200 2025 465 — Dismissal of Revision Request for Procedural Deficiencies
Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)
Generato dall'IAThe court dismissed the request for revision of a prior judgment because the applicant failed to remedy procedural deficiencies, specifically by not submitting a legally sufficient revision application, failing to pay the required cost deposit after being notified, and not filing a proper request for free legal aid by the extended deadline. The reasoning emphasized that the revision request failed to articulate grounds under the relevant statute, instead offering only critical commentary, and that under cantonal law, failure to pay the cost deposit or remedy the defective application leads to a non-entry into proceedings, irrespective of other shortcomings.
Massima giurisprudenziale / Regesto
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave & norme applicate
Generato dall'IAThe court decided not to proceed with the revision request because it did not meet the formal requirements outlined in these articles.
This article was cited in the preceding ruling to inform the applicant about the obligation to pay a security deposit for costs in the revision procedure.
Although the merits of the revision were examined, the court ultimately did not base its decision on this article, as the applicant failed to substantiate the required grounds (lit. a and lit. b).
Cited to establish the competence of the single judge to issue this decision.
Used to order the applicant to pay the court costs because the request for free legal aid was deemed withdrawn.
Cited to confirm the requirement for revision in social security law, which frames the subsequent procedural analysis under cantonal law.
Testo integrale della sentenza — 200 2025 465
AHV 200 2025 465 FRC/NUS/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 18. September 2025
Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Nussbaumer
A.________ Gesuchsteller
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Renten und Taggelder, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Gesuchsgegnerin
Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2025 (AHV 200 2025 148) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2025, AHV 200 2025 465
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,
Mit Urteil AHV 200 2025 148 vom 7. Juli 2025 hat das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern (nachfolgend: Verwaltungsgericht) die Be- schwerde vom 2. März 2025 (Datum Postaufgabe) von A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen den Einspracheentscheid der Aus- gleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) vom 31. Januar 2025 abgewiesen.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss u.a. um Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts AHV 200 2025 148 vom 7. Juli 2025. Der Gesuchsteller führte u.a. aus, dass im Urteil der wesentlichste Bestandteil seiner Beschwerde weggelassen worden und das Urteil wie eine "Hilfe" sei "der AHV Recht zu geben". Der Ge- suchsteller bat daher um Revision des Urteils oder er werde – mit recht- licher Unterstützung – Beschwerde beim Bundesgericht einreichen.
Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Juli 2025 wurde der Gesuch- steller darauf aufmerksam gemacht, dass sein Revisionsgesuch nicht den Anforderungen gemäss Art. 97 Abs. 1-3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) genüge. Weiter wurde der Gesuchsteller auf die Kostenpflich- tigkeit des Revisionsverfahrens (Art. 105 Abs. 2 VRPG) aufmerksam gemacht. Schliesslich wurde er auch aufgefordert, ein rechtsgenügli- ches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen.
In der Folge erhob der Gesuchsteller Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil vom 7. Juli 2025 beim Bundesgericht, welche unter der Verfahrensnummer 9C_499/2025 re- gistriert wurde.
Die beim Bundesgericht hängige Beschwerde (9C_499/2025) gegen das Urteil AHV 200 2025 148 vom 7. Juli 2025 steht einem Entscheid in der vorliegenden Sache nicht entgegen, hat doch die zuständige kanto- nale Vorinstanz während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Be- schwerdeverfahrens über das bei ihr eingereichte Revisionsgesuch zu befinden (BGE 138 II 386 E. 6.4 S. 391).
-2- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2025, AHV 200 2025 465
Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) muss die Revision von Beschwerdeentscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver- brechen oder Vergehen gewährleistet sein. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens ist, unter Berücksichtigung der vom ATSG umschriebenen Voraussetzungen, dem kantonalen Recht überlassen. Für die Frage der Kostenpflicht ist auf das kantonale Recht abzustellen (vgl. MIRIAM LENDFERS in KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 61 N. 242). Das VRPG sieht für sozial- versicherungsrechtliche Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vor. Gemäss Art. 105 Abs. 2 VRPG hat im Verfahren vor verwaltungsunab- hängigen Verwaltungsjustizbehörden die beschwerdeführende (bzw. gesuchstellende) Partei einen angemessenen Kostenvorschuss zu leis- ten. Bezahlt sie den verlangten Betrag nicht fristgemäss und lässt sie auch eine kurze Nachfrist unbenutzt verstreichen, so ist auf ihre Begeh- ren nicht einzutreten (Abs. 4).
