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VB.2024.00694 • VG ZH VB.2024.00694 Generato dall'IA

Employee's Misdirected Appeal and Employer's Dismissal Obligation

Numero d'incarto VB.2024.00694
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Zurigo (CH-ZH)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)
Spese processuali a carico del ricorrente / reclamante

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

An employer terminated an employee during their probationary period, and the employee incorrectly appealed to the district council instead of requesting a reassessment from the employer's municipal council. The district council dismissed the appeal and forwarded the matter to the employer for reassessment, which the employer challenged, arguing it was forced to proceed. The court found that while the employer's interest was questionable as they did not dispute the prior instance's lack of jurisdiction, a substantive review was necessary to ensure expediency. The court held that the referral obligation is only subject to abuse of process, and the employee's filing with the wrong instance was not abusive due to misleading appeal instructions. Therefore, the referral to the employer for reassessment was correct, and the employer could still issue a dismissal decision if other procedural requirements were not met. The employer was ordered to bear the costs due to vexatious litigation.

Regesto Legislator

Ufficiale

Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit | [Die Beschwerdegegnerin focht ihre Kündigung fälschlicherweise mit Rekurs beim Bezirksrat an, statt eine Neubeurteilung beim Gemeinderat der Beschwerdeführerin zu verlangen. Der Bezirksrat trat auf das Rechtsmittel nicht ein und überwies die Sache zur Durchführung des Neubeurteilungsverfahrens an die Beschwerdeführerin. Diese sieht sich hierdurch in ihrer Autonomie beschränkt, da sie aufgrund des bezirksrätlichen Entscheids gezwungen sei, auf das Rechtsmittel der Beschwerdegegnerin einzutreten.] Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin ist fraglich, da sich ihre Beschwerde im Wesentlichen nur gegen die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids richtet. Dass die Vorinstanz nicht zuständig war, bestreitet sie hingegen nicht. Eine materielle Beurteilung ist aber vorliegend zur Verhinderung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots geboten (E. 1.4). Die Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG steht nur unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin reichte ihr Rechtsmittel nicht rechtsmissbräuchlich bei der falschen Instanz ein, zumal die Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Kündigungsverfügung missverständlich war (E. 2.3). Die Vorinstanz hat die Beschwerde daher zu Recht an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin überwiesen (E. 2.5). Der Überweisungsentscheid betrifft nur die Frage der Fristwahrung und Zuständigkeit. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin das durchzuführende Neubeurteilungsverfahren weiterhin auch mit einem Nichteintretensentscheid abschliessen, sollte es an einer anderen Prozessvoraussetzung fehlen (E. 2.6). Ausnahmsweise Kostenauflage an die Beschwerdeführerin nach § 65a Abs. 3 VRG wegen mutwilliger Prozessführung (E. 3.2). Abweisung.

Parole chiave

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disdetta abusiva periodo di tirocinio violazione di obbligazioni contrattuali di lavoro controllo della procedura oggetto della lite trasmissione per incompetenza

Disposizioni normative citate

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Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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§ 5 Abs. 2 VRG

Cited as the basis for the duty to forward the appeal to the correct authority.

§ 65a Abs. 3 VRG

Cited as the basis for the exceptional imposition of costs on the complainant due to vexatious litigation.

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Testo completo

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00694

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00694 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.04.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit · [Die Beschwerdegegnerin focht ihre Kündigung fälschlicherweise mit Rekurs beim Bezirksrat an, statt eine Neubeurteilung beim Gemeinderat der Beschwerdeführerin zu verlangen. Der Bezirksrat trat auf das Rechtsmittel nicht ein und überwies die Sache zur Durchführung des Neubeurteilungsverfahrens an die Beschwerdeführerin.

Diese sieht sich hierdurch in ihrer Autonomie beschränkt, da sie aufgrund des bezirksrätlichen Entscheids gezwungen sei, auf das Rechtsmittel der Beschwerdegegnerin einzutreten.] Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin ist fraglich, da sich ihre Beschwerde im Wesentlichen nur gegen die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids richtet. Dass die Vorinstanz nicht zuständig war, bestreitet sie hingegen nicht. Eine materielle Beurteilung ist aber vorliegend zur Verhinderung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots geboten (E. 1.4).

Die Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG steht nur unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin reichte ihr Rechtsmittel nicht rechtsmissbräuchlich bei der falschen Instanz ein, zumal die Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Kündigungsverfügung missverständlich war (E. 2.3). Die Vorinstanz hat die Beschwerde daher zu Recht an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin überwiesen (E. 2.5). Der Überweisungsentscheid betrifft nur die Frage der Fristwahrung und Zuständigkeit. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin das durchzuführende Neubeurteilungsverfahren weiterhin auch mit einem Nichteintretensentscheid abschliessen, sollte es an einer anderen Prozessvoraussetzung fehlen (E. 2.6).

Ausnahmsweise Kostenauflage an die Beschwerdeführerin nach § 65a Abs. 3 VRG wegen mutwilliger Prozessführung (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES RECHTSMITTELBELEHRUNG WEITERLEITUNGSPFLICHT · Rechtsnormen: · § 5 Abs. 2 VRG § 65a Abs. 3 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3