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350.13.561 • ZMG BL 350.13.561 Accolto (Allowed) Generato dall'IA

350.13.561 — Proportionality of Pre-Trial Detention in Theft Cases

Numero d'incarto 350.13.561 (BL_ZMG_001_350-13-561_2013-06-05)
Autorità giudiziaria
Data della decisione
Esito del giudizio Accolto (Allowed)
Giurisdizione Canton Basilea Campagna — Tribunali cantonali (CH-BL)

Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)

Generato dall'IA

In a case involving accusations of multiple, attempted, and potentially organized and professional theft, the court considered the proportionality of pre-trial detention. The court reasoned that if there are specific circumstances, like the accused being a "criminal tourist," which suggest that a conviction might not result in a fine or community service, pre-trial detention can be ordered, even if the potential sentence is less than six months. This is because the conditions for refusing a conditional sentence, which would typically lead to a fine or community service, might be met due to an unfavorable prognosis. Therefore, considering the ongoing investigations and the potential penalties, pre-trial detention for two months was deemed proportionate.

Massima giurisprudenziale / Regesto

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Art. 41 Abs. 1 StGB; Art. 42 Abs. 1 StGB — Art. 41 Abs. 1 StGB: Cited to justify the possibility of a prison sentence of less than 6 months and to assess whether the conditions for a conditional sentence are met. Art. 42 Abs. 1 StGB: Cited as the basis for refusing conditional sentence if there is an unfavorable prognosis.

Questioni giuridiche chiave & norme applicate

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Art. 41 Abs. 1 StGB

Cited to justify the possibility of a prison sentence of less than 6 months and to assess whether the conditions for a conditional sentence are met.

Art. 42 Abs. 1 StGB

Cited as the basis for refusing conditional sentence if there is an unfavorable prognosis.

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Testo integrale della sentenza — 350.13.561

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

5. Juni 2013

Anordnung Untersuchungshaft

Verhältnismässigkeit

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zu berücksichtigen, ob eine Strafe in Form einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe oder gemeinnütziger Arbeit vollzogen wird. Wenn aufgrund besonderer Umstände nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine Verurteilung zu einer Geldstrafe erfolgen wird, kann Untersuchungshaft angeordnet werden.

Erwägungen (…)

Im Falle einer allfälligen Verurteilung durch das zuständige Sachgericht hat die Beschuldigte aufgrund des ihr vorgeworfenen Delikts (mehrfacher, teilweise versuchter, ev. banden- und gewerbsmässiger Diebstahl) mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu rechnen, wobei im Falle von Bandenmässigkeit die Mindeststrafe Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen beträgt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist allerdings zu berücksichtigen, ob eine Strafe in Form einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe oder gemeinnütziger Arbeit vollzogen wird (ULRICH W EDER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 212 N 22; Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. September 2012, 470 12 169). In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft spielt es hingegen keine Rolle, ob für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt wird (ULRICH W EDER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 212 N 15 ff.; GIANFRANCO ALBERTINI / THOMAS ARMBRUSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 212 N 12 ff.). Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB muss eine ungünstige Prognose vorliegen, wenn der bedingte Vollzug einer Strafe verweigert werden soll (BGE 134 IV 53 E. 3.3.1). Im vorliegenden Fall erachtet es das Zwangsmassnahmengericht aufgrund der konkreten Umstände (Kriminaltouristin) als möglich, dass die Beschuldigte selbst im Falle einer Strafe von weniger als 6 Monaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte, da die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 41 StGB gegeben sein könnten.

Im Hinblick auf die ausstehenden Untersuchungshandlungen (Abklärungen in Zusammenhang mit dem Diebstahl in X.___ und allenfalls weiteren Delikten in Y.___, Abschluss des Verfahrens) sowie die im Falle einer Verurteilung drohende Strafe erscheint - aufgrund der derzeitigen Beweislage - die Anordnung der Untersuchungshaft für die Dauer von 2 Monaten verhältnismässig. Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft allerdings zu beachten, dass es fraglich ist, ob eine Verlängerung der Untersuchungshaft verhältnismässig ist, wenn der Beschuldigten nicht weitere Delikte vorgeworfen werden können. Sollte es beim Vorwurf des (ev. versuchten) Diebstahls vom 1. Juni 2013 bleiben, so wäre innerhalb der nun verfügten Haftdauer das Verfahren abzuschliessen bzw. Anklage zu erheben.

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Juni 2013 (350 13 561)