Situation gegenüber der Beurteilung durch das Bundesver- waltungsgericht im Urteil F-1199/2019, wo ein Abhängigkeitsverhältnis zum jüngsten Sohn und damit ein Anspruch auf Einheit der Familie verneint wor- den sei, geändert haben soll. Auch wenn die Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Frage gestellt werde, müsse

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davon ausgegangen werden, dass diese Unterstützung auch von den in E._______ vorhandenen Institutionen und Strukturen geleistet werden könne.

4.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin im Wesent- lichen vor, es liege nicht nur ein moralisches Unterstützungsverhältnis, son- dern ein tatsächlich gelebtes, medizinisch begründetes Abhängigkeitsver- hältnis vor. Sie leide gemäss ärztlichem Zeugnis an einer starker Behinde- rung infolge (…) und sei seit dem 1. April 2025 in erheblichem Ausmass auf Pflege- und Unterstützungsleistungen angewiesen. Konkret benötige sie im Alltag regelmässige Hilfe bei Einkäufen, Körperpflege, Haushaltsar- beiten und der Organisation medizinischer Termine. Diese Hilfe werde seit Jahren tatsächlich und überwiegend durch ihren Sohn erbracht. Sie bean- trage deshalb den Kantonswechsel, um die notwendige Pflege und die fa- miliäre Unterstützung sicherzustellen, insbesondere auch im Hinblick auf eine bevorstehende (…)-Operation (…), welche gemäss ärztlicher Ein- schätzung eine Verbesserung verspreche, aktuell jedoch eine erhöhte Pfle- gebedürftigkeit bedinge. Das SEM übersehe, dass sie nicht nur medizini- sche, sondern auch sprachliche Unterstützung und alltägliche Betreuung benötige. Diese Betreuung erfolge bereits durch den Sohn. Eine erzwun- gene Trennung würde ihre gesundheitliche Situation objektiv verschlech- tern.

4.4 In einem undatierten Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht führt die Beschwerdeführerin überdies aus, sie sei in ihrem Alltag stark auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen. Sie könne nicht allein leben, da sie sowohl psychisch als auch im täglichen Leben auf seine Hilfe angewie- sen sei. Er unterstütze sie in allen Lebensbereichen und sei eine unver- zichtbare Unterstützung. Eine Trennung von ihrem Sohn beziehungsweise eine Situation, in der sie ohne seine Unterstützung leben müsste, sei für sie äusserst schwerwiegend und kaum tragbar.

5. Der Beschwerdeführerin und ihrem erwachsenen Sohn kann eine enge Be- ziehung attestiert werden, da sie seit dem Jahr 2019 bis zum Umzug des Sohnes in den Kanton F._______ zusammenlebten. Sie bilden jedoch un- bestrittenermassen keine Kernfamilie, weshalb sie sich nur dann auf Art. 8 EMRK berufen können, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor- liegt (siehe E. 3.3 hiervor). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

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5.1 Wie dem der Beschwerde beigelegten ärztlichen Zeugnis vom 6. Juni 2025 zu entnehmen ist, ist die Beschwerdeführerin wegen starker Behin- derung durch (…) seit dem 1. April 2025 für den selbstständigen Aufenthalt in ihrer Wohnung auf Pflegeleistungen durch ihren Sohn in leichtem bis mittleren Grade angewiesen (zum Beispiel Einkäufe, Körperpflege und Haushaltsarbeiten). Eine bevorstehende Operation könne die Situation eventuell wieder verbessern. Gemäss einem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 22. Mai 2025 brauche die Beschwer- deführerin postoperativ Unterstützung und sie sei deshalb in der Reha- Phase darauf angewiesen, mit dem Sohn im Kanton F._______ zu wohnen.

5.2 Die im vorliegenden Verfahren eingereichten medizinischen Berichte weisen die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin konkret ab dem 1. April 2025 bis zur (…)-Operation beziehungsweise in der Phase der Rehabilitation aus. Spezifische Betreuungsbedürfnisse er- geben sich daraus hingegen nicht. Die Leistungen im Bereich Pflege, Be- treuung und Hauswirtschaft können in dieser Zeit auch durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste – wie beispielsweise die Spitex – übernom- men werden (vgl. zu den angebotenen Dienstleistungen […]). Ohnehin wäre fraglich, ob der Sohn angesichts seiner selbstständigen Tätigkeit als (…) überhaupt die zeitlichen Ressourcen hätte, um die Beschwerdeführe- rin angemessen zu betreuen. Vom Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei sowohl psychisch als auch im täglichen Leben auf die Hilfe ihres Soh- nes angewiesen, eine Trennung von ihm sei äusserst schwerwiegend, kann ebenso nichts abgeleitet werden, zumal weitere aktuelle körperliche oder psychische Beschwerden weder belegt noch behauptet wurden (vgl. dazu bspw. Urteil des BGer 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.3 und E. 6.5, wo wegen der Kombination von [ärztlich belegter] Paraplegie und De- pression ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bejaht wurde, da die Mutter für ihren kranken Sohn nicht nur Pflege- und Betreuungsleistungen erbrachte, sondern zusätzlich auch zur Stabilisierung seiner vorbestehen- den depressiven Erkrankung beitrug). Dem Sohn steht es demgegenüber offen, seine Mutter sowohl bei sprachlichen Problemen als auch moralisch zu unterstützen, zum Beispiel mit gegenseitigen Besuchen oder mittels mo- derner Kommunikationsmittel. Ebenso kann er seiner Mutter weiterhin bei der Organisation medizinischer Termine behilflich sein. Ein besonderes Ab- hängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen der Beschwer- deführerin und ihrem Sohn ist jedoch zu verneinen. Mangels Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK erübrigt sich die Prüfung der Verhältnis- mässigkeit.

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5.3 Schliesslich hat die Vorinstanz die Gesundheitssituation der Beschwer- deführerin in der angefochtenen Verfügung hinreichend berücksichtigt und rechtlich korrekt gewürdigt. Dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt rechtlich anders beurteilt, begründet noch keine unvollständige oder un- richtige Sachverhaltsfeststellung. Daher ist auch der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz abzuweisen.

6. Im Ergebnis kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 EMRK res- pektive Art. 85b Abs. 2 AIG berufen. Entsprechend durfte die Vorinstanz einen Kantonswechsel vom Kanton E._______ in den Kanton F._______ rechtskonform verweigern. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 14. Ja- nuar 2026 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Mig- rationsbehörden der Kantone E._______ und F._______.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

Versand:

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