Legislator Giurisprudenza & Legislazione
VB.2024.00684 • VG ZH VB.2024.00684 Generato dall'IA

Immigration Appeal Regarding Procedural Flaw and Naturalization Eligibility

Numero d'incarto VB.2024.00684
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Zurigo (CH-ZH)
Data della decisione
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The applicant's request for ordinary naturalization was partially granted because the lower court failed to address the applicant's well-founded complaint regarding a violation of the right to be heard by an authority that obtained information without notifying the applicant, and this procedural flaw only warranted consideration in the regulation of incidental consequences, not a full remand, as the applicant did not possess the required permanent residence permit at the time of application and throughout the process, failing to meet a formal prerequisite for naturalization for which no grounds existed to waive or consider expedited naturalization.

Regesto Legislator

Ufficiale

ordentliche Einbürgerung | Der Beschwerdegegner holte eine Auskunft des Migrationsamts über die Beschwerdeführerin ein, ohne diese darüber in Kenntnis zu setzen. Damit beging er eine Gehörsverletzung, was die Beschwerdeführerin bereits vor Vorinstanz beanstandete. Indem die Vorinstanz mit keinem Wort auf die Rüge einging, verletzte sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ebenfalls (E. 2.3). Eine Rückweisung stellte indes einen Leerlauf dar und die Beschwerdeführerin verlangt auch keine solche (mehr). Die Gehörsverletzungen sind daher bloss bei der Nebenfolgenregelung zu berücksichtigen (E. 2.4, E. 4 und E. 6). Die Beschwerdeführerin verfügte bei Einreichung ihres Einbürgerungsgesuchs nicht über die Niederlassungsbewilligung und es wurde ihr auch im Laufe des Verfahrens keine solche erteilt. Damit erfüllt sie die Voraussetzung von Art. 9 Abs. 1 lit. a BüG nicht. Raum für einen Verzicht auf dieses formelle Einbürgerungskriterium aus Gründen der Verhältnismässigkeit besteht nicht und es erfolgt auch keine vorfrageweise Prüfung (E. 3.3). Die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung ist sodann nur für bestimmte Personengruppen vorgesehen, von denen die Beschwerdeführerin unstreitig keiner angehört (E. 3.4). Teilweise Gutheissung.

Parole chiave

Generato dall'IA
diritto alla naturalizzazione violazione dei diritti procedurali assoggettamento nel diritto degli stranieri diritto di essere sentito riesame della domanda d'asilo violazione degli oneri dell'autorizzazione

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 9 Abs. 1 lit. a BüG

The court confirms that the appellant does not meet the requirement of this provision for naturalization.

Art. 29 Abs. 2 BV

The violation of the right to be heard is only considered in the regulation of ancillary consequences.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Testo completo

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00684

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225021&W10_KEY=13317002&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00684 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.06.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · ordentliche Einbürgerung · Der Beschwerdegegner holte eine Auskunft des Migrationsamts über die Beschwerdeführerin ein, ohne diese darüber in Kenntnis zu setzen. Damit beging er eine Gehörsverletzung, was die Beschwerdeführerin bereits vor Vorinstanz beanstandete.

Indem die Vorinstanz mit keinem Wort auf die Rüge einging, verletzte sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ebenfalls (E. 2.3). Eine Rückweisung stellte indes einen Leerlauf dar und die Beschwerdeführerin verlangt auch keine solche (mehr). Die Gehörsverletzungen sind daher bloss bei der Nebenfolgenregelung zu berücksichtigen (E. 2.4, E. 4 und E. 6). Die Beschwerdeführerin verfügte bei Einreichung ihres Einbürgerungsgesuchs nicht über die Niederlassungsbewilligung und es wurde ihr auch im Laufe des Verfahrens keine solche erteilt.

Damit erfüllt sie die Voraussetzung von Art. 9 Abs. 1 lit. a BüG nicht. Raum für einen Verzicht auf dieses formelle Einbürgerungskriterium aus Gründen der Verhältnismässigkeit besteht nicht und es erfolgt auch keine vorfrageweise Prüfung (E. 3.3). Die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung ist sodann nur für bestimmte Personengruppen vorgesehen, von denen die Beschwerdeführerin unstreitig keiner angehört (E. 3.4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · EINBÜRGERUNG EINBÜRGERUNGSKRITERIEN ERLEICHTERTE EINBÜRGERUNG FORMELLES KRITERIUM LEERLAUF NEBENFOLGENREGELUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNG · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. 2 BV Art. 9 Abs. 1 lit. a BÜG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3