Der Gesuchsteller hat innerhalb der mit Verfügung vom 30. Juli 2025 angesetzten Nachfrist weder ein rechtsgenügliches Revisionsgesuch eingereicht, noch den verfügten Gerichtskostenvorschuss bezahlt, noch ein rechtsgenügliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und auch nicht das Revisionsgesuch zurückgezogen. Er hat sich schlicht nicht vernehmen lassen. Folglich kann auf das Revisionsge- such vom 28. Juli 2025 – wie in der Verfügung vom 30. Juli 2025 an- gekündigt – nicht eingetreten werden.
Selbst wenn der Gesuchsteller den Gerichtskostenvorschuss fristge- recht geleistet hätte, würde sich am Ergebnis des Nichteintretens nichts ändern. Es kann auch aus revisionsrechtlicher Sicht auf das – ohnehin rechtsungenügliche – Revisionsgesuch nicht eingetreten werden.
Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwir- kung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein.
-3- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2025, AHV 200 2025 465
Im bernischen Recht wird die Revision rechtskräftiger Verwaltungsjusti- zentscheide in den Art. 95 - 99 VRPG geregelt. Gemäss Art. 95 Abs. 1 VRPG kann ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehör- de auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a) oder wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent- scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (lit. b).
Das Gesuch ist mit einem Antrag darüber, inwiefern der ergangene Entscheid geändert werden soll, bei der Verwaltungsjustizbehörde ein- zureichen, deren Entscheid revidiert werden soll (Art. 97 Abs. 1 und 2 VRPG). Ferner sind im Revisionsgesuch unter sinngemässer Beach- tung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen (Art. 97 Abs. 3 VR- PG). Die Behörde tritt auf ein Revisionsbegehren, welches den Former- fordernissen nicht genügt, z.B. den Revisionsgrund nur ungenügend substantiiert, nicht ein, weil diesfalls die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind (RUTH HERZOG, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 97 N. 9 f.).
Zu Recht nicht zur Diskussion steht vorliegend ein unter Art. 95 lit. a VRPG fallender Sachverhalt (vgl. vorstehende Ausführungen). Inwie- weit ein Revisionsgrund nach Art. 95 lit. b VRPG vorliegen könnte, legt der Gesuchsteller im Revisionsgesuch vom 28. Juli 2025 nicht ansatz- weise dar. Vielmehr erschöpft sich der Gesuchsteller in appellatorischer und sozialpolitischer Kritik.
Erhebliche neue Tatsachen bzw. entscheidende Beweismittel vermag der Gesuchsteller hingegen nicht vorzubringen. Als neu gemäss Art. 95 lit. b VRPG gelten nämlich nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeit- punkt, in denen im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen pro- zessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision er- suchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren.
-4- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2025, AHV 200 2025 465
Der Gesuchsteller beanstandet im vorliegenden Verfahren denn auch, dass das Verwaltungsgericht ihn nicht hinreichend darauf aufmerksam gemacht habe, dass eine Eingabe per Fax nicht zulässig sei. Die identi- sche Problematik – Beschwerdeerhebung per Fax – stellte sich bereits im Verfahren IV 200 2024 261, doch dort hatte der Gesuchsteller nach Aufforderung zur Verbesserung eine eigenhändig unterzeichnete Be- schwerde per Post eingereicht. Der Gesuchsteller äussert sich vor al- lem dahingehend, dass er sich ungerecht behandelt fühlt und übt Kritik an der Gesuchsgegnerin, am Verwaltungsgericht und am Urteil vom 7. Juli 2025 und an der Politik.
Ein Revisionsgrund als Grundlage für eine prozessuale Revision nach Art. 95 lit. b VRPG wurde damit hingegen weder geltend gemacht noch ansatzweise spezifiziert. Deswegen wurde dem Gesuchsteller mit Ver- fügung vom 30. Juli 2025 Gelegenheit zur Verbesserung erteilt, welche er jedoch unbenutzt verstreichen liess. Selbst wenn der Gesuchsteller also den Kostenvorschuss geleistet hätte, könnte auf das mangelhafte Revisionsgesuch dennoch nicht eingetreten werden.
Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Für die Frage der Kostenpflicht ist auf kantonales Recht abzustellen, welches für sozialversicherungsrechtliche Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vorsieht (vgl. vorstehende Ausführungen). Mangels Einreichung eines rechtsgenüglichen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege innert angesetzter Frist, gilt dieses als zurückgezogen, womit es vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist. Der unterlie- gende Gesuchsteller hat folglich die Verfahrenskosten, gerichtlich be- stimmt auf Fr. 200.--, zu bezahlen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).
-5- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2025, AHV 200 2025 465
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben.
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder (samt Eingabe vom 28. Juli 2025) - Bundesamt für Sozialversicherungen
Zur Kenntnis: - Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (betreffend Verfah- ren 9C_499/2025)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
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