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2015.OG.V.14.71.Zwi • OG UR 2015.OG.V.14.71.Zwi Generato dall'IA

Driver's License Revocation and Suspension of Appeal's Effect

Numero d'incarto 2015.OG.V.14.71.Zwi
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Uri (CH-UR)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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An individual's driver's license was indefinitely revoked by the road traffic office due to concerns about their fitness to drive related to alcohol consumption, a decision upheld by the security directorate, leading to an administrative court appeal. The court reasoned that when a protective license revocation is imminent, readmission to motorized traffic is irresponsible until serious doubts about fitness to drive are eliminated, meaning the license generally remains revoked, at least provisionally, until the administrative proceedings are legally concluded, and thus upheld the suspension of the appeal's suspensive effect.

Regesto Legislator

Ufficiale

Strassenverkehrsrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 VRPV. Beschwerde gegen den Sicherungsentzug des Führerausweises. Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis auf weiteres.

Parole chiave

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ritiro della concessione idoneità alla guida sospensione provvisionale posizioni amministrative guida senza autorizzazione multa disciplinare

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 VRPV

This provision governs the granting or withdrawal of the suspensive effect of the administrative court appeal, which is the subject of this order.

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Testo completo

Strassenverkehrsrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 VRPV. Beschwerde gegen den Sicherungsentzug des Führerausweises. Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis auf weiteres. Bei drohenden Sicherungsentzügen ist eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt.

Obergericht, 17. März 2015, OG V 14 71 (Zwischenentscheid)

Aus den Erwägungen:

in Erwägung, dass

- das Amt für Strassenund Schiffsverkehr Uri X, mit Verfügung vom 7. Juli 2014 gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b und Art. 17 Abs. 3 SVG den Führerausweis für unbestimmte Zeit entzogen hat, wobei eine Sperrfrist von sechs Monaten festgelegt wurde;

- laut dem Amt für Strassenund Schiffsverkehr X aufgrund seines Alkoholkonsums nicht fahrgeeignet erscheint;

- die Sicherheitsdirektion Uri eine dagegen von X erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. Oktober 2014 abwies;

- X gegen diesen Beschwerdeentscheid mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob;

- der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zunächst die aufschiebende Wirkung nicht entzogen war;

- mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Februar 2015 der Obergerichtspräsident der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis auf Weiteres die aufschiebende Wirkung entzog;

- gleichzeitig X und der Sicherheitsdirektion Uri die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zum Entzug der aufschiebenden Wirkung zu äussern;

- X mit Eingabe vom 3. März 2015 erklärte, sich vorbehältlich eines zügigen Entscheides in der Hauptsache nicht gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung wehren zu wollen, während die Sicherheitsdirektion Uri auf eine einlässliche Stellungnahme verzichtete;

- die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRPV aufschiebende Wirkung hat, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen etwas anderes anordnet;

- die Beschwerdeinstanz eine gegenteilige Verfügung treffen kann, bei Kollegialbehörden in dringenden Fällen der Vorsitzende dazu ermächtigt ist (Abs. 2);

- bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt (BGE 122 II 364 E. 3a, 107 Ib 398 E. 2a; BGE 1C_497/2014 vom 10.02.2015 E. 3.1.3; Rütsche/D’Amico, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 28 und 36 zu Art. 16d);

- besondere Umstände keine dargetan noch ersichtlich sind, weshalb vorliegend vom Regelfall abgewichen werden soll;

- der Beschwerdeführer sich gegenwärtig dem Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht widersetzt;

- in der Hauptsache ein zügiger Entscheid in Aussicht gestellt werden kann;

- nach dem Gesagten in Bestätigung der superprovisorischen Verfügung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen ist;

- über die Verfahrenskosten mit der Hauptsache zu entscheiden ist.